VI.3.1) Weitere Angaben:
(1) Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot das ausgefüllte, von allen Mitgliedern unterzeichnete Formblatt 234 (Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft) vorzulegen;
(2) Sofern der Einsatz von Unterauftragnehmern vorgesehen ist, sind mit dem Angebot die hierfür vorgesehenen Leistungen im Formblatt 235 (Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen) zu benennen. Der Bieter, der für den Zuschlag vorgesehen ist, hat auf gesondertes Verlangen innerhalb der gesetzten Frist den/die Unterauftragnehmer zu benennen und einen Verfügbarkeitsnachweis für den/die Unterauftragnehmer vorzulegen;
(3) Sofern eine Eignungsleihe im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit vorgesehen ist, sind mit dem Angebot hierfür vorgesehene Kapazitäten im Formblatt 235 (Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen) zu benennen. Der Bieter, der für den Zuschlag vorgesehen ist, hat auf gesondertes Verlangen innerhalb der gesetzten Frist einen Verfügbarkeitsnachweis für das/die eignungsverleihende/n Unternehmen vorzulegen. Eine Eignungsleihe im Hinblick auf die berufliche Befähigung oder die berufliche Erfahrung ist nur möglich, wenn die eignungsverleihenden Unternehmen die Arbeiten ausführen für die diese Kapazitäten benötigt werden. Sofern eine Eignungsleihe im Hinblick auf die wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeiten vorgesehen ist, müssen der Bieter und das eignungsverleihende Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften. Die Haftungserklärung ist gleichzeitig mit dem Verfügbarkeitsnachweis abzugeben;
(4) Soweit für die Teilnahme als Nachweis der Eignung (siehe Ziffer III.1.1) bis III.1.3) die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) gefordert wird, ist die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten als Nachweis ebenso zugelassen.
Als vorläufiger Nachweis wird anstatt der Eigenerklärung des Bieters gemäß Formblatt 124 auch die Vorlage einer Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) akzeptiert.
Eigenerklärungen, die als vorläufiger Nachweis dienen, sind von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen, die auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer nach Tagen bestimmten Frist vorzulegen sind. Gleichwertige Nachweise und Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftslandes oder des Niederlassungslandes des Bewerbers oder Bieters werden anerkannt. Die Erklärungen, Nachweise und Bescheinigungen müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden oder ihnen ist eine amtliche Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Hinsichtlich der verpflichtend vorzulegenden Erklärungen, Nachweise und Bescheinigungen gilt anderes, wenn der Auftraggeber aufgrund eines vorangegangenen Vergabeverfahrens bereits im Besitz der Unterlagen ist und vom Bieter auf diesen Umstand hingewiesen wird.
(5) Ab einer Auftragssumme von 30 000 EUR wird der Auftraggeber für den Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz anfordern.
VI.3.2) Elektronische Kommunikation:
(1) Die Bieterfragen sind ausschließlich elektronisch über die unter Ziffer I.3) angegebene Vergabeplattform zustellen. Hierzu ist die kostenlose Registrierung des Unternehmens erforderlich. Fragen und Hinweise sind in deutscher Sprache zu formulieren;
(2) Die Angebote können entweder elektronisch in Textform oder elektronisch mit fortgeschrittener oder qualifizierter Signatur über die E-Vergabe-Plattform
www.evergabe.de abgegeben werden. Schriftliche Angebote (Papierangebote) sind seit dem 18.10.2018 nicht mehr zugelassen und werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen.