Beschaffungsgegenstand ist die Planung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und der Betrieb eines paketvermittelnden Zugangsnetzes zum Digitalfunk BOS im Freistaat Bayern (mit ca. 1 200 Übertragungsstrecken und den erforderlichen Netzkomponenten, ca. 1 000 Standorte mit TETRA-Basisstationen und TETRA-Vermittlungsstellen) einschließlich Wartung und Pflege. Dies beinhaltet insbesondere die Beschaffung, den Aufbau und die Inbetriebnahme der Richtfunktechnik an den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten TETRA-Basisstations-Standorten und Zwischenstandorten, die Miete von definierten, einzelnen Übertragungsstrecken zwischen fest definierten Standorten, die Verbindung dieser einzelnen Übertragungsstrecken im Netzwerk über Router zu bestimmten Aggregationspunkten, die Unterstützung der Migration vom derzeitigen Betreiber auf das neu errichtete Zugangsnetz sowie die Durchführung von Änderungen im Zugangsnetz (Beschaffung, Auf- und Abbau von Zugangsnetzstrecken). Die technische Umsetzung erfolgt über Richtfunkstrecken sowie leitungsgebundene Netzverbindungen. Das Digitalfunk BOS Netz inklusive der TETRA-Systemtechnik wird bundesweit von der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) betrieben. Das in Verantwortung der Länder stehende Zugangsnetz wird derzeit in Bayern im Auftrag der Autorisierten Stelle Bayern Digitalfunk (AS BY) von einem externen Netzbetreiber betrieben.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-05-25.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-04-20.
Auftragsbekanntmachung (2020-04-20) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Fernsprech- und Datenübertragungsdienste
Menge oder Umfang: vgl. Abschnitt II.1.5.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Fernsprech- und Datenübertragungsdienste📦
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bayerisches Landeskriminalamt
Postanschrift: Maillingerstraße 15
Postleitzahl: 80636
Postort: München
Kontakt
Internetadresse: http://www.polizei.bayern.de🌏
E-Mail: blka.sg124.team1@polizei.bayern.de📧
Fax: +49 891212306125 📠
1. Das Bayerische Landeskriminalamt führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Bayern als öffentlicher Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) durch, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 104 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, Abs. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt. Der ausgeschriebene Auftrag umfasst Liefer- und Dienstleistungen. Hauptgegenstand des Auftrags ist ein Dienstleistungsauftrag (§ 110 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB).
2. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 146 S. 1 Alt. 2 GWB, § 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VSVgV in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Ausschreibungsgegenstand ist eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (gem. § 14 Abs, 3 VSVgV) mit einer Grundlaufzeit von 5 Jahren, die vom Auftraggeber einseitig, ohne dass es der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf, zweimal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden kann, sodass die maximale Gesamtvertragslaufzeit sieben Jahre beträgt (§ 14 Abs. 6 S. 1 VSVgV).
3. Der ausgeschriebene Auftrag wird als Gesamtvergabe vergeben, da wirtschaftliche und technische Gründe dies erfordern, insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität und Ausfallsicherheit des Zugangsnetzes zum Digitalfunk BOS in Bayern, § 97 Abs. 4 S. 3 GWB, § 10 Abs. 1 S. 2 VSVgV.
4. Unternehmen, die nicht oder nicht vollständig die unter Abschnitt III.2.2. und III.2.3. als Mindestanforderungen ge-kennzeichneten Eignungskriterien erfüllen, sind zur Auftragsausführung nicht geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (§ 22 Abs. 3 S. 1 VSVgV), sondern von dem weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen. Die verlangten Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
5. Die für die Erstellung und Einreichung eines Teilnahmeantrags erforderlichen Vordrucke sind kostenlos bei der unter Abschnitt I.1. angegebenen Kontaktstelle auf Anforderung in Textform (Fax oder E-Mail) abzufordern. Für die Erstellung und Einreichung des Teilnahmeantrags sind diese von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Diese Vordrucke sind vollständig auszufüllen und an den dafür vorgesehenen Stellen eigenhändig zu unterschreiben. Dem Teilnahmeantrag sind zudem alle geforderten Unterlagen beizufügen.
6. Der Teilnahmeantrag ist schriftlich im Original (kein Scan oder Fax) und in nicht beglaubigter Kopie (Papierform sowie auf einem Datenträger (CD/DVD)) einzureichen. Eine Einreichung des Teilnahmeantrags per Fax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form (E-Mail, Upload etc.) ist nicht zugelassen. Der Teilnahmeantrag ist bis zu der unter Abschnitt IV.3.4).der EU-Bekanntmachung angegebenen Teilnahme-/Bewerbungsfrist bei der Vergabestelle (siehe Abschnitt I.1) in einem fest verschlossenen Umschlag und von außen als Teilnahmeantrag gekennzeichnet einzureichen. Nicht fest verschlossene oder nicht schriftlich oder verspätet eingereichte Teilnahmeanträge bleiben unberücksichtigt und werden von dem weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen. Der Bewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit seines Teilnahmeantrags sowie für dessen rechtzeitigen Eingang und festen Verschluss.
7. Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jedes als eignungsrelevant angegebene Unternehmen hat eine unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) zu den Ausschlussgründen gem. §§ 147, 123 GWB, § 23 VSVgV mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
8. Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jedes als eignungsrelevant angegebene Unternehmen hat eine unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) zu den Ausschlussgründen gem. §§ 147, 124 GWB, § 24 VSVgV mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
9. Eine Vergütung oder Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote sowie im Übrigen die Teilnahme am Vergabeverfahren findet nicht statt.
10. Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
11. Im Falle von etwaigen unbeabsichtigten Widersprüchen zwischen dieser Auftragsbekanntmachung und weiteren nationalen Bekanntmachungsformen desselben Auftrags hat diese EU-Bekanntmachung Vorrang.
1. Das Bayerische Landeskriminalamt führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Bayern als öffentlicher Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) durch, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 104 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, Abs. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt. Der ausgeschriebene Auftrag umfasst Liefer- und Dienstleistungen. Hauptgegenstand des Auftrags ist ein Dienstleistungsauftrag (§ 110 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB).
2. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 146 S. 1 Alt. 2 GWB, § 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VSVgV in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Ausschreibungsgegenstand ist eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (gem. § 14 Abs, 3 VSVgV) mit einer Grundlaufzeit von 5 Jahren, die vom Auftraggeber einseitig, ohne dass es der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf, zweimal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden kann, sodass die maximale Gesamtvertragslaufzeit sieben Jahre beträgt (§ 14 Abs. 6 S. 1 VSVgV).
3. Der ausgeschriebene Auftrag wird als Gesamtvergabe vergeben, da wirtschaftliche und technische Gründe dies erfordern, insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität und Ausfallsicherheit des Zugangsnetzes zum Digitalfunk BOS in Bayern, § 97 Abs. 4 S. 3 GWB, § 10 Abs. 1 S. 2 VSVgV.
4. Unternehmen, die nicht oder nicht vollständig die unter Abschnitt III.2.2. und III.2.3. als Mindestanforderungen ge-kennzeichneten Eignungskriterien erfüllen, sind zur Auftragsausführung nicht geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (§ 22 Abs. 3 S. 1 VSVgV), sondern von dem weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen. Die verlangten Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
5. Die für die Erstellung und Einreichung eines Teilnahmeantrags erforderlichen Vordrucke sind kostenlos bei der unter Abschnitt I.1. angegebenen Kontaktstelle auf Anforderung in Textform (Fax oder E-Mail) abzufordern. Für die Erstellung und Einreichung des Teilnahmeantrags sind diese von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Diese Vordrucke sind vollständig auszufüllen und an den dafür vorgesehenen Stellen eigenhändig zu unterschreiben. Dem Teilnahmeantrag sind zudem alle geforderten Unterlagen beizufügen.
6. Der Teilnahmeantrag ist schriftlich im Original (kein Scan oder Fax) und in nicht beglaubigter Kopie (Papierform sowie auf einem Datenträger (CD/DVD)) einzureichen. Eine Einreichung des Teilnahmeantrags per Fax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form (E-Mail, Upload etc.) ist nicht zugelassen. Der Teilnahmeantrag ist bis zu der unter Abschnitt IV.3.4).der EU-Bekanntmachung angegebenen Teilnahme-/Bewerbungsfrist bei der Vergabestelle (siehe Abschnitt I.1) in einem fest verschlossenen Umschlag und von außen als Teilnahmeantrag gekennzeichnet einzureichen. Nicht fest verschlossene oder nicht schriftlich oder verspätet eingereichte Teilnahmeanträge bleiben unberücksichtigt und werden von dem weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen. Der Bewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit seines Teilnahmeantrags sowie für dessen rechtzeitigen Eingang und festen Verschluss.
7. Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jedes als eignungsrelevant angegebene Unternehmen hat eine unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) zu den Ausschlussgründen gem. §§ 147, 123 GWB, § 23 VSVgV mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
8. Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jedes als eignungsrelevant angegebene Unternehmen hat eine unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) zu den Ausschlussgründen gem. §§ 147, 124 GWB, § 24 VSVgV mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
9. Eine Vergütung oder Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote sowie im Übrigen die Teilnahme am Vergabeverfahren findet nicht statt.
10. Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
11. Im Falle von etwaigen unbeabsichtigten Widersprüchen zwischen dieser Auftragsbekanntmachung und weiteren nationalen Bekanntmachungsformen desselben Auftrags hat diese EU-Bekanntmachung Vorrang.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Beschaffungsgegenstand ist die Planung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und der Betrieb eines paketvermittelnden Zugangsnetzes zum Digitalfunk BOS im Freistaat Bayern (mit ca. 1 200 Übertragungsstrecken und den erforderlichen Netzkomponenten, ca. 1 000 Standorte mit TETRA-Basisstationen und TETRA-Vermittlungsstellen) einschließlich Wartung und Pflege. Dies beinhaltet insbesondere die Beschaffung, den Aufbau und die Inbetriebnahme der Richtfunktechnik an den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten TETRA-Basisstations-Standorten und Zwischenstandorten, die Miete von definierten, einzelnen Übertragungsstrecken zwischen fest definierten Standorten, die Verbindung dieser einzelnen Übertragungsstrecken im Netzwerk über Router zu bestimmten Aggregationspunkten, die Unterstützung der Migration vom derzeitigen Betreiber auf das neu errichtete Zugangsnetz sowie die Durchführung von Änderungen im Zugangsnetz (Beschaffung, Auf- und Abbau von Zugangsnetzstrecken). Die technische Umsetzung erfolgt über Richtfunkstrecken sowie leitungsgebundene Netzverbindungen.
Beschaffungsgegenstand ist die Planung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und der Betrieb eines paketvermittelnden Zugangsnetzes zum Digitalfunk BOS im Freistaat Bayern (mit ca. 1 200 Übertragungsstrecken und den erforderlichen Netzkomponenten, ca. 1 000 Standorte mit TETRA-Basisstationen und TETRA-Vermittlungsstellen) einschließlich Wartung und Pflege. Dies beinhaltet insbesondere die Beschaffung, den Aufbau und die Inbetriebnahme der Richtfunktechnik an den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten TETRA-Basisstations-Standorten und Zwischenstandorten, die Miete von definierten, einzelnen Übertragungsstrecken zwischen fest definierten Standorten, die Verbindung dieser einzelnen Übertragungsstrecken im Netzwerk über Router zu bestimmten Aggregationspunkten, die Unterstützung der Migration vom derzeitigen Betreiber auf das neu errichtete Zugangsnetz sowie die Durchführung von Änderungen im Zugangsnetz (Beschaffung, Auf- und Abbau von Zugangsnetzstrecken). Die technische Umsetzung erfolgt über Richtfunkstrecken sowie leitungsgebundene Netzverbindungen.
Das Digitalfunk BOS Netz inklusive der TETRA-Systemtechnik wird bundesweit von der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) betrieben. Das in Verantwortung der Länder stehende Zugangsnetz wird derzeit in Bayern im Auftrag der Autorisierten Stelle Bayern Digitalfunk (AS BY) von einem externen Netzbetreiber betrieben.
Das Digitalfunk BOS Netz inklusive der TETRA-Systemtechnik wird bundesweit von der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) betrieben. Das in Verantwortung der Länder stehende Zugangsnetz wird derzeit in Bayern im Auftrag der Autorisierten Stelle Bayern Digitalfunk (AS BY) von einem externen Netzbetreiber betrieben.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 2
Dauer: 60 Monate
Referenznummer: 124-8010-46/20
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Frist für die Sicherheitsüberprüfung: 2021-07-01 📅
Befähigung zur Berufsausübung:
Nachweis (in Kopie) über die erlaubte Berufsausübung, je nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, entweder über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder durch Nachweis auf andere Weise.
Nachweis (in Kopie) über die erlaubte Berufsausübung, je nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, entweder über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister dieses Staates oder durch Nachweis auf andere Weise.
Es gelten die gleichen Anforderungen wie für Bewerber.
Mindeststandards:
1. Unterschriebene Eigenerklärung (gemäß Vordruck) über den Gesamtumsatz des Unternehmens mit einem jährlichen Mindestumsatz von durchschnittlich 50 Millionen EUR bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens (Mindestanforderung).
1. Unterschriebene Eigenerklärung (gemäß Vordruck) über den Gesamtumsatz des Unternehmens mit einem jährlichen Mindestumsatz von durchschnittlich 50 Millionen EUR bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens (Mindestanforderung).
2. Unterschriebene Eigenerklärung (gemäß Vordruck), dass eine aktuell gültige Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare marktübliche Versicherung mit einer Haftpflichtdeckungshöhe von mindestens 5 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden je Schadensereignis und Versicherungsjahr besteht oder im Auftragsfall auf erstes Anfordern des Auftraggebers abgeschlossen wird (Mindestanforderung).
2. Unterschriebene Eigenerklärung (gemäß Vordruck), dass eine aktuell gültige Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare marktübliche Versicherung mit einer Haftpflichtdeckungshöhe von mindestens 5 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden je Schadensereignis und Versicherungsjahr besteht oder im Auftragsfall auf erstes Anfordern des Auftraggebers abgeschlossen wird (Mindestanforderung).
Die unter Abschnitt III.2.2 Nr. (1) und (2) geforderten Kriterien zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit stellen Mindestanforderungen an die Eignung gem. § 21 Abs. 2 S. 1 VSVgV dar. Diese Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
Die unter Abschnitt III.2.2 Nr. (1) und (2) geforderten Kriterien zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit stellen Mindestanforderungen an die Eignung gem. § 21 Abs. 2 S. 1 VSVgV dar. Diese Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Unterschriebene Eigenerklärung (gemäß Vordruck) über den Gesamtumsatz des Unternehmens bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens.
Mindeststandards:
Unterschriebene Eigenerklärung (gemäß Vordruck), dass eine aktuell gültige Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare marktübliche Versicherung mit einer Haftpflichtdeckungshöhe von mindestens 5 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden je Schadensereignis und Versicherungsjahr besteht oder im Auftragsfall auf erstes Anfordern des Auftraggebers abgeschlossen wird (Mindestanforderung).
Unterschriebene Eigenerklärung (gemäß Vordruck), dass eine aktuell gültige Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare marktübliche Versicherung mit einer Haftpflichtdeckungshöhe von mindestens 5 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden je Schadensereignis und Versicherungsjahr besteht oder im Auftragsfall auf erstes Anfordern des Auftraggebers abgeschlossen wird (Mindestanforderung).
1. Darstellung (gemäß Vordruck) von mindestens einer Referenz innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag: Ablauf der Teilnahme-/Bewerbungsfrist) über den Aufbau und Betrieb von sowie die Erbringung von Serviceleistungen für mindestens 100 Richtfunkstrecken (Mindestanforderung).,
1. Darstellung (gemäß Vordruck) von mindestens einer Referenz innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag: Ablauf der Teilnahme-/Bewerbungsfrist) über den Aufbau und Betrieb von sowie die Erbringung von Serviceleistungen für mindestens 100 Richtfunkstrecken (Mindestanforderung).,
2. Darstellung (gemäß Vordruck) von mindestens einer Referenz innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag: Ablauf der Teilnahme-/Bewerbungsfrist) über den Aufbau und Betrieb von sowie die Erbringung von Serviceleistungen für mindestens 100 Glasfaserstrecken (Mindestanforderung),
2. Darstellung (gemäß Vordruck) von mindestens einer Referenz innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag: Ablauf der Teilnahme-/Bewerbungsfrist) über den Aufbau und Betrieb von sowie die Erbringung von Serviceleistungen für mindestens 100 Glasfaserstrecken (Mindestanforderung),
3. Darstellung (gemäß Vordruck) von mindestens einer Referenz innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag: Ablauf der Teilnahme-/Bewerbungsfrist) über Field Service für eine Telekommunikationsinfrastruktur mit mindestens 100 betreuten Standorten und einer Flächengröße des betreuten Standortgebiets von mindestens 10 000 Quadratkilometern; die Flächengröße ist definiert als die Fläche des Polygons, das durch die betreuten Standorte aufgespannt wird (Mindestanforderung),
3. Darstellung (gemäß Vordruck) von mindestens einer Referenz innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag: Ablauf der Teilnahme-/Bewerbungsfrist) über Field Service für eine Telekommunikationsinfrastruktur mit mindestens 100 betreuten Standorten und einer Flächengröße des betreuten Standortgebiets von mindestens 10 000 Quadratkilometern; die Flächengröße ist definiert als die Fläche des Polygons, das durch die betreuten Standorte aufgespannt wird (Mindestanforderung),
4. Darstellung (gemäß Vordruck) von mindestens einer Referenz innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag: Ablauf der Teilnahme-/Bewerbungsfrist) über den Betrieb und Service einer überregionalen Ethernet/IP-Netzinfrastruktur mit Diensten wie MPLS, VPLS, VPN für mindestens 100 verbundene Standorte (Mindestanforderung),
4. Darstellung (gemäß Vordruck) von mindestens einer Referenz innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag: Ablauf der Teilnahme-/Bewerbungsfrist) über den Betrieb und Service einer überregionalen Ethernet/IP-Netzinfrastruktur mit Diensten wie MPLS, VPLS, VPN für mindestens 100 verbundene Standorte (Mindestanforderung),
5. Darstellung (gemäß Vordruck) von mindestens einer Referenz innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag: Ablauf der Teilnahme-/Bewerbungsfrist) über den Betrieb und Service einer E1-basierenden Netzinfrastruktur mit mindestens 100 verbundenen Standorten (Mindestanforderung),
5. Darstellung (gemäß Vordruck) von mindestens einer Referenz innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag: Ablauf der Teilnahme-/Bewerbungsfrist) über den Betrieb und Service einer E1-basierenden Netzinfrastruktur mit mindestens 100 verbundenen Standorten (Mindestanforderung),
6. Angabe der Anzahl der technischen Fachkräfte im Field-Service, die über eine Steigberechtigung verfügen (mindestens 10) (Mindestanforderung). Die bestehende und gültige Steigberechtigung ist auf gesonderte Abforderung der Vergabestelle durch Vorlage entsprechender Zertifikate oder sonstiger Nachweise nachzuweisen.
6. Angabe der Anzahl der technischen Fachkräfte im Field-Service, die über eine Steigberechtigung verfügen (mindestens 10) (Mindestanforderung). Die bestehende und gültige Steigberechtigung ist auf gesonderte Abforderung der Vergabestelle durch Vorlage entsprechender Zertifikate oder sonstiger Nachweise nachzuweisen.
Die unter Abschnitt III.2.3) Nr. (1), (2), (3), (4), (5) und (6) geforderten Kriterien zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit stellen jeweils Mindestanforderungen an die Eignung gem. § 21 Abs. 2 S. 1 VSVgV dar. Diese Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
Die unter Abschnitt III.2.3) Nr. (1), (2), (3), (4), (5) und (6) geforderten Kriterien zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit stellen jeweils Mindestanforderungen an die Eignung gem. § 21 Abs. 2 S. 1 VSVgV dar. Diese Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
Es gelten für den Fall der Eignungsleihe gem. § 27 Abs. 4 S. 1 VSVgV die jeweils gleichen Anforderungen wie für Bewerber.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Gemäß Vergabeunterlagen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Gemäß Vergabeunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend.
Sonstige besondere Bedingungen:
Auftraggeber sowie Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Angaben und Unterlagen. Für die Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen einschließlich ihrer Weitergabe an Unterauftragnehmer (§ 9 VSVgV) gilt u.a. § 7 VSVgV. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer dürfen keine von dem Auftraggeber als Verschlusssache eingestufte Information ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer müssen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern vereinbaren.
Auftraggeber sowie Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Angaben und Unterlagen. Für die Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen einschließlich ihrer Weitergabe an Unterauftragnehmer (§ 9 VSVgV) gilt u.a. § 7 VSVgV. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer dürfen keine von dem Auftraggeber als Verschlusssache eingestufte Information ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer müssen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern vereinbaren.
Da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 104 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, Abs. 3 GWB handelt, müssen die Bewerber, Bieter und Auftragnehmer sowie die als eignungsrelevant (i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) angegebenen anderen Unternehmen/Unterauftragnehmer und die zur Auftragsausführung ggf. weiteren vorgesehenen oder eingesetzten Unterauftragnehmer erforderliche Maßnahmen, Anforderungen und Auflagen sicherstellen bzw. erfüllen, um den Schutz von Verschlusssachen (VS) entsprechend dem Geheimhaltungsgrad VS-nur für DEN Dienstgebrauch (VS-NfD) gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 BaySÜG (Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz) bzw. ggf. VS-vertraulich gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 BaySÜG zu gewährleisten (§ 7 Abs. 1 VSVgV). Insbesondere ist das unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-nur für den Dienstgebrauch mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Die Vergabeunterlagen werden nur an die im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Unternehmen abgegeben, die dieses Merkblatt unterschrieben eingereicht haben. Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens.
Da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 104 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, Abs. 3 GWB handelt, müssen die Bewerber, Bieter und Auftragnehmer sowie die als eignungsrelevant (i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) angegebenen anderen Unternehmen/Unterauftragnehmer und die zur Auftragsausführung ggf. weiteren vorgesehenen oder eingesetzten Unterauftragnehmer erforderliche Maßnahmen, Anforderungen und Auflagen sicherstellen bzw. erfüllen, um den Schutz von Verschlusssachen (VS) entsprechend dem Geheimhaltungsgrad VS-nur für DEN Dienstgebrauch (VS-NfD) gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 BaySÜG (Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz) bzw. ggf. VS-vertraulich gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 BaySÜG zu gewährleisten (§ 7 Abs. 1 VSVgV). Insbesondere ist das unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-nur für den Dienstgebrauch mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Die Vergabeunterlagen werden nur an die im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Unternehmen abgegeben, die dieses Merkblatt unterschrieben eingereicht haben. Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens.
Unabhängig von einem Zugang zu Verschlusssachen (VS) muss in jedem Fall aus Gründen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 BaySÜG oder einer vergleichbaren Bestimmung des Bundes (mindestens § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) oder eines anderen Bundeslandes oder einer vergleichbaren Vorschrift anderer EU-Mitgliedstaaten, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als gleichwertig anerkannt ist, für die Personen, welche eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit in Bereichen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 BaySÜG wahrnehmen sollen, vorliegen und dem Auftraggeber gegenüber nachgewiesen werden. Bewerbern, Bietern bzw. Unterauftragnehmern, deren Personal zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahme-/Bewerbungsfrist noch nicht sicherheitsüberprüft ist, wird gem. § 7 Abs. 6 S. 1 VSVgV zusätzliche Zeit gewährt, um diese Anforderung zu erfüllen (vgl. Abschnitt III.1.5). Die Auftragnehmer sowie erforderlichenfalls deren Unterauftragnehmer müssen über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg über entsprechend sicherheitsüberprüftes Personal verfügen und dieses zur Auftragsausführung einsetzen. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung sowie zum Rücktritt von der Rahmenvereinbarung sowie allen Einzelaufträgen berechtigt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Rechtsansprüchen und -mitteln bleibt vorbehalten.
Unabhängig von einem Zugang zu Verschlusssachen (VS) muss in jedem Fall aus Gründen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 BaySÜG oder einer vergleichbaren Bestimmung des Bundes (mindestens § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) oder eines anderen Bundeslandes oder einer vergleichbaren Vorschrift anderer EU-Mitgliedstaaten, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als gleichwertig anerkannt ist, für die Personen, welche eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit in Bereichen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 BaySÜG wahrnehmen sollen, vorliegen und dem Auftraggeber gegenüber nachgewiesen werden. Bewerbern, Bietern bzw. Unterauftragnehmern, deren Personal zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahme-/Bewerbungsfrist noch nicht sicherheitsüberprüft ist, wird gem. § 7 Abs. 6 S. 1 VSVgV zusätzliche Zeit gewährt, um diese Anforderung zu erfüllen (vgl. Abschnitt III.1.5). Die Auftragnehmer sowie erforderlichenfalls deren Unterauftragnehmer müssen über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg über entsprechend sicherheitsüberprüftes Personal verfügen und dieses zur Auftragsausführung einsetzen. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung sowie zum Rücktritt von der Rahmenvereinbarung sowie allen Einzelaufträgen berechtigt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Rechtsansprüchen und -mitteln bleibt vorbehalten.
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass ein Unternehmen gemäß §§ 147 S. 1, 124 Abs. 1 GWB von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen (§ 147 S. 2 GWB).
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass ein Unternehmen gemäß §§ 147 S. 1, 124 Abs. 1 GWB von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen (§ 147 S. 2 GWB).
Der Teilnahmeantrag muss zudem folgende unterschriebene Verpflichtungs-/Eigenerklärungen (gemäß den zur Verfügung gestellten Vordrucken) des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft sowie (soweit einschlägig) der benannten Unterauftragnehmer enthalten:
Der Teilnahmeantrag muss zudem folgende unterschriebene Verpflichtungs-/Eigenerklärungen (gemäß den zur Verfügung gestellten Vordrucken) des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft sowie (soweit einschlägig) der benannten Unterauftragnehmer enthalten:
1. Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat der Bewerber das von ihm unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
1. Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat der Bewerber das von ihm unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
2. Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) jedes benannten Unterauftragnehmers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat das jeweilige Unternehmen das von ihm unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-nur für den Dienstgebrauch mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
2. Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) jedes benannten Unterauftragnehmers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat das jeweilige Unternehmen das von ihm unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-nur für den Dienstgebrauch mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
3. Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 VSVgV, von Unterauftragnehmern, an die er im Zuge der Auftragsausführung Unteraufträge vergibt, Erklärungen und Verpflichtungserklärungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV einzuholen und vor der Vergabe des Unterauftrags dem Auftraggeber vorzulegen.
3. Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 VSVgV, von Unterauftragnehmern, an die er im Zuge der Auftragsausführung Unteraufträge vergibt, Erklärungen und Verpflichtungserklärungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV einzuholen und vor der Vergabe des Unterauftrags dem Auftraggeber vorzulegen.
4. Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers bzw. des benannten Unterauftragnehmers bzgl. des vorhandenen sicherheitsüberprüften Personals, mindestens gemäß einer einfachen Sicherheitsüberprüfung gem. Art. 10 Abs. 1 BaySÜG (Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz) oder einer vergleichbaren Bestimmung des Bundes (mindestens § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) oder eines anderen Bundeslandes oder einer vergleichbaren Vorschrift anderer EU-Mitgliedstaaten, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als gleichwertig anerkannt ist, zu verfügen; oder sich bereit zu erklären, rechtzeitig alle notwendigen Maßnahmen und Anforderungen zu erfüllen, die zur entsprechenden erfolgreichen Sicherheitsüberprüfung des Personals vorausgesetzt werden.
4. Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers bzw. des benannten Unterauftragnehmers bzgl. des vorhandenen sicherheitsüberprüften Personals, mindestens gemäß einer einfachen Sicherheitsüberprüfung gem. Art. 10 Abs. 1 BaySÜG (Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz) oder einer vergleichbaren Bestimmung des Bundes (mindestens § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) oder eines anderen Bundeslandes oder einer vergleichbaren Vorschrift anderer EU-Mitgliedstaaten, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als gleichwertig anerkannt ist, zu verfügen; oder sich bereit zu erklären, rechtzeitig alle notwendigen Maßnahmen und Anforderungen zu erfüllen, die zur entsprechenden erfolgreichen Sicherheitsüberprüfung des Personals vorausgesetzt werden.
5. Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers, dass die Lehren und Technologien des L. Ron Hubbard während der Vertragsdauer im Unternehmen weder angewandt, gelehrt oder verbreitet werden (Scientology-Schutzerklärung).
6. Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) jedes benannten Unterauftragnehmers, dass die Lehren und Technologien des L. Ron Hubbard während der Vertragsdauer im Unternehmen weder angewandt, gelehrt oder verbreitet werden (Scientology-Schutzerklärung).
6. Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) jedes benannten Unterauftragnehmers, dass die Lehren und Technologien des L. Ron Hubbard während der Vertragsdauer im Unternehmen weder angewandt, gelehrt oder verbreitet werden (Scientology-Schutzerklärung).
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 60
Voraussichtliche Anzahl von Bewerbern: 3
Objektive Auswahlkriterien:
Es erfolgt eine Begrenzung der Zahl der geeigneten Bewerber gem. § 21 Abs. 3 S. 1 VSVgV. Sind mehr als 3 Bewerber vorhanden, die entsprechend den in den Abschnitten III.2.1., III.2.2. und III.2.3. genannten Eignungskriterien geeignet sind (d.h. die die festgelegten objektiven Kriterien erfüllen und damit über die entsprechende berufliche Befähigung verfügen sowie wirtschaftlich und finanziell sowie technisch und beruflich leistungsfähig sind) und bzgl. welcher kein Ausschluss nach§ 147 GWB i. V. m. §§ 123, 124 GWB erfolgt, werden aus dem Bewerberkreis 3 Bewerber von der Vergabestelle ausgewählt und zur Angebotsabgabe aufgefordert. Sind nicht mehr als 3 Bewerber vorhanden, die die o.g. Anforderungen erfüllen, erfolgt keine Begrenzung der Zahl der Bewerber. Die Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber erfolgt anhand folgender gem. § 21 Abs. 3 S. 2 VSVgV objektiver und nicht diskriminierender Anforderungen in den Auswahlkriterien Nr. 1 bis Nr. 12. Die von den Bewerbern je Auswahlkriterium erreichten Punkte werden je Bewerber zu einer Gesamtpunktzahl addiert, insgesamt sind maximal 60 Punkte erreichbar. Anhand der erreichten Gesamtpunktzahlen wird eine Rangfolge der Bewerber erstellt. Die 3 bestplatzierten Bewerber werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei Punktgleichstand auf dem letzten Rang werden mehr als 3 Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert. Auswahlkriterium Nr. 1 (zu
Es erfolgt eine Begrenzung der Zahl der geeigneten Bewerber gem. § 21 Abs. 3 S. 1 VSVgV. Sind mehr als 3 Bewerber vorhanden, die entsprechend den in den Abschnitten III.2.1., III.2.2. und III.2.3. genannten Eignungskriterien geeignet sind (d.h. die die festgelegten objektiven Kriterien erfüllen und damit über die entsprechende berufliche Befähigung verfügen sowie wirtschaftlich und finanziell sowie technisch und beruflich leistungsfähig sind) und bzgl. welcher kein Ausschluss nach§ 147 GWB i. V. m. §§ 123, 124 GWB erfolgt, werden aus dem Bewerberkreis 3 Bewerber von der Vergabestelle ausgewählt und zur Angebotsabgabe aufgefordert. Sind nicht mehr als 3 Bewerber vorhanden, die die o.g. Anforderungen erfüllen, erfolgt keine Begrenzung der Zahl der Bewerber. Die Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber erfolgt anhand folgender gem. § 21 Abs. 3 S. 2 VSVgV objektiver und nicht diskriminierender Anforderungen in den Auswahlkriterien Nr. 1 bis Nr. 12. Die von den Bewerbern je Auswahlkriterium erreichten Punkte werden je Bewerber zu einer Gesamtpunktzahl addiert, insgesamt sind maximal 60 Punkte erreichbar. Anhand der erreichten Gesamtpunktzahlen wird eine Rangfolge der Bewerber erstellt. Die 3 bestplatzierten Bewerber werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei Punktgleichstand auf dem letzten Rang werden mehr als 3 Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert. Auswahlkriterium Nr. 1 (zu
Abschnitt III.2.3) (1): Je höher die Anzahl der Richtfunkstrecken der Referenz gem.
Abschnitt III.2.3) (1) ist, umso besser wird die Referenz gewertet:
— bis zu 200 Richtfunkstrecken = 1 Punkt,
— 201 bis zu 400 Richtfunkstrecken = 2 Punkte,
— mehr als 400 Richtfunkstrecken = 3 Punkte.
Auswahlkriterium Nr. 2 (zu Abschnitt III.2.3) (1): Für dieses Auswahlkriterium werden bis zu 3 weitere Projektreferenzen gewertet. Für jede weitere Referenz, die die Mindestanforderungen gem. Abschnitt III.2.3) (1) erfüllt, erhält der Bewerber 1 Punkt, maximal sind 3 Punkte erreichbar. Sofern dabei die Anzahl der Richtfunkstrecken in der jeweiligen Referenz höher als 200 ist, erhält der Bewerber zusätzliche Punkte wie folgt: 201 bis zu 400 Richtfunkstrecken = je 1 Punkt, mehr als 400 Richtfunkstrecken = je 2 Punkte; max. sind somit 6 zusätzliche Punkte erreichbar. Insgesamt sind in dem Auswahlkriterium Nr. 2 damit maximal 9 Punkte erreichbar. Auswahlkriterium Nr. 3 (zu Abschnitt III.2.3) (2): Je höher die Anzahl der Glasfaserstrecken der Referenz gem. Abschnitt III.2.3) (2) ist, umso besser wird die Referenz gewertet: bis zu 200 Glasfaserstrecken = 1 Punkt, 201 bis zu 400 Glasfaserstrecken = 2 Punkte, mehr als 400 Glasfaserstrecken = 3 Punkte. Auswahlkriterium Nr. 4 (zu
Auswahlkriterium Nr. 2 (zu Abschnitt III.2.3) (1): Für dieses Auswahlkriterium werden bis zu 3 weitere Projektreferenzen gewertet. Für jede weitere Referenz, die die Mindestanforderungen gem. Abschnitt III.2.3) (1) erfüllt, erhält der Bewerber 1 Punkt, maximal sind 3 Punkte erreichbar. Sofern dabei die Anzahl der Richtfunkstrecken in der jeweiligen Referenz höher als 200 ist, erhält der Bewerber zusätzliche Punkte wie folgt: 201 bis zu 400 Richtfunkstrecken = je 1 Punkt, mehr als 400 Richtfunkstrecken = je 2 Punkte; max. sind somit 6 zusätzliche Punkte erreichbar. Insgesamt sind in dem Auswahlkriterium Nr. 2 damit maximal 9 Punkte erreichbar. Auswahlkriterium Nr. 3 (zu Abschnitt III.2.3) (2): Je höher die Anzahl der Glasfaserstrecken der Referenz gem. Abschnitt III.2.3) (2) ist, umso besser wird die Referenz gewertet: bis zu 200 Glasfaserstrecken = 1 Punkt, 201 bis zu 400 Glasfaserstrecken = 2 Punkte, mehr als 400 Glasfaserstrecken = 3 Punkte. Auswahlkriterium Nr. 4 (zu
Abschnitt III.2.3) (2): Für dieses Auswahlkriterium werden bis zu 3 weitere Projektreferenzen gewertet. Für jede weitere Referenz, die die Mindestanforderungen gem. Abschnitt III.2.3) (2) erfüllt, erhält der Bewerber 1 Punkt, maximal sind 3 Punkte erreichbar. Sofern dabei die Anzahl der Glasfaserstrecken in der jeweiligen Referenz höher als 200 ist, erhält der Bewerber zusätzliche Punkte wie folgt: 201 bis zu 400 Glasfaserstrecken = je 1 Punkt, mehr als 400 Glasfaserstrecken = je 2 Punkte; max. sind somit 6 zusätzliche Punkte erreichbar. Insgesamt sind in dem Auswahlkriterium Nr. 4 damit maximal 9 Punkte erreichbar. Auswahlkriterium Nr. 5 (zu Abschnitt III.2.3) (3): Je höher die Anzahl der betreuten Standorte der Referenz gem. Abschnitt III.2.3) (3) ist, umso besser wird die Referenz gewertet: bis zu 200 Standorte = 1 Punkt, mehr als 200 Standorte = 2 Punkte. Auswahlkriterium Nr. 6 (zu Abschnitt III.2.3) (3): Je vielfältiger die Vor-Ort-Situationen (innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile entsprechend § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB, alpin i.S.d. Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenrahmenkonvention), innerhalb von Wäldern entsprechend Art. 2 Abs. 1 BayWaldG) der betreuten Standorte sind, umso besser wird die Referenz gewertet: zwei der 3 v.g. Vor-Ort-Situationen = 1 zusätzlicher Punkt, alle 3 der v.g. Vor-Ort-Situationen = 2 zusätzliche Punkte. Auswahlkriterium Nr. 7 (zu Abschnitt III.2.3) (3): Für dieses Auswahlkriterium werden bis zu 3 weitere Projektreferenzen gewertet. Für jede weitere Referenz, die die Mindestanforderungen gem. Abschnitt III.2.3) (3) erfüllt, erhält der Bewerber 1 Punkt, maximal sind 3 Punkte erreichbar. Sofern dabei die Anzahl der betreuten Standorte in der jeweiligen Referenz höher als 200 ist, erhält der Bewerber je einen Zusatzpunkt. Sofern dabei die Vor-Ort-Situationen vielfältig sind, erhält der Bewerber zusätzliche Punkte wie folgt: zwei der 3 unter Auswahlkriterium Nr. 6 genannten Vor-Ort-Situationen = je 1 zusätzlicher Punkt, alle 3 unter Auswahlkriterium Nr. 6 genannten Vor-Ort-Situationen = je 2 zusätzliche Punkte. Max. sind somit 3 und 6 zusätzliche Punkte erreichbar. Insgesamt sind in dem Auswahlkriterium Nr. 7 damit maximal 12 Punkte erreichbar. Auswahlkriterium Nr. 8 (zu Abschnitt III.2.3) (4): Je höher die Anzahl der verbundenen Standorte der Referenz gem. Abschnitt III.2.3) (4) ist, umso besser wird die Referenz gewertet: bis zu 200 Standorte = 1 Punkt, mehr als 200 Standorte = 2 Punkte. Auswahlkriterium Nr. 9 (zu Abschnitt III.2.3) (4): Die Referenz gem. Abschnitt III.2.3) (4) umfasst den Aufbau und Betrieb einer VPLS-Infrastruktur über alle Standorte = 1 zusätzlicher Punkt. Auswahlkriterium Nr. 10 (zu Abschnitt III.2.3) (4): Für dieses Auswahlkriterium werden bis zu 3 weitere Projektreferenzen gewertet. Für jede weitere Referenz, die die Mindestanforderungen gem. Abschnitt III.2.3) (4) erfüllt, erhält der Bewerber 1 Punkt, maximal sind 3 Punkte erreichbar. Sofern dabei die Anzahl der verbundenen Standorte in der jeweiligen Referenz höher als 200 ist, erhält der Bewerber jeweils einen zusätzlichen Punkt. Sofern dabei die Referenz jeweils den Aufbau und Betrieb einer VPLS-Infrastruktur über alle Standorte umfasst, erhält der Bewerber jeweils einen weiteren zusätzlichen Punkt. Max. sind somit 3 und 3 zusätzliche Punkte erreichbar. Insgesamt sind in dem Auswahlkriterium Nr. 10 damit maximal 9 Punkte erreichbar. Auswahlkriterium Nr. 11 (zu Abschnitt III.2.3) (5): Je höher die Anzahl der verbundenen Standorte der Referenz gem. Abschnitt III.2.3) (5) ist, umso besser wird die Referenz gewertet: bis zu 200 Standorte = 1 Punkt, mehr als 200 Standorte = 2 Punkte. Auswahlkriterium Nr. 12 (zu Abschnitt III.2.3) (5): Für dieses Auswahlkriterium werden bis zu 3 weitere Projektreferenzen gewertet. Für jede weitere Referenz, die die Mindestanforderungen gem. Abschnitt III.2.3) (5) erfüllt, erhält der Bewerber 1 Punkt, maximal sind 3 Punkte erreichbar. Sofern dabei die Anzahl der verbundenen Standorte in der jeweiligen Referenz höher als 200 ist, erhält der Bewerber jeweils einen zusätzlichen Punkt; max. sind somit 3 zusätzliche Punkte erreichbar. Insgesamt sind in dem Auswahlkriterium Nr. 12 damit maximal 6 Punkte erreichbar.
Abschnitt III.2.3) (2): Für dieses Auswahlkriterium werden bis zu 3 weitere Projektreferenzen gewertet. Für jede weitere Referenz, die die Mindestanforderungen gem. Abschnitt III.2.3) (2) erfüllt, erhält der Bewerber 1 Punkt, maximal sind 3 Punkte erreichbar. Sofern dabei die Anzahl der Glasfaserstrecken in der jeweiligen Referenz höher als 200 ist, erhält der Bewerber zusätzliche Punkte wie folgt: 201 bis zu 400 Glasfaserstrecken = je 1 Punkt, mehr als 400 Glasfaserstrecken = je 2 Punkte; max. sind somit 6 zusätzliche Punkte erreichbar. Insgesamt sind in dem Auswahlkriterium Nr. 4 damit maximal 9 Punkte erreichbar. Auswahlkriterium Nr. 5 (zu Abschnitt III.2.3) (3): Je höher die Anzahl der betreuten Standorte der Referenz gem. Abschnitt III.2.3) (3) ist, umso besser wird die Referenz gewertet: bis zu 200 Standorte = 1 Punkt, mehr als 200 Standorte = 2 Punkte. Auswahlkriterium Nr. 6 (zu Abschnitt III.2.3) (3): Je vielfältiger die Vor-Ort-Situationen (innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile entsprechend § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB, alpin i.S.d. Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenrahmenkonvention), innerhalb von Wäldern entsprechend Art. 2 Abs. 1 BayWaldG) der betreuten Standorte sind, umso besser wird die Referenz gewertet: zwei der 3 v.g. Vor-Ort-Situationen = 1 zusätzlicher Punkt, alle 3 der v.g. Vor-Ort-Situationen = 2 zusätzliche Punkte. Auswahlkriterium Nr. 7 (zu Abschnitt III.2.3) (3): Für dieses Auswahlkriterium werden bis zu 3 weitere Projektreferenzen gewertet. Für jede weitere Referenz, die die Mindestanforderungen gem. Abschnitt III.2.3) (3) erfüllt, erhält der Bewerber 1 Punkt, maximal sind 3 Punkte erreichbar. Sofern dabei die Anzahl der betreuten Standorte in der jeweiligen Referenz höher als 200 ist, erhält der Bewerber je einen Zusatzpunkt. Sofern dabei die Vor-Ort-Situationen vielfältig sind, erhält der Bewerber zusätzliche Punkte wie folgt: zwei der 3 unter Auswahlkriterium Nr. 6 genannten Vor-Ort-Situationen = je 1 zusätzlicher Punkt, alle 3 unter Auswahlkriterium Nr. 6 genannten Vor-Ort-Situationen = je 2 zusätzliche Punkte. Max. sind somit 3 und 6 zusätzliche Punkte erreichbar. Insgesamt sind in dem Auswahlkriterium Nr. 7 damit maximal 12 Punkte erreichbar. Auswahlkriterium Nr. 8 (zu Abschnitt III.2.3) (4): Je höher die Anzahl der verbundenen Standorte der Referenz gem. Abschnitt III.2.3) (4) ist, umso besser wird die Referenz gewertet: bis zu 200 Standorte = 1 Punkt, mehr als 200 Standorte = 2 Punkte. Auswahlkriterium Nr. 9 (zu Abschnitt III.2.3) (4): Die Referenz gem. Abschnitt III.2.3) (4) umfasst den Aufbau und Betrieb einer VPLS-Infrastruktur über alle Standorte = 1 zusätzlicher Punkt. Auswahlkriterium Nr. 10 (zu Abschnitt III.2.3) (4): Für dieses Auswahlkriterium werden bis zu 3 weitere Projektreferenzen gewertet. Für jede weitere Referenz, die die Mindestanforderungen gem. Abschnitt III.2.3) (4) erfüllt, erhält der Bewerber 1 Punkt, maximal sind 3 Punkte erreichbar. Sofern dabei die Anzahl der verbundenen Standorte in der jeweiligen Referenz höher als 200 ist, erhält der Bewerber jeweils einen zusätzlichen Punkt. Sofern dabei die Referenz jeweils den Aufbau und Betrieb einer VPLS-Infrastruktur über alle Standorte umfasst, erhält der Bewerber jeweils einen weiteren zusätzlichen Punkt. Max. sind somit 3 und 3 zusätzliche Punkte erreichbar. Insgesamt sind in dem Auswahlkriterium Nr. 10 damit maximal 9 Punkte erreichbar. Auswahlkriterium Nr. 11 (zu Abschnitt III.2.3) (5): Je höher die Anzahl der verbundenen Standorte der Referenz gem. Abschnitt III.2.3) (5) ist, umso besser wird die Referenz gewertet: bis zu 200 Standorte = 1 Punkt, mehr als 200 Standorte = 2 Punkte. Auswahlkriterium Nr. 12 (zu Abschnitt III.2.3) (5): Für dieses Auswahlkriterium werden bis zu 3 weitere Projektreferenzen gewertet. Für jede weitere Referenz, die die Mindestanforderungen gem. Abschnitt III.2.3) (5) erfüllt, erhält der Bewerber 1 Punkt, maximal sind 3 Punkte erreichbar. Sofern dabei die Anzahl der verbundenen Standorte in der jeweiligen Referenz höher als 200 ist, erhält der Bewerber jeweils einen zusätzlichen Punkt; max. sind somit 3 zusätzliche Punkte erreichbar. Insgesamt sind in dem Auswahlkriterium Nr. 12 damit maximal 6 Punkte erreichbar.
1. Das Bayerische Landeskriminalamt führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Bayern als öffentlicher Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) durch, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 104 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, Abs. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt. Der ausgeschriebene Auftrag umfasst Liefer- und Dienstleistungen. Hauptgegenstand des Auftrags ist ein Dienstleistungsauftrag (§ 110 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB).
1. Das Bayerische Landeskriminalamt führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Bayern als öffentlicher Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) durch, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 104 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, Abs. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) handelt. Der ausgeschriebene Auftrag umfasst Liefer- und Dienstleistungen. Hauptgegenstand des Auftrags ist ein Dienstleistungsauftrag (§ 110 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB).
2. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 146 S. 1 Alt. 2 GWB, § 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VSVgV in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Ausschreibungsgegenstand ist eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (gem. § 14 Abs, 3 VSVgV) mit einer Grundlaufzeit von 5 Jahren, die vom Auftraggeber einseitig, ohne dass es der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf, zweimal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden kann, sodass die maximale Gesamtvertragslaufzeit sieben Jahre beträgt (§ 14 Abs. 6 S. 1 VSVgV).
2. Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 146 S. 1 Alt. 2 GWB, § 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VSVgV in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Ausschreibungsgegenstand ist eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen (gem. § 14 Abs, 3 VSVgV) mit einer Grundlaufzeit von 5 Jahren, die vom Auftraggeber einseitig, ohne dass es der Zustimmung des Auftragnehmers bedarf, zweimal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden kann, sodass die maximale Gesamtvertragslaufzeit sieben Jahre beträgt (§ 14 Abs. 6 S. 1 VSVgV).
3. Der ausgeschriebene Auftrag wird als Gesamtvergabe vergeben, da wirtschaftliche und technische Gründe dies erfordern, insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität und Ausfallsicherheit des Zugangsnetzes zum Digitalfunk BOS in Bayern, § 97 Abs. 4 S. 3 GWB, § 10 Abs. 1 S. 2 VSVgV.
3. Der ausgeschriebene Auftrag wird als Gesamtvergabe vergeben, da wirtschaftliche und technische Gründe dies erfordern, insbesondere zur Gewährleistung der notwendigen Sicherheit, Gesamtfunktionalität und Ausfallsicherheit des Zugangsnetzes zum Digitalfunk BOS in Bayern, § 97 Abs. 4 S. 3 GWB, § 10 Abs. 1 S. 2 VSVgV.
4. Unternehmen, die nicht oder nicht vollständig die unter Abschnitt III.2.2. und III.2.3. als Mindestanforderungen ge-kennzeichneten Eignungskriterien erfüllen, sind zur Auftragsausführung nicht geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (§ 22 Abs. 3 S. 1 VSVgV), sondern von dem weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen. Die verlangten Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
4. Unternehmen, die nicht oder nicht vollständig die unter Abschnitt III.2.2. und III.2.3. als Mindestanforderungen ge-kennzeichneten Eignungskriterien erfüllen, sind zur Auftragsausführung nicht geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (§ 22 Abs. 3 S. 1 VSVgV), sondern von dem weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen. Die verlangten Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
5. Die für die Erstellung und Einreichung eines Teilnahmeantrags erforderlichen Vordrucke sind kostenlos bei der unter Abschnitt I.1. angegebenen Kontaktstelle auf Anforderung in Textform (Fax oder E-Mail) abzufordern. Für die Erstellung und Einreichung des Teilnahmeantrags sind diese von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Diese Vordrucke sind vollständig auszufüllen und an den dafür vorgesehenen Stellen eigenhändig zu unterschreiben. Dem Teilnahmeantrag sind zudem alle geforderten Unterlagen beizufügen.
5. Die für die Erstellung und Einreichung eines Teilnahmeantrags erforderlichen Vordrucke sind kostenlos bei der unter Abschnitt I.1. angegebenen Kontaktstelle auf Anforderung in Textform (Fax oder E-Mail) abzufordern. Für die Erstellung und Einreichung des Teilnahmeantrags sind diese von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Diese Vordrucke sind vollständig auszufüllen und an den dafür vorgesehenen Stellen eigenhändig zu unterschreiben. Dem Teilnahmeantrag sind zudem alle geforderten Unterlagen beizufügen.
6. Der Teilnahmeantrag ist schriftlich im Original (kein Scan oder Fax) und in nicht beglaubigter Kopie (Papierform sowie auf einem Datenträger (CD/DVD)) einzureichen. Eine Einreichung des Teilnahmeantrags per Fax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form (E-Mail, Upload etc.) ist nicht zugelassen. Der Teilnahmeantrag ist bis zu der unter Abschnitt IV.3.4).der EU-Bekanntmachung angegebenen Teilnahme-/Bewerbungsfrist bei der Vergabestelle (siehe Abschnitt I.1) in einem fest verschlossenen Umschlag und von außen als Teilnahmeantrag gekennzeichnet einzureichen. Nicht fest verschlossene oder nicht schriftlich oder verspätet eingereichte Teilnahmeanträge bleiben unberücksichtigt und werden von dem weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen. Der Bewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit seines Teilnahmeantrags sowie für dessen rechtzeitigen Eingang und festen Verschluss.
6. Der Teilnahmeantrag ist schriftlich im Original (kein Scan oder Fax) und in nicht beglaubigter Kopie (Papierform sowie auf einem Datenträger (CD/DVD)) einzureichen. Eine Einreichung des Teilnahmeantrags per Fax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form (E-Mail, Upload etc.) ist nicht zugelassen. Der Teilnahmeantrag ist bis zu der unter Abschnitt IV.3.4).der EU-Bekanntmachung angegebenen Teilnahme-/Bewerbungsfrist bei der Vergabestelle (siehe Abschnitt I.1) in einem fest verschlossenen Umschlag und von außen als Teilnahmeantrag gekennzeichnet einzureichen. Nicht fest verschlossene oder nicht schriftlich oder verspätet eingereichte Teilnahmeanträge bleiben unberücksichtigt und werden von dem weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen. Der Bewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit seines Teilnahmeantrags sowie für dessen rechtzeitigen Eingang und festen Verschluss.
7. Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jedes als eignungsrelevant angegebene Unternehmen hat eine unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) zu den Ausschlussgründen gem. §§ 147, 123 GWB, § 23 VSVgV mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
7. Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jedes als eignungsrelevant angegebene Unternehmen hat eine unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) zu den Ausschlussgründen gem. §§ 147, 123 GWB, § 23 VSVgV mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
8. Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jedes als eignungsrelevant angegebene Unternehmen hat eine unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) zu den Ausschlussgründen gem. §§ 147, 124 GWB, § 24 VSVgV mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
8. Der Bewerber bzw. jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie jedes als eignungsrelevant angegebene Unternehmen hat eine unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) zu den Ausschlussgründen gem. §§ 147, 124 GWB, § 24 VSVgV mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
9. Eine Vergütung oder Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote sowie im Übrigen die Teilnahme am Vergabeverfahren findet nicht statt.
10. Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
10. Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
11. Im Falle von etwaigen unbeabsichtigten Widersprüchen zwischen dieser Auftragsbekanntmachung und weiteren nationalen Bekanntmachungsformen desselben Auftrags hat diese EU-Bekanntmachung Vorrang.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern – Vergabekammer Südbayern
Postort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de📧
Telefon: +49 8921762411📞
Internetadresse: www.regierung.oberbayern.bayern.de🌏
Fax: +49 8921762847 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:
„Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin.
§ 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“