Die Prüfung der Angebote hat ergeben, dass keines der eingegangenen Angebote allen Bedingungen des Vergabeverfahrens entsprochen hat. Die Wohnungsgesellschaft Güstrow (WGG) GmbH hat sich daher dazu entschlossen, als Alternative und milderes Mittel zu einer Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV, das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen.