Auftragsgegenstand ist die Durchführung von Lehrgängen zur Ausbildung von Futtermittelkontrolleure/- innen. Gemäß § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 4 und S. 2 Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure (FuttMKontrV) müssen in der Futtermittelüberwachung tätige Kontrolleure einen Lehrgang nach § 3 FuttMKontrV absolvieren. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist gemäß § 2 Abs. 1 Futtermittelsachkunde-Verordnung (FuttMSachkVO) dafür zuständig, eine auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung für die Durchführung des Lehrganges anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt, der das Recht erteilt die Ausbildung vorzunehmen. Gleichzeitig wird durch den Verwaltungsakt auch die Verpflichtung zur Ausbildung für die Dauer des befristeten Verwaltungsaktes festgesetzt. Der Verwaltungsrechtlichen Anerkennung folgt einer zivilrechtlichen Einigung. In einem Vertrag werden die zivilrechtlichen Rechte und Pflichten festgehalten. Die Ausbildung erfolgt für die Auszubildenden des Landes Niedersachsens selbst, sowie für Auszubildende weiterer Bundesländer. Pro Jahr ist nach bisherigen Erfahrungen mit einer ungefähren Klassenstärke von 10 bis 15 Auszubildenden zu rechnen, wobei pro Jahr ein Durchgang stattfinden soll. Eine Garantie kann insoweit nicht übernommen werden. Ab 8 Teilnehmern ist der Kurs durchzuführen, ab 22 Teilnehmern ist der Kurs zu teilen. Einzelne Module dürfen durch den Auftragnehmer auf bis zu 21 Teilnehmern aufgefüllt werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-03-05.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-01-27.
Auftragsbekanntmachung (2020-01-27) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Ausbildungseinrichtungen
Referenznummer: S1 - 2020
Kurze Beschreibung:
Auftragsgegenstand ist die Durchführung von Lehrgängen zur Ausbildung von Futtermittelkontrolleure/- innen.
Gemäß § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 4 und S. 2 Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure (FuttMKontrV) müssen in der Futtermittelüberwachung tätige Kontrolleure einen Lehrgang nach § 3 FuttMKontrV absolvieren. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist gemäß § 2 Abs. 1 Futtermittelsachkunde-Verordnung (FuttMSachkVO) dafür zuständig, eine auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung für die Durchführung des Lehrganges anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt, der das Recht erteilt die Ausbildung vorzunehmen. Gleichzeitig wird durch den Verwaltungsakt auch die Verpflichtung zur Ausbildung für die Dauer des befristeten Verwaltungsaktes festgesetzt. Der Verwaltungsrechtlichen Anerkennung folgt einer zivilrechtlichen Einigung. In einem Vertrag werden die zivilrechtlichen Rechte und Pflichten festgehalten.
Die Ausbildung erfolgt für die Auszubildenden des Landes Niedersachsens selbst, sowie für Auszubildende weiterer Bundesländer. Pro Jahr ist nach bisherigen Erfahrungen mit einer ungefähren Klassenstärke von 10 bis 15 Auszubildenden zu rechnen, wobei pro Jahr ein Durchgang stattfinden soll. Eine Garantie kann insoweit nicht übernommen werden. Ab 8 Teilnehmern ist der Kurs durchzuführen, ab 22 Teilnehmern ist der Kurs zu teilen. Einzelne Module dürfen durch den Auftragnehmer auf bis zu 21 Teilnehmern aufgefüllt werden.
Auftragsgegenstand ist die Durchführung von Lehrgängen zur Ausbildung von Futtermittelkontrolleure/- innen.
Gemäß § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 4 und S. 2 Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure (FuttMKontrV) müssen in der Futtermittelüberwachung tätige Kontrolleure einen Lehrgang nach § 3 FuttMKontrV absolvieren. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist gemäß § 2 Abs. 1 Futtermittelsachkunde-Verordnung (FuttMSachkVO) dafür zuständig, eine auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung für die Durchführung des Lehrganges anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt, der das Recht erteilt die Ausbildung vorzunehmen. Gleichzeitig wird durch den Verwaltungsakt auch die Verpflichtung zur Ausbildung für die Dauer des befristeten Verwaltungsaktes festgesetzt. Der Verwaltungsrechtlichen Anerkennung folgt einer zivilrechtlichen Einigung. In einem Vertrag werden die zivilrechtlichen Rechte und Pflichten festgehalten.
Die Ausbildung erfolgt für die Auszubildenden des Landes Niedersachsens selbst, sowie für Auszubildende weiterer Bundesländer. Pro Jahr ist nach bisherigen Erfahrungen mit einer ungefähren Klassenstärke von 10 bis 15 Auszubildenden zu rechnen, wobei pro Jahr ein Durchgang stattfinden soll. Eine Garantie kann insoweit nicht übernommen werden. Ab 8 Teilnehmern ist der Kurs durchzuführen, ab 22 Teilnehmern ist der Kurs zu teilen. Einzelne Module dürfen durch den Auftragnehmer auf bis zu 21 Teilnehmern aufgefüllt werden.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Ausbildungseinrichtungen📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Auftragsgegenstand ist die Durchführung von Lehrgängen zur Ausbildung von Futtermittelkontrolleure/- innen.
Gemäß § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 4 und S. 2 Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure (FuttMKontrV) müssen in der Futtermittelüberwachung tätige Kontrolleure einen Lehrgang nach § 3 FuttMKontrV absolvieren. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist gemäß § 2 Abs. 1 Futtermittelsachkunde-Verordnung (FuttMSachkVO) dafür zuständig, eine auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung für die Durchführung des Lehrganges anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt, der das Recht erteilt die Ausbildung vorzunehmen. Gleichzeitig wird durch den Verwaltungsakt auch die Verpflichtung zur Ausbildung für die Dauer des befristeten Verwaltungsaktes festgesetzt. Der Verwaltungsrechtlichen Anerkennung folgt einer zivilrechtlichen Einigung. In einem Vertrag werden die zivilrechtlichen Rechte und Pflichten festgehalten.
Gemäß § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 4 und S. 2 Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure (FuttMKontrV) müssen in der Futtermittelüberwachung tätige Kontrolleure einen Lehrgang nach § 3 FuttMKontrV absolvieren. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist gemäß § 2 Abs. 1 Futtermittelsachkunde-Verordnung (FuttMSachkVO) dafür zuständig, eine auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätigen Einrichtung für die Durchführung des Lehrganges anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt, der das Recht erteilt die Ausbildung vorzunehmen. Gleichzeitig wird durch den Verwaltungsakt auch die Verpflichtung zur Ausbildung für die Dauer des befristeten Verwaltungsaktes festgesetzt. Der Verwaltungsrechtlichen Anerkennung folgt einer zivilrechtlichen Einigung. In einem Vertrag werden die zivilrechtlichen Rechte und Pflichten festgehalten.
Die Ausbildung erfolgt für die Auszubildenden des Landes Niedersachsens selbst, sowie für Auszubildende weiterer Bundesländer. Pro Jahr ist nach bisherigen Erfahrungen mit einer ungefähren Klassenstärke von 10 bis 15 Auszubildenden zu rechnen, wobei pro Jahr ein Durchgang stattfinden soll. Eine Garantie kann insoweit nicht übernommen werden. Ab 8 Teilnehmern ist der Kurs durchzuführen, ab 22 Teilnehmern ist der Kurs zu teilen. Einzelne Module dürfen durch den Auftragnehmer auf bis zu 21 Teilnehmern aufgefüllt werden.
Die Ausbildung erfolgt für die Auszubildenden des Landes Niedersachsens selbst, sowie für Auszubildende weiterer Bundesländer. Pro Jahr ist nach bisherigen Erfahrungen mit einer ungefähren Klassenstärke von 10 bis 15 Auszubildenden zu rechnen, wobei pro Jahr ein Durchgang stattfinden soll. Eine Garantie kann insoweit nicht übernommen werden. Ab 8 Teilnehmern ist der Kurs durchzuführen, ab 22 Teilnehmern ist der Kurs zu teilen. Einzelne Module dürfen durch den Auftragnehmer auf bis zu 21 Teilnehmern aufgefüllt werden.
Geschätzter Gesamtwert: 120 000 EUR 💰
Geschätzter Wert ohne MwSt: 120 000 EUR 💰
Dauer: 24 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Nds.Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Wardenburg 26203 Oldenburg Haupterfüllungsort muss sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2020-03-28 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2020-03-05 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00