Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir nach durchgeführter Aufklärung und Abwägung der beteiligten Interessen entschieden haben, das obige Vergabeverfahren gemäß § 17EU Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 VOB/A wegen Unwirtschaftlichkeit aufzuheben.
Die Angebotswertung hat ergeben, dass bei Ihrem Angebot eine Überschreitung der sachgerecht und sorgfältig geschätzten Kosten um 62,4 % vorliegt. Es wurde ein bepreistes LV unter Berücksichtigung von aktuellen Marktpreisen und Vergleichsprojekten erstellt. Im Rahmen der Aufklärung hat sich ergeben, dass der hohe Angebotspreis nicht auf eventuellen Unklarheiten oder Fehlern im Leistungsverzeichnis beruht. Auch wenn man berücksichtigt, dass es sich bei dem bepreisten LV nur um eine Schätzung handelt, von der die nachfolgenden Ausschreibungsergebnisse nicht unerheblich abweichen können, ist die Abweichung auch unter Beruecksichtigung eines entsprechenden Sicherheitsaufschlags im vorliegenden Fall immer noch eklatant.
Wir haben geprüft, ob es Alternativen zur Aufhebung gibt. Diese sind jedoch nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der sehr erheblichen Kostenüberschreitung überwiegt das öffentliche Interesse des Auftraggebers an einer sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel Ihr privates Interesse, den Auftrag zu erhalten.
Damit kann der Zuschlag auf das Angebot wegen Unwirtschaftlichkeit nicht erfolgen. Da keine weiteren annehmbaren Angebote eingegangen sind, wird das Vergabeverfahren gemäß § 17EU Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 VOB/A aufgehoben.
Wir beabsichtigen, Teile des LV zu ändern und zwei getrennte offene Verfahren (Sichtmauerwerksfassade aussen / Innenwaende) durchzuführen.
Wir bedanken uns für Ihre Teilnahme an diesem Vergabeverfahren und würden uns freuen, wenn Sie sich auch an den folgenden Ausschreibungen beteiligen.