Auftragsgegenstand ist die praktische Erprobung des neuartigen Konzeptes für die Zertifizierung eines Sicherheitsmoduls für Registrierkassen und weitere Aufzeichnungssysteme sowie die Mitwirkung bei der Optimierung des Konzeptes.
Ausführlicher siehe II.2.4
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2018-08-27.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2018-07-25.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Projekt 380 - Zertifizierung eines Sicherheitsmoduls für Registrierkassen und weitere Aufzeichnungssysteme (Zersika)
P 380”
Produkte/Dienstleistungen: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung📦
Kurze Beschreibung:
“Auftragsgegenstand ist die praktische Erprobung des neuartigen Konzeptes für die Zertifizierung eines Sicherheitsmoduls für Registrierkassen und weitere...”
Kurze Beschreibung
Auftragsgegenstand ist die praktische Erprobung des neuartigen Konzeptes für die Zertifizierung eines Sicherheitsmoduls für Registrierkassen und weitere Aufzeichnungssysteme sowie die Mitwirkung bei der Optimierung des Konzeptes.
Ausführlicher siehe II.2.4
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen im juristischen Bereich📦
Ort der Leistung: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Beim Auftragnehmer
Beschreibung der Beschaffung:
“Auftragsgegenstand ist die praktische Erprobung des neuartigen Konzeptes für die Zertifizierung eines Sicherheitsmoduls für Registrierkassen und weitere...”
Beschreibung der Beschaffung
Auftragsgegenstand ist die praktische Erprobung des neuartigen Konzeptes für die Zertifizierung eines Sicherheitsmoduls für Registrierkassen und weitere Aufzeichnungssysteme sowie die Mitwirkung bei der Optimierung des Konzeptes.
Hierzu ist vom Auftragnehmer im Rahmen dieses Projektes zunächst ein Zertifizierungsverfahren für eine bestehende Implementierung eines Sicherheitsmoduls für Registrierkassenanwendungen nach den vom BSI vorgegebenen Schutzprofilen BSI-CC-PP-x-y „Cryptographic Service Provider“ (CSP) oder BSI-CC-PP-x-y „Cryptographic Service Provider Light“ (CSP light) sowie BSI-CC-PP-x-y „Security Module Application for Electronic Record-keeping Systems“ (SMAERS) nach CC zu durchlaufen.
Anschließend ist vom Auftragnehmer zudem ein Zertifizierungsverfahren für ein Gesamtsystem einer technischen Sicherheitseinrichtung, bestehend aus Sicherheitsmodul, der zugehörigen Registrierkassenanwendung, einer digitalen Schnittstelle zur Einbindung in ein Aufzeichnungssystem sowie ein Speichermedium, nach der Technischen Richtlinie BSI TR-03153 „Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme“ (funktionale Anforderungen) durchzuführen.
Ziel des Projekts ist es, die bei der Zertifizierung gewonnen Erkenntnisse in die Verbesserung, Optimierung und Finalisierung der Zertifizierungsvorgaben (Schutzprofile und Zusatzdokumente wie bspw. AIS für die Zertifizierung nach mehreren Schutzprofilen ohne Composite-Verfahren) einfließen zu lassen.
Die dokumentierten Ergebnisse aus der Zertifizierung, insbesondere der Dokumente, die nicht ohnehin in der Zertifizierungsstelle des BSI vorliegen, sind Hauptziel und Liefergegenstand des Projekts.
In diesem Projekt werden keine Implementierungen beauftragt. Der Auftragnehmer muss daher bereits vor Projektstart sowohl über eine bestehende Implementierung eines Sicherheitsmoduls für Registrierkassenanwendungen als auch über ein funktionsfähiges Gesamtsystem verfügen, welche aus objektiver Sicht den Anforderungen der oben genannten Schutzprofile bzw. der Technischen Richtlinie genügen.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium, und alle Kriterien werden nur in den Auftragsunterlagen genannt
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Beschreibung
Dauer: 15
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Technische und berufliche Fähigkeiten
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung: Ausführungsbedingungen gemäß Auftragsunterlagen
Informationen über das für die Ausführung des Auftrags zuständige Personal
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der mit der Ausführung des Auftrags betrauten Mitarbeiter
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2018-08-27
14:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 2
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2018-08-27
14:00 📅
Ergänzende Informationen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 228-94990📞
E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de📧
Fax: +49 228-9499400 📠
URL: http://www.bundeskartellamt.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Quelle: OJS 2018/S 143-327408 (2018-07-25)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-10-10) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Projekt 380 – Zertifizierung eines Sicherheitsmoduls für Registrierkassen und weitere Aufzeichnungssysteme (Zersika)
P 380”
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 130 950 💰
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Gem. Vergabeunterlagen
Qualitätskriterium (Gewichtung): 50
Preis (Gewichtung): 50
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 143-327408
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: P 380
Titel:
“Projekt 380 – Zertifizierung eines Sicherheitsmoduls für Registrierkassen und weitere Aufzeichnungssysteme (Zersika)”
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-10-02 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: cv cryptovision GmbH
Postort: Gelsenkirchen
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 130 950 💰
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Quelle: OJS 2018/S 196-443985 (2018-10-10)