ZAW Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystemelektroniker

Dezernat Berufsförderungsdienst

ZAW Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystemelektroniker.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2019-09-24. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2019-08-19.

Wer?

Wie?

Wo?

Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2019-08-19 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2019-08-19)
Öffentlicher Auftraggeber
Name und Adressen
Name: Dezernat Berufsförderungsdienst
Postanschrift: Behlertstr. 4
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14467
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 3312978232 📞
E-Mail: karrcbwpotsdamvergabe@bundeswehr.org 📧
Fax: +49 331297858223 📠
Region: Berlin 🏙️
URL: http://www.evergabe-online.de/ 🌏
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=276597 🌏
Teilnahme-URL: http://www.evergabe-online.de 🌏

Objekt

1️⃣
Umfang der Beschaffung
Titel:
“ZAW Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystemelektroniker 6001741280-Dez BFD”
Produkte/Dienstleistungen: Allgemeine und berufliche Bildung 📦
Kurze Beschreibung: ZAW Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystemelektroniker.

1️⃣
Ort der Leistung: Berlin 🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Beschreibung der Beschaffung: 4 Lehrgänge im Zeitraum.
Dauer
Datum des Beginns: 2020-04-01 📅
Datum des Endes: 2024-04-01 📅

Verfahren
Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Informationen zur Rahmenvereinbarung
Die Beschaffung umfasst die Erstellung einer Rahmenvereinbarung
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2019-09-24 13:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️

Ergänzende Informationen
Zusätzliche Informationen

“Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der...”    Mehr anzeigen
Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein...”    Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2019/S 160-395124 (2019-08-19)
Verwandte Suchen 🔍