Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit behalten wir uns vor folgende Nachweise von Ihnen zu verlangen:
— eine durch den Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer bestätigte Erklärung über den Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit der Umsatz Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen,
— ein Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen zu gesetzlichen Sozialversicherung oder gleichwertige Nachweise/Bescheinigungen nach Rechtsvorschriften des Staates in dem das Unternehmen niedergelassen ist (nicht älter als ein Jahr),
— eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls Ihr Unternehmen beitragspflichtig ist (nicht älter als ein Jahr),
— eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt (nicht älter als ein Jahr),
— eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommenssteuergesetz,
— eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angaben der Lohnsummen (nicht älter als ein Jahr),
— einen rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde).
Ist ein Unternehmen präqualifiziert, kann der Abruf der Nachweise beim Verein für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) durch den Auftraggeber erfolgen.
Akzeptiert wird neben der Eigenerklärung auf dem Formblatt 124 als vorläufiger Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Beide Unterlagen sind auf Verlangen durch entsprechende Nachweise zu ergänzen.
Beruft sich ein Unternehmen zur Erfüllung der Leistung auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder die o. g. Erklärungen und Bescheinigungen auch für diese Unternehmen auf Verlangen vorzulegen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutscher Sprache beizufügen.