Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Projekt 369: Sicherheits- und Funktionsanalysen/ Proof of Concepts für Industrie 4.0
P 369”
Produkte/Dienstleistungen: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung📦
Kurze Beschreibung:
“Ziel des Projektes ist die Schaffung einer Grundlage für die Entwicklung von angemessenen Sicherheitsvorgaben und Prüfvorschriften für Industrie 4.0.”
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen im juristischen Bereich📦
Ort der Leistung: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Beim Auftragnehmer
Beschreibung der Beschaffung:
“Vom Auftragnehmer sind im Rahmen des Projektes 369 die folgenden Leistungen zu erbringen:
1) Entwicklung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft von 3...”
Beschreibung der Beschaffung
Vom Auftragnehmer sind im Rahmen des Projektes 369 die folgenden Leistungen zu erbringen:
1) Entwicklung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft von 3 identischen Proof of Concept-Umgebungen (PoC-Umgebung) für Industrie 4.0:
Die PoC-Umgebungen müssen die Erprobungen bzw. Erarbeitung von Best-Practices für den sicheren Betrieb sowie die Detektion und die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle ermöglichen.
Die PoC-Umgebungen müssen daher der Information Technology (IT) und Operational Technology (OT) eines Industrieunternehmens gleichen.
Zu einer PoC-Umgebung (Flächenbedarf max. 1,1 m, Höhe max. 790 mm) gehören insbesondere ein IT-Netzwerk, eine Virtualisierungsinfrastruktur, eine Cloud-Anwendung, ein OT-Netzwerk, Sensoren, Aktoren, speicherprogrammierbare Steuerungen, ein Human-Maschine-Interface, Software für Überwachung und Steuerung von Produktionsabläufen, Software zur Analyse von Neztwerk- und Kommunikationsprotokollen sowie eine modellbasierte Produktionsanlage.
Verifiziert durch ein Beispielszenario und dem Einsatz von OPC UA müssen funktionstüchtige PoC-Umgebungen bereitstehen, die mittels Austausch oder Erweiterung von Komponenten zur Erprobung diverser Sicherheitsanalysen und Sicherheitskonzepte befähigt sind.
2 der PoC-Umgebungen sind vom AN beim AG in Bonn aufzubauen. Die dritte PoC-Umgebung verbleibt für eigene Analysen (siehe unten), sowie für Erweiterungen und Forschungs- und Entwicklungszwecken während der Projektlaufzeit beim AN.
2) Entwicklung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft von einer mobilen Demo-Umgebung:
Diese muss es dem AG ermöglichen, unterschiedliche Angriffe auf Industrieanlagen möglichst anschaulich einem breiten Publikum auf Veranstaltungen zu präsentieren.
3) Eigenständige Durchführung von Analysen:
Je nach Bedarf des AG sind vom AN bis zu 3 Untersuchungen bzw. Analysen pro Jahr mittels der zunächst beim AN verbleibenden PoC-Umgebung durchzuführen. Der Inhalt der Untersuchungen wird während der Projektlaufzeit festgelegt.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium, und alle Kriterien werden nur in den Auftragsunterlagen genannt
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Beschreibung
Dauer: 36
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Technische und berufliche Fähigkeiten
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung: Ausführungsbedingungen gemäß Auftragsunterlagen
Informationen über das für die Ausführung des Auftrags zuständige Personal
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der mit der Ausführung des Auftrags betrauten Mitarbeiter
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2018-11-12
14:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2019-01-12 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2018-11-12
14:00 📅
Ergänzende Informationen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Elektronische Zahlung wird verwendet
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 228-94990📞
E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de📧
Fax: +49 228-9499400 📠
URL: http://www.bundeskartellamt.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o. g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Quelle: OJS 2018/S 197-445696 (2018-10-09)
Ergänzende Angaben (2018-11-05)
Ergänzende Informationen Referenz der ursprünglichen Mitteilung
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2018/S 197-445696
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.2)
Ort des zu ändernden Textes: Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Alter Wert
Datum: 2018-11-12 📅
Zeit: 14:00
Neuer Wert
Datum: 2018-11-26 📅
Zeit: 14:00
Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.6)
Ort des zu ändernden Textes: Das Angebot muss gültig bleiben bis
Alter Wert
Datum: 2019-01-12 📅
Neuer Wert
Datum: 2019-01-26 📅
Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.7)
Ort des zu ändernden Textes: Tag
Alter Wert
Datum: 2018-11-12 📅
Zeit: 14:00
Neuer Wert
Datum: 2018-11-26 📅
Zeit: 14:00
Quelle: OJS 2018/S 213-488994 (2018-11-05)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2019-01-03) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 800471.98 💰
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Vom Auftragnehmer sind im Rahmen des Projektes 369 die folgenden Leistungen zu erbringen:
1) Entwicklung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft von 3...”
Beschreibung der Beschaffung
Vom Auftragnehmer sind im Rahmen des Projektes 369 die folgenden Leistungen zu erbringen:
1) Entwicklung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft von 3 identischen Proof of Concept - Umgebungen (PoC-Umgebung) für Industrie 4.0:
Die PoC-Umgebungen müssen die Erprobungen bzw. Erarbeitung von Best-Practices für den sicheren Betrieb sowie die Detektion und die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle ermöglichen.
Die PoC-Umgebungen müssen daher der Information Technology (IT) und Operational Technology (OT) eines Industrieunternehmens gleichen.
Zu einer PoC - Umgebung (Flächenbedarf max. 1,1 m, Höhe max. 790 mm) gehören insbesondere ein IT-Netzwerk, eine Virtualisierungsinfrastruktur, eine Cloud-Anwendung, ein OT-Netzwerk, Sensoren, Aktoren, speicherprogrammierbare Steuerungen, ein Human-Maschine-Interface, Software für Überwachung und Steuerung von Produktionsabläufen, Software zur Analyse von Neztwerk- und Kommunikationsprotokollen sowie eine modellbasierte Produktionsanlage.
Verifiziert durch ein Beispielszenario und dem Einsatz von OPC UA müssen funktionstüchtige PoC-Umgebungen bereitstehen, die mittels Austausch oder Erweiterung von Komponenten zur Erprobung diverser Sicherheitsanalysen und Sicherheitskonzepte befähigt sind.
2 der PoC-Umgebungen sind vom AN beim AG in Bonn aufzubauen. Die dritte PoC-Umgebung verbleibt für eigene Analysen (siehe unten), sowie für Erweiterungen und Forschungs- und Entwicklungszwecken während der Projektlaufzeit beim AN.
2) Entwicklung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft von einer mobilen Demo-Umgebung:
Diese muss es dem AG ermöglichen, unterschiedliche Angriffe auf Industrieanlagen möglichst anschaulich einem breiten Publikum auf Veranstaltungen zu präsentieren.
3) Eigenständige Durchführung von Analysen:
Je nach Bedarf des AG sind vom AN bis zu 3 Untersuchungen bzw. Analysen pro Jahr mittels der zunächst beim AN verbleibenden PoC-Umgebung durchzuführen. Der Inhalt der Untersuchungen wird während der Projektlaufzeit festgelegt.
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 197-445696
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: P 369
Titel:
“Projekt 369: Sicherheits- und Funktionsanalysen/ Proof of Concepts für Industrie 4.0”
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-12-14 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Fraunhofer-Institut für Optronik, Systemtechnik und Bildauswertung IOSB
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Karlsruhe, Stadtkreis🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Geschätzter Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 800471.98 💰
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 800471.98 💰
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den
Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o. g. 4 Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Quelle: OJS 2019/S 003-003783 (2019-01-03)