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Hinweis: Bei den nachfolgenden Angaben handelt es sich um die Fortsetzung der Angaben nach Ziffer II.2.9 dieser Bekanntmachung!
(c) Kriterium Warengruppen der Referenzen (maximal 27 Punkte)
Das Kriterium bezieht sich auf die Warengruppen, für die der Einkaufsdienstleister für den Auftraggeber/Referenzgeber die Lieferung von Sachbedarf und Investitionsgütern vermittelte.
Die Punkte für dieses Kriterium werden wie folgt vergeben:
(aa) Berücksichtigte Referenzen
Für dieses Kriterium werden nur die Referenzen berücksichtigt, die Anforderungen nach Ziffer III.1.3 TL3. und die unter Ziffer III.1.3 angegebenen Mindeststandards erfüllen.
Erfüllen mehr als drei der eingereichten Referenzen die Anforderungen nach Ziffer III.1.3 TL3. sowie die unter Ziffer III.1.3 angegebenen Mindeststandards, werden die drei Referenzen (die die Mindestanforderungen erfüllen) berücksichtigt, die die höchste Anzahl der unten angegebenen 18 Warengruppen abdecken aufweisen.
(bb) Für die nach den Maßgaben unter (c), (aa) ausgewählten Referenzen werden je Referenz und angegebener Warengruppe 0,5 Punkte vergeben. Zum Zwecke dieser Bewertung werden folgende 18 Warengruppen (je Zeile eine Warengruppe) heranzogen:
Implantate,
Herzschrittmacher,
Desinfektions- und Hygienebedarf,
Laborbedarf,
Therapiebedarf,
Infusionszubehör,
Blutentnahme,
Katheter,
Drainagen,
Beatmung,
Funktionsdiagnostik,
Dialysebedarf,
Röntgenbedarf,
Chirurgische Instrumente und Zubehör),
OP-Bedarf,
Nahtmaterial,
Sterilisationsbedarf
Investitionsgüter (medizintechnische Systeme und Geräte sowie Technik).
Aus dieser Methodik folgt, dass für das Kriterium insgesamt (über die drei berücksichtigten Referenzen) maximal 27 Punkte erreicht werden können.
Es werden nur Punkte in Schritten von 0,5 Punkten vergeben. Weitere Zwischenschritte mit Nachkommastellen werden nicht gebildet.
(d) Kriterium jährliches Volumen der Referenzen
Das Kriterium bezieht sich auf das (jährliches) Volumen in EUR der vermittelten Lieferungen an medizinischem Verbrauchsmaterial und von Implantaten an den Auftraggeber/Referenzgeber.
(aa) Berücksichtigte Referenzen
Für dieses Kriterium werden nur die Referenzen berücksichtigt, die Anforderungen nach Ziffer III.1.3 TL3. und die unter Ziffer III.1.3 angegebenen Mindeststandards erfüllen.
Erfüllen mehr als drei der eingereichten Referenzen die Anforderungen nach Ziffer III.1.3 TL3. sowie die unter Ziffer III.1.3 angegebenen Mindeststandards, werden die drei Referenzen (die die Mindestanforderungen erfüllen) berücksichtigt, die das höchste jährliche Volumen aufweisen.
(bb) Für die nach den Maßgaben unter (d), (aa) ausgewählten Referenzen wird die Summe der jährlichen Volumen aus den drei ausgewählten Referenzen gebildet. Aus dieser Summe errechnen sich die Punkte für das Kriterium "jährliches Volumen der Referenzen" wie folgt:
Für einen Wert ab 75 Mio. EUR oder höher werden 25 Punkte vergeben
Für einen Wert ab 74 Mio. EUR jedoch unter EUR 75 Mio. werden 24 Punkte vergeben.
Für einen Wert ab 73 Mio. EUR jedoch unter EUR 74 Mio. werden 23 Punkte vergeben.
Diese Bewertung setzt sich fort, sodass für einen Wert ab 51 Mio. EUR jedoch unter 52 Mio. EUR 1 Punkt vergeben wird.
Für Werte unter 51 Mio. EUR werden 0 Punkte vergeben.
Es werden nur volle Punkte vergeben. Weitere Zwischenschritte mit Nachkommastellen werden nicht gebildet.
Ausschließlich für folgende zwei Fälle, erfolgt ein weiterer Auswahlschritt (4.):
(a) Für den Fall, dass nach der Auswahl gemäß (3.) mehr als 7 Bewerber den Punktwert von 102 erreichen oder
(b) für alle anderen Fälle, in denen nach der Auswahl gemäß (3.) ein gleicher Punktwert von mehreren Bewerbern dazu führt, dass die höchstens 7 auszuwählenden Bewerber nicht eindeutig zu bestimmen sind (z. B. Punktgleichstand auf der auf Rang 6, 7 und 8 befindlichen Bewerber),
Werden von diesen Bewerbern diejenigen ausgewählt, die das höchste „jährliche Gesamtvolumen“ (Angabe gem. Ziffer III.1.3 TL2.) ausweisen können.