Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-07-06) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name:
“Behörde für Inneres und Sport, Polizei Hamburg, Zentrale Vergabestelle BIS, Verwaltung und Technik VT 213”
Postanschrift: Mexikoring 33
Postort: Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: s.o.
Telefon: +49 40428669204📞
E-Mail: ausschreibungen@polizei.hamburg.de📧
Fax: +49 40427314342 📠
Region: Hamburg🏙️
URL: http://www.hamburg.de/polizei/ausschreibungen-np/🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Verpflegung Rückführungseinrichtung
Produkte/Dienstleistungen: Verpflegungsdienste📦
Kurze Beschreibung: Siehe oben
Informationen über Lose
Dieser Vertrag ist in Lose unterteilt ✅
1️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Mahlzeiten und Ausgabe
Titel
Los-Identifikationsnummer: 1
Beschreibung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Verpflegungsdienste📦
Ort der Leistung: Hamburg🏙️
Beschreibung der Beschaffung: Siehe oben
Vergabekriterien
Preis
2️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Getränke
Titel
Los-Identifikationsnummer: 2
3️⃣ Umfang der Beschaffung
Titel: Optionen
Titel
Los-Identifikationsnummer: 3
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2018/S 094-212927
Auftragsvergabe
1️⃣ Informationen über nicht gewährte Zuschüsse
Es sind keine Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen oder alle wurden abgelehnt
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Behörde für Inneres und Sport- Polizei
Postort: Hamburg
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: ausschreibungen@polizei.hamburg.de📧 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Die Rüge gilt nur dann als unverzüglich, wenn sie nicht später als 10 Kalendertage nach Kenntnis des behaupteten Verstoßes eingelegt wird.
Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzuläs-sig, wenn mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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Quelle: OJS 2018/S 130-297181 (2018-07-06)