Das BPA besitzt einen Mikrofilmbestand von ca. 4 100 acetathaltigen Filmen (35 mm Negativfilm je max. 1 200 Bilder) sowie ca. 10 Millionen Bilder auf Mikrofiches (Format: 146 mm x 104 mm mit max. 7 Reihen je 14 Bilder; nicht alle Mikrofiches sind voll mit Bildern belegt). Auf Grund beginnender Zersetzungsprozesse soll dieser Bestand umgehend digitalisiert werden. Leistungsgegenstand ist die Digitalisierung des o. g. Bestands. Die weiteren Informationen zum Leistungsgegenstand können dem Vertrag und dessen Anlagen entnommen werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-03-18.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-01-31.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-01-31) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Scanning
Referenznummer: 25010/1#3-2/2020
Kurze Beschreibung:
Das BPA besitzt einen Mikrofilmbestand von ca. 4 100 acetathaltigen Filmen (35 mm Negativfilm je max. 1 200 Bilder) sowie ca. 10 Millionen Bilder auf Mikrofiches (Format: 146 mm x 104 mm mit max. 7 Reihen je 14 Bilder; nicht alle Mikrofiches sind voll mit Bildern belegt). Auf Grund beginnender Zersetzungsprozesse soll dieser Bestand umgehend digitalisiert werden.
Leistungsgegenstand ist die Digitalisierung des o. g. Bestands.
Die weiteren Informationen zum Leistungsgegenstand können dem Vertrag und dessen Anlagen entnommen werden.
Das BPA besitzt einen Mikrofilmbestand von ca. 4 100 acetathaltigen Filmen (35 mm Negativfilm je max. 1 200 Bilder) sowie ca. 10 Millionen Bilder auf Mikrofiches (Format: 146 mm x 104 mm mit max. 7 Reihen je 14 Bilder; nicht alle Mikrofiches sind voll mit Bildern belegt). Auf Grund beginnender Zersetzungsprozesse soll dieser Bestand umgehend digitalisiert werden.
Leistungsgegenstand ist die Digitalisierung des o. g. Bestands.
Die weiteren Informationen zum Leistungsgegenstand können dem Vertrag und dessen Anlagen entnommen werden.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Scanning📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Berlin
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Das BPA besitzt einen Mikrofilmbestand von ca. 4 100 acetathaltigen Filmen (35 mm Negativfilm je max. 1 200 Bilder) sowie ca. 10 Millionen Bilder auf Mikrofiches (Format: 146 mm x 104 mm mit max. 7 Reihen je 14 Bilder; nicht alle Mikrofiches sind voll mit Bildern belegt). Auf Grund beginnender Zersetzungsprozesse soll dieser Bestand umgehend digitalisiert werden.
Das BPA besitzt einen Mikrofilmbestand von ca. 4 100 acetathaltigen Filmen (35 mm Negativfilm je max. 1 200 Bilder) sowie ca. 10 Millionen Bilder auf Mikrofiches (Format: 146 mm x 104 mm mit max. 7 Reihen je 14 Bilder; nicht alle Mikrofiches sind voll mit Bildern belegt). Auf Grund beginnender Zersetzungsprozesse soll dieser Bestand umgehend digitalisiert werden.
Leistungsgegenstand ist die Digitalisierung des o. g. Bestands.
Die weiteren Informationen zum Leistungsgegenstand können dem Vertrag und dessen Anlagen entnommen werden.
Dauer: 14 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Berlin oder Umland (30 km)
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2020-05-13 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2020-03-18 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 13:00
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt – Vergabekammern des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist Folgendes zu beachten:
— Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung,
— Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
—— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der in § 134 Abs. 2 GWB geregelten Frist, nach deren Verstreichen ein Zuschlag erteilt werden darf, bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
—— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der in § 134 Abs. 2 GWB geregelten Frist, nach deren Verstreichen ein Zuschlag erteilt werden darf, bleibt unberührt,
—— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
—— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
—— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Quelle: OJS 2020/S 024-053962 (2020-01-31)
Ergänzende Angaben (2020-03-04) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Aufgrund einer eingegangenen Rüge wurden die Vergabeunterlagen angepasst, der Ausführungsort geändert sowie die Fristen verlängert.
Weitergehende Informationen sind dem Dokument „Hinweis Änderung Vergabeunterlagen“ zu entnehmen.
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-07-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 700 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland
🏙️
Objekt Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Berlin
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-07-14 📅
Name: MIK-Center GmbH
Postanschrift: Alt-Blankenburg 1a
Postort: Berlin
Postleitzahl: 13129
Land: Deutschland 🇩🇪 Berlin
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 228 000 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
— nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung,
— nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit: