Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Zu Eignungskriterium 3.1: Gefordert werden vergleichbare Referenzen, d. h. Leistungen, die dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und in Umfang, Komplexität (Vielschichtigkeit) und Schwierigkeitsgrad den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen. Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen (Nichterfüllung führt zum Ausschluss):
Es ist mindestens eine Referenz nachzuweisen, die folgende inhaltliche Mindestanforderungen kumulativ erfüllt:
a) das Referenzprojekt, zu dem beraten wurde/wird, muss ein Gesamtprojektvolumen i.H.v. mindestens 10 Mio. EUR haben
b) der bereits erbrachte, eigene Leistungsanteil muss mindestens 500 Personentage betragen haben
c) die Beratungsleistungen müssen sämtliche der folgenden nationalen (deutschen) Rechtsgebiete umfasst haben:
— Vertragsrecht;
— Gesellschaftsrecht;
— Wettbewerbsrecht (insbesondere Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht).
Zu Eignungskriterium 3.2: Gefordert werden vergleichbare Referenzen, d. h. Leistungen, die dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und in Umfang, Komplexität (Vielschichtigkeit) und Schwierigkeitsgrad den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen. Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen (Nichterfüllung führt zum Ausschluss):
Es ist mindestens eine Referenz nachzuweisen, die eine Beratungsleistung im Zusammenhang mit dem Aufbau und dem Betrieb von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur zum Gegenstand hat/hatte.
Wenn zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe die Referenzen noch nicht abgeschlossen sind, müssen die eigenen Leistungsanteile mindestens seit 2019 ununterbrochen erbracht werden.
Zu Eignungskriterium 3.3: Aufgrund der Leistungspflichten des AN sind Interessenkollisionen (Interessenwidersprüche) jedweder Art zu vermeiden. Der AN, einschließlich anderer Unternehmen i. S. d. § 47 VgV mit ihm oder diesen gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich verbundene Rechtssubjekte oder seine/deren eingesetzten Unterauftragnehmer darf/dürfen bis zum Ende der Vertragslaufzeit außerhalb der vertraglichen Leistungen und ohne Zustimmung des AG keinerlei Tätigkeiten planen, durchführen oder sich zu solchen Tätigkeiten verpflichten, die geeignet sind, die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglichen geschuldeten Leistungen zu beeinträchtigen und/oder die auf sonstige Art und Weise mit der Errichtung oder dem Betrieb von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Zusammenhang stehen („Potentielle Interessenkollision“), es sei denn, eine Interessenkollision ist im Einzelfall ausgeschlossen.
Eine Potentielle lnteressenkollision liegt insbesondere dann vor, wenn
1. der Bieter (einschließlich der vorgenanten Unternehmen) mit Unternehmen der Automobilwirtschaft, Energieversorgungsunternehmen oder Betreibern von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur (oder deren gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Rechtssubjekten) wirtschaftlich/gesellschaftsrechtlich verflochten ist oder
2. der Bieter (einschließlich der vorgenannten Unternehmen) selbst Auftragnehmer für Aufträge war, ist/sind bzw. möglicherweise sein wird/werden, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Zusammenhang stehen erteilt wurden/werden oder
3) der Bieter (einschließlich der vorgenannten Unternehmen) Beratungs- oder Dienstleistungen für Unternehmen der Automobilwirtschaft, Energieversorgungsunternehmen oder Betreibern von Ladeinfrastruktur im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur erbracht hat/erbringt bzw. möglicherweise erbringen wird, die nicht Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungen sind.
Gefordert wird die Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (Unternehmens), dass:
— derzeit und bis zum Ende der Vertragslaufzeit eine Interessenkollision im vorgenannten Sinne ausgeschlossen ist oder
— eine kurze Darstellung des Sachverhalts bzw. der Umstände, aus dem/denen sich eine potentielle Interessenkollision ergeben könnte und ob und auf welche Weise aus sich des erklärenden Unternehmens eine Interessenkollision tatsächlich ausgeschlossen ist/wird. Der Bieter muss hierzu geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten darstellen.
Soweit im Rahmen einer Einzelfallprüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein erhebliches Gefährdungspotential für Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung vorliegt bzw. vorliegen wird, wird der Bieter bzw. das betroffene Unternehmen von der Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Dies dient der Gewährleistung des allgemeinen Wettbewerbsgrundsatzes und des mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebot in engem Zusammenhang stehenden Neutralitätsgebots.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.