Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Die erforderliche Eignung wird u. a. davon abhängig gemacht, dass von dem / der Bieter /-in die nachfolgend aufgeführte Abfrage / Erklärung in der Anlage 2 („Checkliste“) mit „Ja“ beantwortet wird:
a) Erklärung des / der Bieters /-in zur gewerberechtlichen Anmeldung gemäß Gewerbeordnung und die Eintragung in die Handwerksrolle, das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer. Für Bieter /-innen mit Firmensitz außerhalb Deutschlands gelten vergleichbare Institutionen des jeweiligen Landes.
Der / die Bieter /-in hat zur Beurteilung seiner / ihrer Befähigung zur Berufsausübung zusammen mit dem Angebot, spätestens aber 6 Kalendertage nach besonderer Aufforderung durch den / die AG, die nachfolgend aufgeführten Eigenerklärungen mittels der in der Anlage 6 zur Ausschreibung – Formblätter – enthaltenen Vordrucke beizubringen:
a) Eigenerklärung des / der Bieters /-in zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
— siehe Anlage 6, Formblatt F5 – (oder Präqualifikation oder EEE).
b) Eigenerklärung des / der Bieters /-in zur illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften
— siehe Anlage 6, Formblatt F6 – (oder Präqualifikation oder EEE).
Der / die AG behält sich das Recht vor, vor der Zuschlagserteilung von dem / der potentiellen AN entsprechende Nachweise oder Bescheinigungen zu den abgegebenen Eigenerklärungen anzufordern. Kopien von den Nachweisen bzw. Bescheinigungen werden anerkannt, sofern sie keinen Anlass zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original geben.
Die mit „(oder Präqualifikation oder EEE)“ gekennzeichneten Eigenerklärungen zur Eignung können wahlweise durch das Ausfüllen der entsprechenden, in der Anlage 6 enthaltenen Formblätter F1-F7 oder gem. § 50 Abs. (1) VgV in Form des Standardformulars für die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ oder gem. § 122 Abs. (3) GWB und § 50 Abs. (3) Satz 1 VgV auf dem Wege der Präqualifikation über ein für den / die AG kostenfrei zugängliches Datenbanksystem beigebracht werden. Im Fall der Präqualifikation müssen die Präqualifikationsunterlagen die entsprechenden Daten vollständig enthalten und dürfen die von der Präqualifikationsstelle festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben. Die Präqualifikationsstelle und die im Präqualifikationsverzeichnis eingetragene Nummer müssen in der Anlage 1 (Allgemeine Unternehmensdaten) angeben werden. Wird das Präqualifikationsverfahren oder die „EEE“ für den Eignungsnachweis genutzt, müssen die entsprechenden Formblätter F1-F7 in der Anlage 6, die durch die Präqualifikationsunterlagen oder die „EEE“ ersetzt werden, nicht ausgefüllt werden.
Sofern die Netto-Auftragssumme / Netto-Angebotssumme den Wert von 30 000 EUR erreicht, ist der / die AG nach den Bestimmungen des § 21 Abs. (4) Arbeitnehmer-Entsendegesetz verpflichtet, vor der Zuschlagserteilung, zusätzlich zu den v. g. Eignungskriterien, eine Auskunft nach § 150a Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister über den / die Bieter /-in einzuholen, der / die nach Abschluss der Angebotsbewertung den Auftrag erhalten soll.
Es liegt im freien Ermessen des / der Bieters /-in, ob er / sie zum Zweck der zeitlichen Optimierung des Verfahrens seinem / ihrem Angebot bereits einen aktuellen Gewerbezentralregisterauszug als Anlage beifügt. Sollte der / die Bieter /-in von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, darf der eingereichte Gewerbezentralregisterauszug zum bekannt gemachten Einreichungstermin aber nicht älter als maximal 3 Monate sein, ansonsten kann der / die AG ihn nicht akzeptieren.
Ein evtl. bereits vor dem Eingang des von dem / der AG angeforderten Gewerbezentralregisterauszugs erteilter Auftrag, wird nur unter dem Vorbehalt wirksam, dass die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister keine negativen Eintragungen beinhaltet. Sollte der Auszug negative Eintragungen zu dem beauftragten Unternehmen ausweisen, stellt dieser Umstand einen Verstoß gegen die vorgegebenen Vertragsbedingungen des Vergabeverfahrens dar, so dass ein rechtswirksames Vertragsverhältnis nicht zustande kommt und ein evtl. bereits erteilter Auftrag damit unwirksam wird.
Bieter /-innen mit Betriebsstandort oder anbietender Niederlassung in einem anderen Herkunftsland als Deutschland, haben vor der Auftragserteilung eine dem Gewerbezentralregisterauszug gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ihres Herkunfts- / Niederlassungslandes an den / die AG zu übermitteln.
Werden derartige Urkunden oder Bescheinigungen von dem Herkunfts- / Niederlassungsland des / der Bieters /-in nicht ausgestellt, so können sie durch eine eidesstattliche Versicherung ersetzt werden.
Im Fall von Herkunfts- / Niederlassungsländern, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, kann die eidesstattliche Versicherung auch durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein /-e Vertreter /-in des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunfts- / Niederlassungslandes des / der Bieters /-in abgibt.