Bedingungen für die Vertragserfüllung
Vertragsstrafen (§ 11)
Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen:
4.1 bei Überschreitung der unter 3. genannten Fristen für jede vollendete Woche 03 v. H. desjenigen Teils der Leistung der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 v. H. der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.
Mit dem Angebot vorzulegen:
- 248 - Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten
- 234 - Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
- 235 - Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen
- Zu Los 1 sind auf gesonderter Anlage die folgenden Nachweise mit dem Angebot vorzulegen:
-- Skizzen und die vollständigen technischen Beschreibungen der Lieferumfänge inkl. der Achslastberechnungen.
-- Ein vollständiger Beladeplan aus den hervorgeht, wie die Beladung (Los 2) verladen wird. Alle im Los 2 aufgeführten Beladungsgegenstände müssen im Beladeplan, mit dem genauen
Lagerort, eingezeichnet werden.
-- Der Auftragnehmer muss den Nachweis erbringen, dass er in den vergangenen drei Kalenderjahren mindesten fünf Hilfeleistungslöschfahrzeuge 20 (HLF 20) nach DIN 14530-27
produziert und ausgeliefert hat.
-- Eine Beschreibung der "Schnittstelle Feuerwehrtechnik", aus der die geforderten Funktionen hervorgehen.
-- Ein Nachweis, dass der Wassertank der technischen Regel - DVGW Arbeitsblatt W 405-B1 entspricht.
-- Fotos von bereits produzierten Fahrzeugen in der gleichen Ausführung.
-- Der Produktionsstandort (Aufbau) muss nach ISO 9001:2015 zertifiziert sein.
-- Der Produktionsstandort (Aufbau) muss nach ISO 45001:2018 zertifiziert sein.
-- Der Produktionsstandort (Aufbau) muss nach ISO 14001:2015 zertifiziert sein.
Auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen:
- Nachweis "EG-Maschinenrichtlinie"
- 236 - Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen
- Zertifikat bzw. Einzelnachweis entsprechend der Erklärung im Formblatt 248