1. Bietergemeinschaften:
Die Mitglieder der Bietergemeinschaft füllen das Formblatt „Bietergemeinschaftserklärung“ (Anlage 1) gemeinsam aus, in dem auch der bevollmächtigte Vertreter benannt wird.
Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft muss den Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung mit dem entsprechenden Formblatt individuell belegen. Das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe aus § 123 und § 124 GWB muss ebenfalls mit dem entsprechenden Formblatt individuell nachgewiesen werden. Für die übrigen Eignungskriterien kommt es auf die Bietergemeinschaft insgesamt an. Insofern füllt jedes Mitglied die unter III.1.2 und III.1.3 geforderten Eigenerklärungen unter Verwendung der dort genannten Formblätter nur soweit aus, wie es für ihn zutrifft. Die Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung sämtlicher entsprechender Anlagen der Bietergemeinschaft. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften im Zuschlagsfall gesamtschuldnerisch.
2. Eignungsleihe
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten Dritter (z. B. Subunternehmer) bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Dritten bestehenden Verbindungen.
a) Bedingungen zum Nachweis der Eignung:
Jeder Dritte, auf dessen Eignung sich der Bieter oder das Mitglied einer Bietergemeinschaft bezieht, muss das Formblatt „Eignungsleihe“ (Anlage 2) ausfüllen und unterzeichnet mit dem Angebot des Bieters einreichen. Zudem muss dieser Dritte seine wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der EU-Bekanntmachung und diesen Bewerbungsbedingungen unter Verwendung der vorgeschriebenen Formblätter in dem Umfang nachweisen, in dem sich der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft darauf beruft.
Unabhängig davon muss auch der Dritte, auf dessen Eignung sich der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft beruft, seine Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen der in § 123 und § 124 GWB genannten Ausschlussgründe nach Maßgabe dieser Bewerbungsbedingungen unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formblätter individuell und vollständig nachweisen.
b) Nachweis für die berufliche Leistungsfähigkeit:
Ein Bieter kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit (wie einschlägige berufliche Erfahrung) die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
c) Überprüfung durch die Auftraggeberin:
Die Auftraggeberin überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Erfüllt das Drittunternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht vollständig oder liegt ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vor, muss der Bieter dieses Unternehmen ersetzen. Die Auftraggeberin behält sich vor, die Ersetzung des Drittunternehmens zu verlangen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt. Hierfür setzt sie dem Bieter eine angemessene Frist.
d) Gemeinsame Haftung:
Die Auftraggeberin verlangt, dass der Bieter und das andere Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung entsprechend des Umfangs der Eignungsleihe haften.
3. Präqualifikation:
Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erfolgen.
4. Angebotsabgabe:
Die Angebotsabgabe erfolgt in Textform gemäß § 126b BGB ausschließlich über die Vergabeplattform
www.dtvp.de. Dort ist das Tool zur Angebotsabgabe zu nutzen; eine Angebotsabgabe über das Feld „Kommunikation“ kann den Ausschluss des Angebots zur Folge haben.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9MDNG6.