Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde bereits mit ABl. EU 2020/S 194-468 476 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren erweitert und gibt dies, entsprechend ihrer Ankündigung unter Abschnitt II.2.4) der Erstbekanntmachung und Abschnitt A.I.4 der Teilnahmebedingungen hiermit bekannt. Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2022-08-19.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-01-21.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2021-01-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Referenznummer: OHV 2020-2
Kurze Beschreibung:
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde bereits mit ABl. EU 2020/S 194-468 476 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren erweitert und gibt dies, entsprechend ihrer Ankündigung unter Abschnitt II.2.4) der Erstbekanntmachung und Abschnitt A.I.4 der Teilnahmebedingungen hiermit bekannt.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde bereits mit ABl. EU 2020/S 194-468 476 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren erweitert und gibt dies, entsprechend ihrer Ankündigung unter Abschnitt II.2.4) der Erstbekanntmachung und Abschnitt A.I.4 der Teilnahmebedingungen hiermit bekannt.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Baden-Württemberg🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Baden-Württemberg
Postanschrift: Presselstraße 19
Postleitzahl: 70191
Postort: Stuttgart
Kontakt
Internetadresse: http://www.aok.de/bw🌏
E-Mail: ohv@bw.aok.de📧
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0DX25/documents🌏
Referenz Daten
Absendedatum: 2021-01-21 📅
Einreichungsfrist: 2022-08-19 📅
Veröffentlichungsdatum: 2021-01-26 📅
Datum des Beginns: 2021-04-01 📅
Datum des Endes: 2022-10-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 017-038272
Verweist auf Bekanntmachung: 2020/S 194-468476
ABl. S-Ausgabe: 17
Zusätzliche Informationen
Gemäß Abschnitt II.2.14) der Erstbekanntmachung u. Abschnitt A.III.9 d. Teilnahmebedingungen ergibt sich für die hier vorliegende Erweiterung d. Beschaffungsbedarfs folgende Warte- u. Stillhaltefrist: Vor dem 19.2.2021 werden keine Rabattverträge zu Arzneimitteln mit den Wirkstoffen der lfd. Nr. 2-10 der Wirkstoffliste geschlossen. Zur Laufzeit dieser Verträge siehe Abschnitt II.2.4) u. II.2.7).
Gemäß Abschnitt II.2.14) der Erstbekanntmachung u. Abschnitt A.III.9 d. Teilnahmebedingungen ergibt sich für die hier vorliegende Erweiterung d. Beschaffungsbedarfs folgende Warte- u. Stillhaltefrist: Vor dem 19.2.2021 werden keine Rabattverträge zu Arzneimitteln mit den Wirkstoffen der lfd. Nr. 2-10 der Wirkstoffliste geschlossen. Zur Laufzeit dieser Verträge siehe Abschnitt II.2.4) u. II.2.7).
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde bereits mit ABl. EU 2020/S 194-468 476 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren erweitert und gibt dies, entsprechend ihrer Ankündigung unter Abschnitt II.2.4) der Erstbekanntmachung und Abschnitt A.I.4 der Teilnahmebedingungen hiermit bekannt.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde bereits mit ABl. EU 2020/S 194-468 476 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren erweitert und gibt dies, entsprechend ihrer Ankündigung unter Abschnitt II.2.4) der Erstbekanntmachung und Abschnitt A.I.4 der Teilnahmebedingungen hiermit bekannt.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate.
Zum Beschaffungsbedarf zählen sämtliche Arzneimittel mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (sog. Wirkstoffliste) benannten Wirkstoffen. Die AOK hat den Beschaffungsbedarf des bereits durch die Bekanntmachung ABl. EU 2020/S194-468 476 bekannt gemachten Open-House-Verfahrens dahingehend erweitert, dass auch für die Arzneimittel mit den folgenden Wirkstoffen im Rahmen dieses Verfahrens Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGBV geschlossen werden sollen:
Zum Beschaffungsbedarf zählen sämtliche Arzneimittel mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (sog. Wirkstoffliste) benannten Wirkstoffen. Die AOK hat den Beschaffungsbedarf des bereits durch die Bekanntmachung ABl. EU 2020/S194-468 476 bekannt gemachten Open-House-Verfahrens dahingehend erweitert, dass auch für die Arzneimittel mit den folgenden Wirkstoffen im Rahmen dieses Verfahrens Vereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGBV geschlossen werden sollen:
1. Adalimumab (Lfd.-Nr. 2 der Wirkstoffliste),
2. Etanercept (Lfd.-Nr. 3 der Wirkstoffliste),
3. Infliximab (Lfd.-Nr. 4 der Wirkstoffliste),
4. Pegfilgrastim (Lfd.-Nr. 5 der Wirkstoffliste),
5. Filgrastim (Lfd.-Nr. 6 der Wirkstoffliste),
6, Leuprorelin (Lfd.-Nr. 7 der Wirkstoffliste),
7. Interferon beta-1a (Lfd.-Nr. 8 der Wirkstoffliste),
8. Interferon beta-1b (Lfd.-Nr. 9 der Wirkstoffliste),
9. Octreotid (Depot)* (Lfd.-Nr. 10 der Wirkstoffliste).
*Vom Beschaffungsbedarf umfasst sind insoweit nur Arzneimittel mit retardierten (langwirkenden) Monatsdepot-Formen.
Die Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen wurde entsprechend ergänzt und steht den interessierten Unternehmen nach kostenloser Registrierung – zusammen mit den sonstigen Verfahrensunterlagen – auf der Vergabeplattform (siehe dazu Ziffer I.3) dieser Bekanntmachung) zur Verfügung. Die AOK behält sich vor, den Beschaffungsbedarf dieses Open-House-Verfahrens im Laufe des weiteren Verfahrens um weitere Wirkstoffe zu erweitern. Nähere Informationen zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs enthalten die Teilnahmebedingungen (Abschnitt A.I.4.).
Die Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen wurde entsprechend ergänzt und steht den interessierten Unternehmen nach kostenloser Registrierung – zusammen mit den sonstigen Verfahrensunterlagen – auf der Vergabeplattform (siehe dazu Ziffer I.3) dieser Bekanntmachung) zur Verfügung. Die AOK behält sich vor, den Beschaffungsbedarf dieses Open-House-Verfahrens im Laufe des weiteren Verfahrens um weitere Wirkstoffe zu erweitern. Nähere Informationen zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs enthalten die Teilnahmebedingungen (Abschnitt A.I.4.).
Verträge zu Arzneimitteln mit den oben genannten Wirkstoffen werden frühestens mit Wirkung zum 1.4.2021 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 31.10.2022. Für einen frühestmöglichen Vertragsstart am 1.4.2021 müssen interessierte Unternehmen
Verträge zu Arzneimitteln mit den oben genannten Wirkstoffen werden frühestens mit Wirkung zum 1.4.2021 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 31.10.2022. Für einen frühestmöglichen Vertragsstart am 1.4.2021 müssen interessierte Unternehmen
Spätestens am 18.2.2021 ein nach Maßgabe der Teilnahmeunterlagen vollständiges Angebot ausschließlich in elektronischer Form über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einreichen. Verträge zu den o. g. genanten Wirkstoffen werden frühestens am 19.2.2021 geschlossen (Warte- und Stillhaltefrist). Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den o .g. Wirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.4.2021 ist jeweils zu einem
Spätestens am 18.2.2021 ein nach Maßgabe der Teilnahmeunterlagen vollständiges Angebot ausschließlich in elektronischer Form über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einreichen. Verträge zu den o. g. genanten Wirkstoffen werden frühestens am 19.2.2021 geschlossen (Warte- und Stillhaltefrist). Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den o .g. Wirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.4.2021 ist jeweils zu einem
Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig einzureichen. Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.10.2022. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 19.8.2022 eingehen.
Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig einzureichen. Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.10.2022. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 19.8.2022 eingehen.
Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu.
Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgerechnet werden.
Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgerechnet werden.
Zusätzliche Informationen:
Gemäß Abschnitt II.2.14) der Erstbekanntmachung u. Abschnitt A.III.9 d. Teilnahmebedingungen ergibt sich für die hier vorliegende Erweiterung d. Beschaffungsbedarfs folgende Warte- u. Stillhaltefrist: Vor dem 19.2.2021 werden keine Rabattverträge zu Arzneimitteln mit den Wirkstoffen der lfd. Nr. 2-10 der Wirkstoffliste geschlossen. Zur Laufzeit dieser Verträge siehe Abschnitt II.2.4) u. II.2.7).
Gemäß Abschnitt II.2.14) der Erstbekanntmachung u. Abschnitt A.III.9 d. Teilnahmebedingungen ergibt sich für die hier vorliegende Erweiterung d. Beschaffungsbedarfs folgende Warte- u. Stillhaltefrist: Vor dem 19.2.2021 werden keine Rabattverträge zu Arzneimitteln mit den Wirkstoffen der lfd. Nr. 2-10 der Wirkstoffliste geschlossen. Zur Laufzeit dieser Verträge siehe Abschnitt II.2.4) u. II.2.7).
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Gemäß § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner der Auftraggeberin nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG, jeweils bezogen auf die angebotsgegenständlichen Arzneimittel, in Betracht.
Gemäß § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner der Auftraggeberin nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG, jeweils bezogen auf die angebotsgegenständlichen Arzneimittel, in Betracht.
Weitere Anforderungen:
— Eigenerklärung zum Inverkehrbringen und zur Zuverlässigkeit,
— Ausdruck aus dem Handelsregister (bei Versendung nicht älter als 6 Monate),
— Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank für sämtliche Angebotsgegenständliche Arzneimittel und ggf. geeigneter ergänzender nachweise (siehe Abschnitte A.I.8 und B.3 der Teilnahmebedingungen).
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Die Bedingungen ergeben sich aus den Abschnitten II.1.4), II.2.4), II.2.14) und III.1.1) dieser Auftragsbekanntmachung sowie den Auftragsunterlagen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 23:59
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2022-10-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2022-08-19 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 23:59
Zusätzliche Informationen:
Die Angebotsunterlagen werden unmittelbar nach ihrem Eingang innerhalb der Geschäftszeiten der Auftraggeberin geöffnet. Zu den Fristen zur Einreichung der Angebotsunterlagen und zum Vertragsbeginn siehe Abschnitt II.2.4) und II.2.7) dieser Auftragsbekanntmachung sowie Abschnitt A.III.3 und Anlage 3 der Teilnahmebedingungen.
Die Angebotsunterlagen werden unmittelbar nach ihrem Eingang innerhalb der Geschäftszeiten der Auftraggeberin geöffnet. Zu den Fristen zur Einreichung der Angebotsunterlagen und zum Vertragsbeginn siehe Abschnitt II.2.4) und II.2.7) dieser Auftragsbekanntmachung sowie Abschnitt A.III.3 und Anlage 3 der Teilnahmebedingungen.
Das Angebot ist hinsichtlich all seiner Bestandteile ausschließlich in elektronischer Form zu erstellen und über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Das Angebotsformblatt, die Eigenerklärung zum Inverkehrbringen und zur Zuverlässigkeit sowie der Rabattvertrag inkl. seiner Anhänge sind jeweils mit
Das Angebot ist hinsichtlich all seiner Bestandteile ausschließlich in elektronischer Form zu erstellen und über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Das Angebotsformblatt, die Eigenerklärung zum Inverkehrbringen und zur Zuverlässigkeit sowie der Rabattvertrag inkl. seiner Anhänge sind jeweils mit
Einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) zu versehen. Vergleiche hierzu ausführlich Abschnitt A.III.4 sowie Anlage 7 zu den Teilnahmebedingungen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie
2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i. S. von Art. 1 Abs.2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte- und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung). Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i. S. von Art. 1 Abs.2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte- und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung). Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Quelle: OJS 2021/S 017-038272 (2021-01-21)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-04-14) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 28.8.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund technischer Probleme auf der Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038272) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130 a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 28.8.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund technischer Probleme auf der Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038272) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130 a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Vor dem 21.9.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit dem Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen).
Vor dem 21.9.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit dem Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen).
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 28.8.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund technischer Probleme auf der Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038272) erweitert.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 28.8.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund technischer Probleme auf der Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038272) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130 a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130 a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Zum Beschaffungsbedarf zählen sämtliche Arzneimittel mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen mit Stand vom 26.1.2021 (sog. Wirkstoffliste) benannten und im folgenden aufgezählten Wirkstoffen:
1. Enoxaparin (Lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste),
2. Adalimumab (Lfd.-Nr. 2 der Wirkstoffliste),
3. Etanercept (Lfd.-Nr. 3 der Wirkstoffliste),
4. Infliximab (Lfd.-Nr. 4 der Wirkstoffliste),
5. Pegfilgrastim (Lfd.-Nr. 5 der Wirkstoffliste),
6. Filgrastim (Lfd.-Nr. 6 der Wirkstoffliste),
7, Leuprorelin (Lfd.-Nr. 7 der Wirkstoffliste),
8. Interferon beta-1 a (Lfd.-Nr. 8 der Wirkstoffliste),
9. Interferon beta-1 b (Lfd.-Nr. 9 der Wirkstoffliste),
10. Octreotid (Depot)* (Lfd.-Nr. 10 der Wirkstoffliste).
Vom Beschaffungsbedarf umfasst sind insoweit nur Arzneimittel mit retardierten (langwirkenden) Monatsdepot-Formen.
Die AOK startete das Open-House-Verfahren mit dem erstbekanntgemachten Wirkstoff der lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste (sog. Startwirkstoff) und erweiterte den Beschaffungsbedarf mit der Folgebekanntmachung um die Wirkstoffe der lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste. Die AOK behält sich weiterhin vor, den Beschaffungsbedarf dieses Open-House-Verfahrens im Laufe des Verfahrens zu erweitern, d. h. die Wirkstoffliste um weitere Wirkstoffe zu ergänzen. Nähere Informationen zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs enthalten die Teilnahmebedingungen (Abschnitt A.I.4).
Die AOK startete das Open-House-Verfahren mit dem erstbekanntgemachten Wirkstoff der lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste (sog. Startwirkstoff) und erweiterte den Beschaffungsbedarf mit der Folgebekanntmachung um die Wirkstoffe der lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste. Die AOK behält sich weiterhin vor, den Beschaffungsbedarf dieses Open-House-Verfahrens im Laufe des Verfahrens zu erweitern, d. h. die Wirkstoffliste um weitere Wirkstoffe zu ergänzen. Nähere Informationen zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs enthalten die Teilnahmebedingungen (Abschnitt A.I.4).
Verträge zu Arzneimitteln mit dem Startwirkstoff (Lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) konnten bereits mit Wirkung zum 1.11.2020 geschlossen werden (sog. frühestmöglicher Vertragsstart). Verträge zu Arzneimitteln mit den laufenden Nummern 2 bis 10 der Wirkstoffliste werden frühestens mit Wirkung zum 1.4.2021 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 31.10.2022 (sog. Vertragsende).
Verträge zu Arzneimitteln mit dem Startwirkstoff (Lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) konnten bereits mit Wirkung zum 1.11.2020 geschlossen werden (sog. frühestmöglicher Vertragsstart). Verträge zu Arzneimitteln mit den laufenden Nummern 2 bis 10 der Wirkstoffliste werden frühestens mit Wirkung zum 1.4.2021 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 31.10.2022 (sog. Vertragsende).
Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den o. g. Wirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.11.2020 und dem 1.4.2021 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart nach Maßgabe der Teilnahmeunterlagen vollständig ausschließlich in elektronischer Form über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Vor dem 21.9.2020 sind keine Verträge zu dem Arzneimittel mit dem Startwirkstoff (lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefrist): Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.10.2022. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 19.8.2022 eingehen. Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgerechnet werden.
Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den o. g. Wirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.11.2020 und dem 1.4.2021 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart nach Maßgabe der Teilnahmeunterlagen vollständig ausschließlich in elektronischer Form über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Vor dem 21.9.2020 sind keine Verträge zu dem Arzneimittel mit dem Startwirkstoff (lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefrist): Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.10.2022. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 19.8.2022 eingehen. Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgerechnet werden.
Zusätzliche Informationen:
Vor dem 21.9.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit dem Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen).
Vor dem 21.9.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit dem Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen).
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-03-19 📅
Name: Techdow Pharma Germany GmbH
Postanschrift: Potsdamer Platz 1
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland 🇩🇪 Berlin🏙️
Name: ratiopharm GmbH
Postanschrift: Graf-Arco-Str. 3
Postort: Ulm
Postleitzahl: 89079
Land: Baden-Württemberg🏙️
Name: Astellas Pharma GmbH
Postanschrift: Ridlerstraße 57
Postort: München
Postleitzahl: 80339
Land: Bayern🏙️
Name: Novartis Pharma GmbH
Postanschrift: Roonstraße 25
Postort: Nürnberg
Postleitzahl: 90429
Name: Fresenius Kabi Deutschland GmbH
Postanschrift: Else-Kröner-Straße 1
Postort: Bad Homburg
Postleitzahl: 61352
Land: Hessen🏙️
Name: Hexal AG
Postanschrift: Industriestraße 25
Postort: Holzkirchen
Postleitzahl: 83607
Name: Biogen GmbH
Postanschrift: Riedenburger Straße 7
Postleitzahl: 81677
Name: Inopha GmbH
Postanschrift: Genshagener Str. 37a
Postort: Ludwigsfelde
Postleitzahl: 14974
Land: Brandenburg🏙️
Name: Mylan Healthcare GmbH
Postanschrift: Benzstraße 1
Name: Medac GmbH
Postanschrift: Theaterstr. 6
Postort: Wedel
Postleitzahl: 22880
Land: Schleswig-Holstein🏙️
Postanschrift: Genshagener Str. 37 a
Name: Bayer Vital GmbH
Postanschrift: Kaiser-Wilhelm-Allee 70
Postort: Leverkusen
Postleitzahl: 51368
Land: Nordrhein-Westfalen🏙️ Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
2
5
3
Referenz Zusätzliche Informationen
Das Angebot ist hinsichtlich all seiner Bestandteile ausschließlich in elektronischer Form zu erstellen und über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Das Angebotsformblatt, die Eigenerklärung zum Inverkehrbringen und zur Zuverlässigkeit sowie der Rabattvertrag inkl. seiner Anhänge sind jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) zu versehen.
Das Angebot ist hinsichtlich all seiner Bestandteile ausschließlich in elektronischer Form zu erstellen und über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Das Angebotsformblatt, die Eigenerklärung zum Inverkehrbringen und zur Zuverlässigkeit sowie der Rabattvertrag inkl. seiner Anhänge sind jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) zu versehen.
Vergleiche hierzu ausführlich Abschnitt A.III.4 sowie Anlage 7 zu den Teilnahmebedingungen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0DX25.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open-House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs- / Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte- und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung). Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open-House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs- / Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte- und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung). Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open-House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i. S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs- / Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte- und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung). Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open-House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i. S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs- / Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte- und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung). Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung: 10. Octreotid (Depot) (Lfd.-Nr. 10 der Wirkstoffliste).
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-05-18 📅
Name: Recordati Pharma GmbH
Postanschrift: Eberhard-Finckh-Str. 55
Postleitzahl: 89075
Land: Tübingen🏙️
Name: Stadapharm GmbH
Postanschrift: Stadastr. 2- 18
Postort: Bad Vilbel
Postleitzahl: 61118
Name: Mundipharma GmbH
Postanschrift: De-Saint-Exupéry-Str. 10
Postort: Frankfurt am Main
Postleitzahl: 60549
Quelle: OJS 2021/S 112-292169 (2021-06-08)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-06-25) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 28.8.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund technischer Probleme auf der Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.01.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038272) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 28.8.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund technischer Probleme auf der Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.01.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038272) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 28.8.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund technischer Probleme auf der Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.01.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038272) erweitert.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 28.8.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund technischer Probleme auf der Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.01.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038272) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-06-22 📅
Name: Pfizer Pharma GmbH
Postanschrift: Linkstraße 10
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open-House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte- und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung). Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open-House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte- und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung). Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Quelle: OJS 2021/S 124-328283 (2021-06-25)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-08-19) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 28.08.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund technischer Probleme auf der Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.01.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038272) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.01.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 28.08.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund technischer Probleme auf der Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.01.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038272) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.01.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Vor dem 21.09.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit dem Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen).
Vor dem 21.09.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit dem Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen).
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 28.08.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund technischer Probleme auf der Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.01.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038272) erweitert.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht und wurde erstmalig am 28.08.2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund technischer Probleme auf der Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die Auftraggeberin hat den Beschaffungsbedarf zu diesem Verfahren sodann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.01.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl. 2021/S 017-038272) erweitert.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.01.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Die AOK Baden-Württemberg (AOK) beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exklusive Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.01.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt maximal 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Zum Beschaffungsbedarf zählen sämtliche Arzneimittel mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen mit Stand vom 26.01.2021 (sog. Wirkstoffliste) benannten und im folgenden aufgezählten Wirkstoffen:
1. Enoxaparin (Lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste)
Verträge zu Arzneimitteln mit dem Startwirkstoff (Lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) konnten bereits mit Wirkung zum 1.11.2020 geschlossen werden (sog. frühestmöglicher Vertragsstart). Verträge zu Arzneimitteln mit den laufenden Nummern 2 bis 10 der Wirkstoffliste werden frühestens mit Wirkung zum 01.04.2021 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 31.10.2022 (sog. Vertragsende).
Verträge zu Arzneimitteln mit dem Startwirkstoff (Lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) konnten bereits mit Wirkung zum 1.11.2020 geschlossen werden (sog. frühestmöglicher Vertragsstart). Verträge zu Arzneimitteln mit den laufenden Nummern 2 bis 10 der Wirkstoffliste werden frühestens mit Wirkung zum 01.04.2021 geschlossen. Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden einheitlich am 31.10.2022 (sog. Vertragsende).
Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den o. g. Wirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 01.11.2020 und dem 1.4.2021 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart nach Maßgabe der Teilnahmeunterlagen vollständig ausschließlich in elektronischer Form über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Vor dem 21.09.2020 sind keine Verträge zu dem Arzneimittel mit dem Startwirkstoff (lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.02.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefrist): Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.10.2022. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 19.8.2022 eingehen. Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgerechnet werden.
Der Abschluss eines Rabattvertrags zu Arzneimitteln mit den o. g. Wirkstoffen zu einem späteren Zeitpunkt als dem 01.11.2020 und dem 1.4.2021 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart nach Maßgabe der Teilnahmeunterlagen vollständig ausschließlich in elektronischer Form über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Vor dem 21.09.2020 sind keine Verträge zu dem Arzneimittel mit dem Startwirkstoff (lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.02.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefrist): Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.10.2022. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 19.8.2022 eingehen. Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgerechnet werden.
Zusätzliche Informationen:
Vor dem 21.09.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit dem Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen).
Vor dem 21.09.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit dem Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen).
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-08-17 📅
Quelle: OJS 2021/S 163-428776 (2021-08-19)
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-11-24 📅
Name: Celltrion Healthcare Deutschland GmbH
Postanschrift: Rathausplatz 12
Postort: Bad Homburg vor der Höhe
Postleitzahl: 61348
Quelle: OJS 2021/S 240-631087 (2021-12-07)
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2022-01-19 📅
Postanschrift: Graf-Arco-Straße 3
Quelle: OJS 2022/S 018-043431 (2022-01-21)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2022-06-17) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht u. wurde erstmalig am 28.8.2020 im Supplement z. Amtsblatt d. Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund techn. Probleme auf d. Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476,Berichtigung: ABl.EU 2022/S 096-265326) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die AOK Baden-Württemberg (AOK) hat den Beschaffungsbedarf z. Verfahren dann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl.EU 2021/S 017-038272) erweitert.
Die AOK beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exkl. Rabattverträge gem. §130a Abs.8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt max. 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht u. wurde erstmalig am 28.8.2020 im Supplement z. Amtsblatt d. Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund techn. Probleme auf d. Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476,Berichtigung: ABl.EU 2022/S 096-265326) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die AOK Baden-Württemberg (AOK) hat den Beschaffungsbedarf z. Verfahren dann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl.EU 2021/S 017-038272) erweitert.
Die AOK beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exkl. Rabattverträge gem. §130a Abs.8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt max. 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht u. wurde erstmalig am 28.8.2020 im Supplement z. Amtsblatt d. Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund techn. Probleme auf d. Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476,Berichtigung: ABl.EU 2022/S 096-265326) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die AOK Baden-Württemberg (AOK) hat den Beschaffungsbedarf z. Verfahren dann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl.EU 2021/S 017-038272) erweitert.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht u. wurde erstmalig am 28.8.2020 im Supplement z. Amtsblatt d. Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund techn. Probleme auf d. Vergabeplattform: ABI.EU 2020/S 194-468476,Berichtigung: ABl.EU 2022/S 096-265326) veröffentlicht (sog. Erstbekanntmachung). Die AOK Baden-Württemberg (AOK) hat den Beschaffungsbedarf z. Verfahren dann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (sog. Folgebekanntmachung, ABl.EU 2021/S 017-038272) erweitert.
Die AOK beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exkl. Rabattverträge gem. §130a Abs.8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt max. 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Die AOK beabsichtigt, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern nicht exkl. Rabattverträge gem. §130a Abs.8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt max. 24 Monate. Sie endet spätestens am 31.10.2022. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums jederzeit zu einem Monatsersten möglich.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2022-05-17 📅
Name: Kohlpharma GmbH
Postanschrift: Im Holzhau 8
Postort: Merzig
Postleitzahl: 66663 Merzig
Land: Saarland🏙️
Referenz Zusätzliche Informationen
Das Angebot ist hinsichtlich all seiner Bestandteile ausschließlich in elektronischer Form zu erstellen und über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Das Angebotsformblatt, die Eigenerklärung zum Inverkehrbringen und zur Zuverlässigkeit, die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von „Russlandsanktionen“ sowie der Rabattvertrag inkl. seiner Anhänge sind jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) zu versehen.
Das Angebot ist hinsichtlich all seiner Bestandteile ausschließlich in elektronischer Form zu erstellen und über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Das Angebotsformblatt, die Eigenerklärung zum Inverkehrbringen und zur Zuverlässigkeit, die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von „Russlandsanktionen“ sowie der Rabattvertrag inkl. seiner Anhänge sind jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) zu versehen.
Soweit in dieser Bekanntmachung unter den Abschnitten II.1.7) und V.2.4) Angaben zum Gesamtwert der Beschaffung/Gesamtauftragswert zu machen sind, wird rein fiktiv und allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei diesen Feldern um Pflichtfelder handelt, der Wert 214.000,00 EUR angegeben.
Soweit in dieser Bekanntmachung unter den Abschnitten II.1.7) und V.2.4) Angaben zum Gesamtwert der Beschaffung/Gesamtauftragswert zu machen sind, wird rein fiktiv und allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei diesen Feldern um Pflichtfelder handelt, der Wert 214.000,00 EUR angegeben.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2022-08-23 📅
Postanschrift: Stadastr. 2-18
Quelle: OJS 2022/S 165-468753 (2022-08-24)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2022-11-29) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht u. wurde erstmalig am 28.8.2020 im Supplement z. Amtsblatt d. Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund techn. Probleme: ABI.EU 2020/S 194-468476,Berichtigung: ABl.EU 2022/S 096-265326) veröffentlicht. Die AOK BW (AOK) hat den Beschaffungsbedarf z. Verfahren dann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (ABl.EU 2021/S 017-038272) erweitert u. mit Berichtigung v. 16.9.2022 (ABl.EU 2022/S 179-505292) u. a. die Laufzeit der Rabattverträge verlängert. Die AOK beabsichtigt, mit allen geeigneten pharm. Unternehmern nicht exkl. Rabattverträge gem. §130a Abs.8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt max. 28 Monate. Sie endet spätestens am 28.2.2023. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums zu einem Monatsersten möglich.
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht u. wurde erstmalig am 28.8.2020 im Supplement z. Amtsblatt d. Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund techn. Probleme: ABI.EU 2020/S 194-468476,Berichtigung: ABl.EU 2022/S 096-265326) veröffentlicht. Die AOK BW (AOK) hat den Beschaffungsbedarf z. Verfahren dann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (ABl.EU 2021/S 017-038272) erweitert u. mit Berichtigung v. 16.9.2022 (ABl.EU 2022/S 179-505292) u. a. die Laufzeit der Rabattverträge verlängert. Die AOK beabsichtigt, mit allen geeigneten pharm. Unternehmern nicht exkl. Rabattverträge gem. §130a Abs.8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt max. 28 Monate. Sie endet spätestens am 28.2.2023. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums zu einem Monatsersten möglich.
Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden spätestens am 28.2.2023 (mit Ausnahme des Wirkstoffs Enoxaparin). Dies betrifft insbesondere alle Rabattverträge zu Folgewirkstoffen, die in der Auftragsbekanntmachung vom 26.1.2021 (Folgebekanntmachung, ABl.2021/S 017-038272) bekannt gemacht wurden. Alle Vertragspartner können den ursprünglich nur bis 31.10.2022 laufenden Rabattvertrag (mit Ausnahme des Wirkstoffs Enoxaparin) durch eine Vereinbarung mit der AOK verlängern. Im Fall der Verlängerung gelten die Teilnahme- und Vertragsbedingungen im Übrigen fort. Dies gilt insbesondere auch für die nachträglich bekannt gemachten Russlandsanktionen (siehe Berichtigungsbekanntmachung v. 18.5.2022, ABl. 2022/S 096-265326). Die Vereinbarung zur Verlängerung muss spätestens am 30.09.2022 bei der AOK eingehen. Für einen frühestmöglichen Vertragsstart am 01.11.2020 müssen interessierte Unternehmen spätestens am 18.9.2020 ein nach Maßgabe der Teilnahmeunterlagen vollständiges Angebot ausschließlich in elektronischer Form über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einreichen. Verträge werden frühestens am 21.9.2020 geschlossen (Warte- und Stillhaltefrist). Der Abschluss eines Rabattvertrags zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.11.2020 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig einzureichen. Die (maximale) Vertragslaufzeit sowie die Angebots- und Warte- und Stillhaltefrist im Fall von Erweiterungen des Beschaffungsbedarfs werden in den zugehörigen Auftragsbekanntmachungen und in der (dann aktualisierten) Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen mitgeteilt. Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.2.2023. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 21.12.2022 eingehen. Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgerechnet werden.
Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden spätestens am 28.2.2023 (mit Ausnahme des Wirkstoffs Enoxaparin). Dies betrifft insbesondere alle Rabattverträge zu Folgewirkstoffen, die in der Auftragsbekanntmachung vom 26.1.2021 (Folgebekanntmachung, ABl.2021/S 017-038272) bekannt gemacht wurden. Alle Vertragspartner können den ursprünglich nur bis 31.10.2022 laufenden Rabattvertrag (mit Ausnahme des Wirkstoffs Enoxaparin) durch eine Vereinbarung mit der AOK verlängern. Im Fall der Verlängerung gelten die Teilnahme- und Vertragsbedingungen im Übrigen fort. Dies gilt insbesondere auch für die nachträglich bekannt gemachten Russlandsanktionen (siehe Berichtigungsbekanntmachung v. 18.5.2022, ABl. 2022/S 096-265326). Die Vereinbarung zur Verlängerung muss spätestens am 30.09.2022 bei der AOK eingehen. Für einen frühestmöglichen Vertragsstart am 01.11.2020 müssen interessierte Unternehmen spätestens am 18.9.2020 ein nach Maßgabe der Teilnahmeunterlagen vollständiges Angebot ausschließlich in elektronischer Form über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einreichen. Verträge werden frühestens am 21.9.2020 geschlossen (Warte- und Stillhaltefrist). Der Abschluss eines Rabattvertrags zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.11.2020 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig einzureichen. Die (maximale) Vertragslaufzeit sowie die Angebots- und Warte- und Stillhaltefrist im Fall von Erweiterungen des Beschaffungsbedarfs werden in den zugehörigen Auftragsbekanntmachungen und in der (dann aktualisierten) Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen mitgeteilt. Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.2.2023. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 21.12.2022 eingehen. Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgerechnet werden.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2022-11-09 📅
Postleitzahl: 66663
Quelle: OJS 2022/S 233-667570 (2022-11-29)