Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Zu Los 1:
Der ausschließliche Einsatz qualifizierten Personals im Sinne der §§ 4 und 7 des Arbeitssicherheitsgesetzes wird vorausgesetzt. Es werden folgende Angaben zum ein-gesetzten Personal und entsprechende Nachweise gefordert:
(1) Die eingesetzten Ärztinnen bzw. Ärzte müssen über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Diese Anforderung wird nur erfüllt, wenn sie berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.
(2) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen die in Absätzen 2-5 des § 4 DGUV Vorschrift 2 festgelegten Anforderungen erfüllen und nachweisen.
(3) Das eingesetzte Assistenzpersonal hat die Ausbildung als Arzthelferin / Arzthelfer erfolgreich abgeschlossen oder eine höher qualifizierte Ausbildung
Der Bieter hat zu den oben aufgeführten Punkten Lebensläufe des für den Auftrag vorgesehenen Personals, sowie einschlägige Qualifikationsnachweise wie Zeugniskopien, Kopien von Zertifikaten oder vergleichbaren Unterlagen als Eignungsnachweis einzureichen.
Weiter werden Angaben zu folgenden Punkten und entsprechende Nachweise gefordert:
i. Einschlägige, langjährige Erfahrung in der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung öffentlicher Verwaltungen.
ii. Einschlägige, langjährige Erfahrung im Laborbereich und insbesondere fundierte Kenntnisse der speziellen Vorschriften und technischen Regeln für die Einrichtungen und den Betrieb von Laboratorien.
iii. Vorhaltung von arbeits- und betriebspsychologischer Kompetenz und Verfolgung Verfolgung eines interdisziplinären Ansatzes in der Betreuungstätigkeit.
iv. Vorhandene Kompetenz in der Analyse und Bewertung arbeitsbedingter psychischer Fehlbelastungen sowie in der Beurteilung und Begleitung organisatorischer Veränderungsprozesse.
v. Vorhaltung von Kompetenz im Bereich der Sozialberatung
Der Bieter hat seine Erfahrungen und Kompetenzen durch Beschreibung der Tätigkeit zu den einzelnen oben aufgeführten Punkten unter Angaben von Referenzen nachzuweisen
Zu Los 2:
Die eingesetzten Betriebsmediziner sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen die Anforderungen gemäß den §§ 4 und 7 ASiG sowie § 7 ArbmedVV erfüllen. Das für die Dienstleistungserbringung vorgesehene Personal ist mit
- Lebensläufen sowie entsprechenden Qualifikationsnachweisen durch Einreichung von Zeugnisskopien, Kopien von Zertifikaten oder vergleichbaren Nachweisen, sowie
- Nachweis über die einschlägigen, langjährigen betriebsmedizinischen und sicherheitstechnischen Erfahrungen im Bereich Labor (der Nachweis erfolgt über die Einreichung von Referenzen und Beschreibung der Tätigkeit im Laborbereich) entsprechend den unter Nr. 2.3 der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen
vorzustellen.
Darüber hinaus gelten folgende Anforderungen:
Arbeitsmedizin / Betriebsmedizin, mindestens eine Person, die
- befähigt und berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben und
- die arbeits- / betriebsmedizinische Fachkunde nachweist, was insbesondere dann zu bejahen ist, wenn die Person berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.
- Zum Nachweis hat der Bieter alle einschlägigen Aus- und Weiterbildungsnach-weise in Kopie einzureichen.
Fachkraft für Arbeitssicherheit, muss befähigt und berechtigt sein,
- die Bezeichnung Ingenieur zu führen und
- über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen, insbesondere die in § 4 Absätze 2 bis 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) festgelegten Anforderungen erfüllen und nachweisen
- Zum Nachweis hat der Bieter alle einschlägigen Aus- und Weiterbildungsnach-weise in Kopie einzureichen, sowie seine bisherige Berufserfahrung mit Referenzen zu belegen. Die einzelnen Referenzen sind zu beschreiben. Ein ver-gleichbarer Masterabschluss sowie entsprechende Abschlüsse, die in den Mitgliedstaaten der europäischen Union abgelegt wurden, werden als gleichwertig betrachtet.
(1) Die psychosoziale Betreuung muss von
i. einem Dipl.-Psychologen oder
ii. einem Dipl.-Sozialpädagogen oder
iii. einem Dipl.-Sozialarbeiter oder
iv. einem Dipl.-Pädagogen oder
v. einem Dipl.-Soziologen oder
vi. einem Facharzt für Arbeitsmedizin erbracht werden.
(2) Der Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen
i. der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und deren Umsetzung belegen sowie
ii. Erfahrungen im Laborbereich,
iii. fundierte Kenntnisse der speziellen Vorschriften und technischen Regeln für die Einrichtung und den Betrieb von Laboratorien (nur Los 2 LANUV) und
iv. Untersuchungen nach Biostoff- und Gefahrstoffverordnungen durchführen.
Der Bieter hat zum Nachweis der Punkte (1) und (2) einschlägige Referenzen mit Beschreibung der Leistung, sowie Nachweise von einschlägigen Seminar- oder Lehrgangsteilnahmen in Kopie, einzureichen. Ein vergleichbarer Masterabschluss sowie entsprechende Abschlüsse, die in den Mitgliedstaaten der europäischen Union abgelegt wurden, werden als gleichwertig betrachtet.
(3) Etwaig eingesetztes Assistenzpersonal muss die Ausbildung zum Medizinischen Fachangestellten erfolgreich absolviert haben. Als Nachweis sind sämtliche Aus- und Weiterbildungsnachweise in Kopie des für den Auftrag vorgesehenen Assistenzpersonals einzureichen.
Zu Los 3:
Persönliche Voraussetzung für die Ausübung der Funktion des/der Brandschutzbeauftragten
- ist eine Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten nach Maßgabe der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb), der Berufsgenossenschaften, des TÜV oder vergleichbarer Institutionen.
- Ohne eine solche Ausbildung können die Funktion wahrnehmen
- Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienst,
- Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung zum mittleren feuerwehr-technischen Dienst für hauptamtliche Kräfte, wenn sie hauptamtlich für den betreffenden Betrieb tätig sind und die Kenntnisse der Brandschutz-beauftragten-Ausbildung nachweisen können,
- Personen mit abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Brandschutz.
- Einschlägige Erfahrung im Laborbereich, insbesondere fundierte Kenntnisse der speziellen Vorschriften und technischen Regeln für die Einrichtungen und den Be-trieb von Laboratorien
Zum Nachweis der oben genannten Eignung (Los 3) hat der Bieter die einschlägigen Aus- und Weiterbildungsnachweise in Kopie einzureichen. Des Weiteren hat der Bieter Referenzen für den Nachweis der Tätigkeiten im Laborbereich einzureichen.