Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Die Bewertung der Teilnahmeanträge erfolgt zweistufig.
1. Die Teilnahmeanträge, die form- und fristgerecht eingegangen sind, werden auf die Erfüllung der bekannt gegebenen Eignungs- und Mindestanforderungen geprüft.
Der AG prüft die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Eignung, die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Ferner prüft er die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bewerber/Bewerbergemeinschaften sowie gegebenenfalls eignungsverleihender Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft beruft.
2. Anhand der im Rahmen der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit getätigten Angaben der geeigneten Bewerber, wird die darin zum Ausdruck kommende Erfahrung bei der Errichtung und dem Betrieb von Ladepunkten (LP) sowie der Erfahrung bei der Planung und dem Bau von Zubehör/ Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren gemäß folgender Wertungskriterien (WK) bewertet.
• WK 1: Öffentlich zugängliche Ladepunkte:
Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb öffentlich zugänglicher Ladepunkte (AC und DC), inkl. Abwicklung des Netzanschlusses sowie Authentifizierung und Abrechnung (Back-End-Einbindung).
- Errichtung u. Betrieb von mind. 1.000 öffentlich zugänglichen LP: 4 Punkte
- Errichtung u. Betrieb von mind. 500 öffentlich zugänglichen LP: 3 Punkte
- Errichtung u. Betrieb von mind. 250 öffentlich zugänglichen LP: 2 Punkte
- Errichtung u. Betrieb von mind. 100 öffentlich zugänglichen LP: 1 Punkt
Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.
• WK 2: Hohe Ladeleistung Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit hohen Ladeleistungen.
- Errichtung u. Betrieb von mind. 60 DC-LP mit mind. 150 kW: 4 Punkte
- Errichtung u. Betrieb von mind. 40 DC-LP mit mind. 150 kW: 3 Punkte
- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 DC-LP mit mind. 150 kW: 2 Punkte
- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 DC-LP mit mind. 150 kW: 1 Punkt
Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben A“ und „Referenzangaben B“ gemachten Eintragungen.
• WK 3: Schnellladehubs Bewertet werden die Errichtung und der Betrieb von Schnellladehubs; ein Ladehub besteht aus mind. vier Ladepunkten die sich auf einem Grundstück befinden, von denen mind. vier Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 100 kW/LP aufweisen oder mind. zwei Ladepunkte eine Ladeleistung von mind. 150 kW aufweisen. Die Schnellladehubs müssen nicht öffentlich zugänglich sein.
- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 Schnellladehubs: 4 Punkte
- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 Schnellladehubs: 3 Punkte
- Errichtung u. Betrieb von mind. 5 Schnellladehubs: 2 Punkte
- Errichtung u. Betrieb von mind. 2 Schnellladehubs: 1 Punkt
Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben C“ gemachten Eintragungen.
• WK 4: Planung und Bau Zubehör/Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren Bewertet werden die Planung und der Bau (Durchführung von Planungs- und Bauleistungen in einer Maßnahme) von Zubehör/Nebenanlagen auf oder an bewirtschafteten oder unbewirtschafteten Rastanlagen sowie sonstigen Verkehrsflächen, einschließlich Durchführung/Begleitung der erforderlichen Bauantrags-/ Genehmigungsverfahren.
- Errichtung u. Betrieb von mind. 30 Maßnahmen: 4 Punkte
- Errichtung u. Betrieb von mind. 20 Maßnahmen: 3 Punkte
- Errichtung u. Betrieb von mind. 10 Maßnahmen: 2 Punkte
- Errichtung u. Betrieb von mind. 5 Maßnahmen: 1 Punkt
Die Wertung erfolgt auf Grundlage der im Formblatt 9 zu den „Referenzangaben D“ gemachten Eintragungen.
Hinsichtlich der abgefragten Referenzen gilt:
• Die Errichtung umfasst die bauliche Herstellung bis zur Inbetriebnahme der Ladepunkte.
• Betreiber ist, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt (vgl. § 2 Nr. 12 LSV).
• Der Zeitpunkt der Errichtung ist unerheblich; der Betrieb muss hingegen innerhalb der letzten drei (3) Jahre und für mindestens sechs (6) Monate geführt worden sein. Soweit sich die Referenz auf die Planung und den Bau von Zubehör/ Nebenanlagen inkl. Bauantrags-/Genehmigungsverfahren bezieht, gilt, dass die Planungs- und Bauleistungen einschließlich Durchführung/Begleitung der erforderlichen Bauantrags-/Genehmigungsverfahren in den letzten fünf (5) Jahren erbracht worden sein, d.h. nach dem 01.01.2017 abgeschlossen worden sein müssen. Die Leistungserbringung kann bereits vor dem 01.01.2017 begonnen worden sein.
• Die Errichtung und der Betrieb müssen sich nicht auf dieselben Ladepunkte beziehen, d.h. es können auch Ladepunkte genannt werden, die lediglich errichtet, aber nicht betrieben oder nicht errichtet, aber betrieben wurden.
• Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er in den Anwendungsbereich der Ladesäulenverordnung (LSV) fällt (vgl. §§ 1, 2 Nr. 5 LSV) und deren Anforderungen (insb. § 4 LSV) erfüllt. Die LSV basiert in wesentlichen Teilen auf der Umsetzung der RL 2014/94/EU. Sofern Ladepunkte angegeben werden, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im europäischen Ausland befinden, müssen diese – um gewertet werden zu können – den jeweiligen nationalen Umsetzungsakten der o.g. Richtlinie entsprechen. Ladepunkte in Ländern außerhalb der EU müssen ebenfalls öffentlich zugänglich sein und ein punktuelles Laden (Ad-hoc–Laden) im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU ermöglichen. Sind die vom Bewerber angegebenen Ladepunkte auf der Liste öffentlich-zugänglicher Ladepunkte der BNetzA aufgeführt (vgl. § 5 LSV), wird die Einhaltung der Anforderungen der LSV vermutet.
Für die Fortsetzung des letzten Aufzählungspunkts siehe aus technischen Gründen Ziff. II.2.14)