Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Im Teilnahmewettbewerb werden aufgrund der Teilnahmeanträge und der mit den Teilnahmeanträgen vorgelegten Erklärungen und Nachweise diejenigen geeigneten Bewerber ausgewählt, die zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden.
Die Prüfung der Teilnahmeanträge vollzieht sich in einem dreistufigen Verfahren:
1) Stufe:
Es wird geprüft, ob der Teilnahmeantrag alle geforderten Angaben und Unterlagen enthält. Der AG behält sich vor, fehlende Angaben und Unterlagen nach § 56 VgV nachzufordern. Eine Nachforderung mit dem Ziel, Referenzen, die nicht den Mindestanforderungen entsprechen, durch wertbarere Referenzen zu ersetzen findet nicht statt.
2) Stufe:
Es wird geprüft, ob der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft nach den von ihm/ihr eingereichten Angaben und Unterlagen grundsätzlich geeignet erscheint, die zu vergebenden Leistungen vertragsgerecht auszuführen, insbesondere die festgelegten Mindestanforderungen an die technische Leistungsfähigkeit (III.1.3) erfüllt.
Soweit sich ein Bewerber/eine Bewerbergemeinschaft zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit und / oder der technischen Leistungsfähigkeit/fachlichen Eignung auf die Fähigkeiten und Kapazitäten anderer (auch verbundener) Unternehmen bezieht und insoweit diese die geforderten Nachweise vorlegt, hat er / haben sie mit der Bewerbung nachzuweisen, dass ihm / ihr im Auftragsfall die Mittel dieser Unternehmen grundsätzlich zur Verfügung stehen,
§ 47 I VgV. In Bezug auf die Kriterien für die einschlägige berufliche Erfahrungen (Referenzen) können die Bewerber jedoch nur die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese die Arbeiten ausführen bzw. die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. (§ 47 I S. § VgV).
3) Stufe:
Überschreitet die Anzahl geeigneter Bewerber/Bewerbergemeinschaften die geplante Anzahl der Bewerber/Bewerbergemeinschaften, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden soll, wird eine differenzierte Eignungsprüfung vorgenommen, um den Bewerberkreis zu reduzieren. Diese Prüfung erfolgt anhand der Angaben zur Referenzlage gem. III.1.3) der Bekanntmachung.
Es werden diejenigen Bewerber/Bewerbergemeinschaften am weiteren Verfahren beteiligt, die anhand ihrer Referenzangaben nachweisen können, im Vergleich zu ihren Mitbewerbern über eine noch größere Erfahrung mit der Durchführung von Leistungen zu haben, die mit den zu vergebenden Leistungen (II.2.4) nach Art und Umfang möglichst vergleichbar sind. Dabei werden nur solche Referenzen betrachtet, welche die unter III.1.3) festgelegten Mindeststandards erfüllen. Kriterien der Bewertung der Referenzen hinsichtlich der Planungsleistung sind:
Erbringung von Planungsleistungen für den Ausbau von Breitbandkommunikationsnetzen mit Microverrohrung werden höher bewertet als solche, die nur den Ausbau herkömmlicher Telekommunikationsleitungen betreffen,
Höhe des Auftragswertes; Anzahl der durch die Maßnahme anzuschließende Haushalte und Unternehmen,
Höher bewertet werden Referenzen, die Erfahrungen mit FTTB-Netzstrukturen erkennen lassen,
Höher bewertet werden Referenzen, die Erfahrungen mit dem Bundesförderprogramm Breitband erkennen lassen,
Höher bewertet werden Referenzen, bei denen die LPH 3 bis 8 vollständig beauftragt wurden,
Höher bewertet werden Leistungen, bei denen die LPH 8 erbracht und abgeschlossen wurde.
Maßgeblich für die Bewerberauswahl ist nicht die Anzahl an Referenzen, welche die unter III.1.3) festgelegten Mindeststandards erfüllen, sondern vorrangig der Grad ihrer Vergleichbarkeit nach den vorgenannten Kriterien. Die Verwendung einer Bewertungsmatrix, in der die Anzahl, sowie einzelne Inhalte der Referenzangaben bepunktet werden, ist nicht vorgesehen und wird nach dem Verständnis des Auftraggebers von § 51 VgV auch nicht gefordert.