Computergestützte Bohrlochsondierung und Auswertung gemäß „Zusätzliche technische Vertragsbedingungen zur Kampfmittelbeseitigung für Vertragsunternehmen im Land M-V (ZTVB-VU-MV) vom 1.1.2012“ – ca. 700 Bohrlochsondierungen a. 6 m Tiefe.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2021-08-05.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-07-02.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Nationalparkschule Grundschule „Ostseeblick“, 18545 Sassnitz
Produkte/Dienstleistungen: Bau von Grundschulen📦
Kurze Beschreibung:
“Computergestützte Bohrlochsondierung und Auswertung gemäß „Zusätzliche technische Vertragsbedingungen zur Kampfmittelbeseitigung für Vertragsunternehmen im...”
Kurze Beschreibung
Computergestützte Bohrlochsondierung und Auswertung gemäß „Zusätzliche technische Vertragsbedingungen zur Kampfmittelbeseitigung für Vertragsunternehmen im Land M-V (ZTVB-VU-MV) vom 1.1.2012“ – ca. 700 Bohrlochsondierungen a. 6 m Tiefe.
1️⃣
Ort der Leistung: Vorpommern-Rügen🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Stadt Sassnitz, Schulstraße 5
Beschreibung der Beschaffung: Bauleistung.
Vergabekriterien
Preis
Dauer
Datum des Beginns: 2021-08-16 📅
Datum des Endes: 2021-09-20 📅
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen: Siehe Verdingungsunterlagen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien: Siehe Verdingungsunterlagen.
Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien: Siehe Verdingungsunterlagen.
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung: Siehe Verdingungsunterlagen.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2021-08-05
10:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2021-10-04 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2021-08-05
10:00 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name:
“Vergabekammern des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit”
Postanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14
Postort: Schwerin
Postleitzahl: 19053
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Paragr. 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Paragr. 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach Paragr. 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht,
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptet Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfauftrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach Paragr. 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen ist.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach Paragr. 125 Absatz 1 Nummer 2. Paragr. 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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Quelle: OJS 2021/S 129-341289 (2021-07-02)