Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Ein Bieter gilt als zuverlässig, wenn er seinem Angebot die folgenden Nachweise beilegt:
— einheitliche Europäische Eigenerklärung (optional als Anlage E01 beizufügen) als Beleg für die Eignung muss der Bieter die Anlage „Eigenerklärung Zuverlässigkeit" E001 unterschrieben einreichen, er kann daneben optional auch eine ausgefüllte „Einheitliche Europäische Eigenerklärung" (EEE) abgegeben, § 50 VgV. Diese wird vom AG gem. § 48 Abs. 3 VgV akzeptiert,
— Eigenerklärung, dass Unternehmen i. S. v. § 124 I Nr. 1 GWB nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat oder verstößt.
(Anlage E001),
— Eigenerklärung, dass von Seiten des Unternehmens keine illegale Beschäftigung und keine illegale Schwarzarbeit erfolgt ist, dass keine Verfahren anhängig sind, dass in den vergangenen 2 Jahren gegen das Unternehmen keine Strafen verhängt wurden und dass keine Verstöße gegen das Arbeitnehmer- Entsendegesetz und das Aufenthaltsgesetz vorliegen. (Anlage E001),
— Eigenerklärung, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat und somit kein Verstoß gegen § 123 IV GWB vorliegt. (Anlage E001),
— Eigenerklärung, dass der Bieter keine schwere Verfehlung i. S. v. § 124 I Nr. 3 GWB begangen hat, derzeit kein Anhörungsverfahren gegen ihn wegen schwerer Verfehlung anhängig ist und er nicht vom Wettbewerb ausgeschlossen ist.
(Anlage E001),
— Eigenerklärung, dass der Bieter keine Kenntnis davon hat, dass gegen eine Person, deren Verhalten dem Bewerber zuzurechnen ist, eine rechtskräftige Verurteilung, insbesondere wegen Straftaten i.S.d. § 123 I Nr. 1 bis 10 GWB.
Vorliegt (Anlage E001),
— Eigenerklärung des Bieters, keine wettbewerbswidrigen Abreden i. S. v. § 124 I Nr. 4 GWB getroffen zu haben. (Anlage E001),
— Eigenerklärung des Bieters, dass der Gewerbezentralregisterauszug nach §§ 149 ff GewO des Unternehmens, bzw. bei ausländischen Bietern eine gleichwertige Bescheinigung, keinen relevanten Eintrag enthält (Anlage E001).