Die einzurichtende Koordinierungsstelle soll Berliner Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen beraten und unterstützen. Die Koordinierungsstelle soll außerhalb der Berliner Verwaltung eingerichtet werden. Eine enge Zusammenarbeit mit der Berliner Verwaltung und den Bezirken ist vorgesehen, um die Koordinierungsstelle als zentralen Akteur zu etablieren, Wissen über die Leistungen der Koordinierungsstelle zu verbreiten und die Wirtschaftsförderungen der Bezirke zu unterstützen. Des Weiteren soll die Koordinierungsstelle als Anlaufstelle für bestehende oder sich gründende Runde Tische Energieeffizienz bzw. Energieeffizienz -/Klimaschutznetzwerke der Privatwirtschaft und der Landesunternehmen dienen. Dies entspricht der Maßnahmen des BEK „Netzwerke Energieeffizienz und Klimaschutz“ und Aufgaben des sogenannten regionalen Koordinators der dena-Initiative Energieeffizienznetzwerke.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2021-08-31.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-07-16.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2021-07-16) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Unternehmens- und Managementberatung
Referenznummer: 2021-D-012
Kurze Beschreibung:
Die einzurichtende Koordinierungsstelle soll Berliner Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen beraten und unterstützen. Die Koordinierungsstelle soll außerhalb der Berliner Verwaltung eingerichtet werden. Eine enge Zusammenarbeit mit der Berliner Verwaltung und den Bezirken ist vorgesehen, um die Koordinierungsstelle als zentralen Akteur zu etablieren, Wissen über die Leistungen der Koordinierungsstelle zu verbreiten und die Wirtschaftsförderungen der Bezirke zu unterstützen.
Des Weiteren soll die Koordinierungsstelle als Anlaufstelle für bestehende oder sich gründende Runde Tische Energieeffizienz bzw. Energieeffizienz -/Klimaschutznetzwerke der Privatwirtschaft und der Landesunternehmen dienen. Dies entspricht der Maßnahmen des BEK „Netzwerke Energieeffizienz und Klimaschutz“ und Aufgaben des sogenannten regionalen Koordinators der dena-Initiative Energieeffizienznetzwerke.
Die einzurichtende Koordinierungsstelle soll Berliner Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen beraten und unterstützen. Die Koordinierungsstelle soll außerhalb der Berliner Verwaltung eingerichtet werden. Eine enge Zusammenarbeit mit der Berliner Verwaltung und den Bezirken ist vorgesehen, um die Koordinierungsstelle als zentralen Akteur zu etablieren, Wissen über die Leistungen der Koordinierungsstelle zu verbreiten und die Wirtschaftsförderungen der Bezirke zu unterstützen.
Des Weiteren soll die Koordinierungsstelle als Anlaufstelle für bestehende oder sich gründende Runde Tische Energieeffizienz bzw. Energieeffizienz -/Klimaschutznetzwerke der Privatwirtschaft und der Landesunternehmen dienen. Dies entspricht der Maßnahmen des BEK „Netzwerke Energieeffizienz und Klimaschutz“ und Aufgaben des sogenannten regionalen Koordinators der dena-Initiative Energieeffizienznetzwerke.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Unternehmens- und Managementberatung📦
Zusätzlicher CPV-Code: Beratung im Bereich Energieeinsparung📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Referenz Daten
Absendedatum: 2021-07-16 📅
Einreichungsfrist: 2021-08-31 📅
Veröffentlichungsdatum: 2021-07-21 📅
Datum des Beginns: 2021-09-01 📅
Datum des Endes: 2023-08-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 139-370180
ABl. S-Ausgabe: 139
Zusätzliche Informationen
Optionaler Verlängerungszeitraum muss mit angeboten werden.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die einzurichtende Koordinierungsstelle soll Berliner Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen beraten und unterstützen. Die Koordinierungsstelle soll außerhalb der Berliner Verwaltung eingerichtet werden. Eine enge Zusammenarbeit mit der Berliner Verwaltung und den Bezirken ist vorgesehen, um die Koordinierungsstelle als zentralen Akteur zu etablieren, Wissen über die Leistungen der Koordinierungsstelle zu verbreiten und die Wirtschaftsförderungen der Bezirke zu unterstützen.
Die einzurichtende Koordinierungsstelle soll Berliner Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen beraten und unterstützen. Die Koordinierungsstelle soll außerhalb der Berliner Verwaltung eingerichtet werden. Eine enge Zusammenarbeit mit der Berliner Verwaltung und den Bezirken ist vorgesehen, um die Koordinierungsstelle als zentralen Akteur zu etablieren, Wissen über die Leistungen der Koordinierungsstelle zu verbreiten und die Wirtschaftsförderungen der Bezirke zu unterstützen.
Des Weiteren soll die Koordinierungsstelle als Anlaufstelle für bestehende oder sich gründende Runde Tische Energieeffizienz bzw. Energieeffizienz -/Klimaschutznetzwerke der Privatwirtschaft und der Landesunternehmen dienen. Dies entspricht der Maßnahmen des BEK „Netzwerke Energieeffizienz und Klimaschutz“ und Aufgaben des sogenannten regionalen Koordinators der dena-Initiative Energieeffizienznetzwerke.
Des Weiteren soll die Koordinierungsstelle als Anlaufstelle für bestehende oder sich gründende Runde Tische Energieeffizienz bzw. Energieeffizienz -/Klimaschutznetzwerke der Privatwirtschaft und der Landesunternehmen dienen. Dies entspricht der Maßnahmen des BEK „Netzwerke Energieeffizienz und Klimaschutz“ und Aufgaben des sogenannten regionalen Koordinators der dena-Initiative Energieeffizienznetzwerke.
— Aufgabenpaket 1 – Aufbau und Betrieb der Koordinierungsstelle Energieeffizienz und Klimaschutz im Betrieb: Die einzurichtende Koordinierungsstelle soll Berliner Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen beraten und unterstützen.
— Aufgabenpaket 1 – Aufbau und Betrieb der Koordinierungsstelle Energieeffizienz und Klimaschutz im Betrieb: Die einzurichtende Koordinierungsstelle soll Berliner Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen beraten und unterstützen.
— Aufgabenpaket 2 – Koordinierungsstelle für Energieeffizienz -/Klimaschutznetzwerke:
Die Koordinierungsstelle soll als Anlaufstelle für Runde Tische Energieeffizienz bzw. Energieeffizienz -/Klimaschutznetzwerke dienen (gem. der dena-Initiative Energieeffizienznetzwerke).
— Aufgabenpaket 3 – Anlaufstelle für die Beratung von Unternehmen: Die Koordinierungsstelle soll als Anlaufstelle für Unternehmen zur Vorbereitung und Durchführung von Energieeffizienz und Klimaschutzmaßnahmen dienen.
— Aufgabenpaket 4 – Umsetzungsunterstützung von Unternehmen bei der Realisierung von Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen.
Geschätzter Wert ohne MwSt: 700 000 EUR 💰
Beschreibung der Verlängerungen:
Verlängerungsoption vorhanden: vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Voraussetzung wird eine Verlängerung um weitere 2 Jahre angestrebt (optionaler Verlängerungszeitraum).
Zusätzliche Informationen: Optionaler Verlängerungszeitraum muss mit angeboten werden.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Nachzuweisen durch Vorlage folgender Dokumente:
— Eigenerklärung zur Eignung (wirt 124) oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Nachzuweisen durch Vorlage folgender Dokumente:
— Betriebshaftpflichtversicherung.
Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherungen müssen mindestens betragen:
— für Personenschäden: 3,0 Mio. EUR,
— für sonstige Schäden: 500 000 EUR.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Nachzuweisen durch Vorlage folgender Dokumente:
— Referenzen über mind. Vergleichbare Projekte innerhalb der letzten 3 Jahre,
— Curriculum Vitae der derjenigen Personen, die am Auftrag mitarbeiten,
— Sollten Bietende über eigene Energieberater/innen verfügen, die die Vor-Ort-Beratung gem. Arbeitspaket 3 der Leistungsbeschreibung durchführen können, müssen die entsprechende Bescheinigung der BAFA (siehe Anlage Leistungsbeschreibung „BAFA_Qualifikation_Energieberater_DIN_16247“ und Punkt III.2.1) vorgelegt werden
— Sollten Bietende über eigene Energieberater/innen verfügen, die die Vor-Ort-Beratung gem. Arbeitspaket 3 der Leistungsbeschreibung durchführen können, müssen die entsprechende Bescheinigung der BAFA (siehe Anlage Leistungsbeschreibung „BAFA_Qualifikation_Energieberater_DIN_16247“ und Punkt III.2.1) vorgelegt werden
Näheres ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Informationen über einen bestimmten Beruf: Services
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften:
Die Energieberater/innen für die Vor-Ort-Bekanntmachung gem. Arbeitspaket 3 der Leistungsbeschreibung müssen über eine Bescheinigung der BAFA über die Berechtigung, Anträge im Förderprogramm Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (BAFA) nach DIN 16247 zu erstellen, verfügen. Qualifikationsvoraussetzung sind durch die BAFA geregelt, siehe Anlage „BAFA Qualifikation DIN 16247“.
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
Die Energieberater/innen für die Vor-Ort-Bekanntmachung gem. Arbeitspaket 3 der Leistungsbeschreibung müssen über eine Bescheinigung der BAFA über die Berechtigung, Anträge im Förderprogramm Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (BAFA) nach DIN 16247 zu erstellen, verfügen. Qualifikationsvoraussetzung sind durch die BAFA geregelt, siehe Anlage „BAFA Qualifikation DIN 16247“.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 09:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2021-10-20 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2021-08-31 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Referenzen
Qualitätskriterium (Gewichtung): 8
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualifikation des Personals
Qualitätskriterium (Gewichtung): 16
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Öffentlichkeitsarbeit – Konzeption und Angebot
Monitoring – Konzeption und Angebot
Netzwerkaktivitäten – Konzeption und Angebot
Beratungsleistungen – Konzeption und Angebot
Prozess- und Zeitplanung
Preis (Gewichtung): 20
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Berlin
Postort: Berlin
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
a) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
b) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
b) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Fristen zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Postleitzahl: 10825
Quelle: OJS 2021/S 139-370180 (2021-07-16)
Ergänzende Angaben (2021-07-28) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die einzurichtende Koordinierungsstelle soll Berliner Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen beraten und unterstützen. Die Koordinierungsstelle soll außerhalb der Berliner Verwaltung eingerichtet werden. Eine enge Zusammenarbeit mit der Berliner Verwaltung und den Bezirken ist vorgesehen, um die Koordinierungsstelle als zentralen Akteur zu etablieren, Wissen über die Leistungen der Koordinierungsstelle zu verbreiten und die Wirtschaftsförderungen der Bezirke zu unterstützen.
Des Weiteren soll die Koordinierungsstelle als Anlaufstelle für bestehende oder sich gründende Runde Tische Energieeffizienz bzw. Energieeffizienz - / Klimaschutznetzwerke der Privatwirtschaft und der Landesunternehmen dienen. Dies entspricht der Maßnahmen des BEK „Netzwerke Energieeffizienz und Klimaschutz“ und Aufgaben des sogenannten regionalen Koordinators der dena-Initiative Energieeffizienznetzwerke.
Die einzurichtende Koordinierungsstelle soll Berliner Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen beraten und unterstützen. Die Koordinierungsstelle soll außerhalb der Berliner Verwaltung eingerichtet werden. Eine enge Zusammenarbeit mit der Berliner Verwaltung und den Bezirken ist vorgesehen, um die Koordinierungsstelle als zentralen Akteur zu etablieren, Wissen über die Leistungen der Koordinierungsstelle zu verbreiten und die Wirtschaftsförderungen der Bezirke zu unterstützen.
Des Weiteren soll die Koordinierungsstelle als Anlaufstelle für bestehende oder sich gründende Runde Tische Energieeffizienz bzw. Energieeffizienz - / Klimaschutznetzwerke der Privatwirtschaft und der Landesunternehmen dienen. Dies entspricht der Maßnahmen des BEK „Netzwerke Energieeffizienz und Klimaschutz“ und Aufgaben des sogenannten regionalen Koordinators der dena-Initiative Energieeffizienznetzwerke.
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Beratung im Bereich Energieeinsparung📦
Des Weiteren soll die Koordinierungsstelle als Anlaufstelle für bestehende oder sich gründende Runde Tische Energieeffizienz bzw. Energieeffizienz - / Klimaschutznetzwerke der Privatwirtschaft und der Landesunternehmen dienen. Dies entspricht der Maßnahmen des BEK „Netzwerke Energieeffizienz und Klimaschutz“ und Aufgaben des sogenannten regionalen Koordinators der dena-Initiative Energieeffizienznetzwerke.
Des Weiteren soll die Koordinierungsstelle als Anlaufstelle für bestehende oder sich gründende Runde Tische Energieeffizienz bzw. Energieeffizienz - / Klimaschutznetzwerke der Privatwirtschaft und der Landesunternehmen dienen. Dies entspricht der Maßnahmen des BEK „Netzwerke Energieeffizienz und Klimaschutz“ und Aufgaben des sogenannten regionalen Koordinators der dena-Initiative Energieeffizienznetzwerke.
Zur Beantwortung von Bieternachfragen werden einige Tage Zeit benötigt. Eine rechtzeitige Veröffentlichung der Beantwortung kann im Hinblick auf die Angebotsfrist nicht gewährleistet werden. Um allen Bietern die Möglichkeit einzuräumen, ihre Angebote bei Bedarf entsprechend der Antworten anpassen zu können, wird die Angebotsfrist um 7 Tage auf den 7.09.2021 verschoben.
Zur Beantwortung von Bieternachfragen werden einige Tage Zeit benötigt. Eine rechtzeitige Veröffentlichung der Beantwortung kann im Hinblick auf die Angebotsfrist nicht gewährleistet werden. Um allen Bietern die Möglichkeit einzuräumen, ihre Angebote bei Bedarf entsprechend der Antworten anpassen zu können, wird die Angebotsfrist um 7 Tage auf den 7.09.2021 verschoben.
Quelle: OJS 2021/S 166-435856 (2021-08-24)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-11-23) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die einzurichtende Koordinierungsstelle soll Berliner Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen beraten und unterstützen.
Gesamtwert des Auftrags: 1 478 030 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Objekt Umfang der Beschaffung
Beschreibung der Optionen:
Vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Voraussetzung wird eine Verlängerung um 2 Jahre angestrebt (optionaler Verlängerungszeitraum).
Verfahren Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Öffentlichkeitsarbeit - Konzeption und Angebot
Monitoring - Konzeption und Angebot
Netzwerkaktivitäten - Konzeption und Angebot
Beratungsleistungen - Konzeption und Angebot
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-11-17 📅
Name: VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Postort: Berlin
Land: Deutschland 🇩🇪 Berlin🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 1 478 030 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Mit Erteilung des Zuschlags endet das Vergabeverfahren.
Nach § 135 GWB kann die Unwirksamkeit des Zuschlags nur festgestellt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die Verpflichtung zur Vorabinformation nach § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Diese Unwirksamkeit kann im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht werden. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Nach § 135 GWB kann die Unwirksamkeit des Zuschlags nur festgestellt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen die Verpflichtung zur Vorabinformation nach § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Diese Unwirksamkeit kann im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht werden. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB).
Quelle: OJS 2021/S 230-606142 (2021-11-23)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2023-10-20) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 1 624 807 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB).
I) Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertage gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem AG gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegen über dem AG gerügt werden,
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
II) Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen AG über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der AG die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
II) Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen AG über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der AG die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.