Das Ausschreibungspaket Medientechnik besteht aus: — Präsentationstechnik und deren Geräte und Verfahren. Die die Visualisierung von Informationen in den Konferenzräumen und in dem Plenarsaal umsetzen. — Ausgeschrieben sind: Videokonferenzsysteme, digitale Meetingsräume, gemeinschaftlich nutzbare Arbeitsflächen, eine vielseitig nutzbare Videowall, Displays, intelligente Türschilder, intelligente Tischtanks, Mikrofonanlagen, etc.; — Lieferung und Installation der vorgenannten Technik; — Inbetriebnahme und Überprüfung der Systemleistung.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-09-11.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-08-10.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-08-10) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Installation von Fernmeldeanlagen
Kurze Beschreibung:
Das Ausschreibungspaket Medientechnik besteht aus:
— Präsentationstechnik und deren Geräte und Verfahren.
Die die Visualisierung von Informationen in den Konferenzräumen und in dem Plenarsaal umsetzen.
— Ausgeschrieben sind: Videokonferenzsysteme, digitale Meetingsräume, gemeinschaftlich nutzbare Arbeitsflächen, eine vielseitig nutzbare Videowall, Displays, intelligente Türschilder, intelligente Tischtanks, Mikrofonanlagen, etc.;
— Lieferung und Installation der vorgenannten Technik;
— Inbetriebnahme und Überprüfung der Systemleistung.
— Lieferung und Installation der vorgenannten Technik;
— Inbetriebnahme und Überprüfung der Systemleistung.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Installation von Fernmeldeanlagen📦
Zusätzlicher CPV-Code: Installation von Fernmeldeanlagen📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Segeberg🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
— Lieferung und Installation der vorgenannten Technik;
— Inbetriebnahme und Überprüfung der Systemleistung.
Geschätzter Gesamtwert: 620 000 EUR 💰
Kurze Beschreibung: Siehe Auftragsbekanntmachung Medientechnik, Pkt. 2.
Geschätzter Wert ohne MwSt: 620 000 EUR 💰
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bad Segeberg
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung: Siehe Vergabeunterlagen
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 08:30
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2020-11-10 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2020-09-11 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 08:30
Ort des Eröffnungstermins: GMSH AöR, Büro Lübeck, Schillstraße 1-3, 23566 Lübeck
Zusätzliche Informationen:
Nur Vertreter des Auftraggebers und Vertreter der Submissionsstelle Bau der GMSH; keine Bieter oder deren Bevollmächtigten
Referenz Zusätzliche Informationen
Die elektronische Angebotsabgabe per E-Mail ist nicht zugelassen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Schleswig-Holstein im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 94
Postort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 4319884640📞
E-Mail: vergabekammer@wimi.landsh.de📧
Fax: +49 4319884702 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Ist der Zuschlag bereits erteilt, kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Ist der Zuschlag bereits erteilt, kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: siehe I.1) Öffentlicher Auftraggeber
Postort: Bad Segeberg
Quelle: OJS 2020/S 157-380684 (2020-08-10)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-12-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das Ausschreibungspaket Medientechnik besteht aus:
— Präsentationstechnik und deren Geräte und Verfahren.
Die Visualisierung von Informationen in den Konferenzräumen und in dem Plenarsaal umsetzen,
— Ausgeschrieben sind: Videokonferenzsysteme, digitale Meetingsräume, gemeinschaftlich nutzbare Arbeitsflächen, eine vielseitig nutzbare Videowall, Displays, intelligente Türschilder, intelligente Tischtanks, Mikrofonanlagen, etc.,
— Lieferung und Installation der vorgenannten Technik,
— Inbetriebnahme und Überprüfung der Systemleistung.
— Lieferung und Installation der vorgenannten Technik,
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-09-30 📅
Name: Mediasystem GmbH
Postanschrift: Senefelder-Ring 29
Postort: Reinbek
Postleitzahl: 21465
Land: Deutschland 🇩🇪 Schleswig-Holstein🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 390 000 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB).
Ist der Zuschlag bereits erteilt, kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ist der Zuschlag bereits erteilt, kann die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Siehe I.1) Öffentlicher Auftraggeber
Quelle: OJS 2020/S 249-619456 (2020-12-17)