Beschreibung der Beschaffung
Dachabdichtungsarbeiten
1. Mitgeltende Normen und Regeln
1.1. Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss
gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und
Beiblätter soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische
Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen
umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame
technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen
wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig",
immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
2. Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von
Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen
Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen.
3. Angaben zur Ausführung
3.1. Allgemeines
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern,
Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren
Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein
Gegen Verschmutzungen und Beschädigungen anderer Bauteile sowie zur
Verhinderung von Personen-Gefährdungen sind vom Auftragnehmer der
Verkehrssitte entsprechende und zumutbare Vorkehrungen zu treffen
(Abdeckungen, Hinweisschilder, Absperrungen, Sicherheitsposten u. dgl.).
Bei der Verarbeitung von Schweißbahnen sowie sonstigen Arbeiten mit
offener Flamme in der Nähe von brennbaren Materialien, auch Dichtungsbahnen unter Eindeckungen, ist ein Feuerlöscher in Bereitschaft zu
halten. Der Arbeitsablauf ist so einzurichten, dass bei Arbeitsunterbrechung
offene Kanten des Abdichtungsaufbaus gegen das Eindringen von
Niederschlägen geschützt sind, ggf. sind sie abzukleben und bei Weiterarbeit
von den Klebstreifen wieder zu befreien.
Die wasserführende Schicht muss grundsätzlich Gefälle zu den Einläufen
haben. Werden vor oder bei der Ausführung diesbezügliche Probleme
erkennbar, ist die Bauleitung zu informieren und mit ihr gemeinsam eine
Lösung der Probleme zu suchen. Bevor Abdichtungen durch weitere
Arbeiten, z.B. durch Bekiesung, Begrünung, verdeckt werden, muss die
Leistung durch den Auftraggeber abgenommen werden. Die Bauleitung ist
entsprechend frühzeitig zu informieren.
3.2. Dämmungen
Randbohlen müssen 1 cm dünner als die vorgesehene Dämmschicht sein.
Dampfbremsen und Dampfsperren sind konvektionsdicht zu verlegen. Sie
dürfen nicht mit Klammern befestigt werden; sie sind zu kleben oder an den
Befestigungsstellen mit Dichtband zu versehen. Auch für die Befestigung an
Anschlüssen und Durchdringungen sind im Regelfall Dichtungsbänder zu
verwenden.
Montageschaum gilt nicht als konvektionsdicht. Die Dämmschichten sind an
allen Anschlüssen so auszuführen, dass keine Wärmebrücken entstehen. Im
unmittelbaren Bereich von Dachabläufen sind die Dämmschichten um ca. 20
mm leicht abzuschrägen. Soweit lieferbar sind Dämmplatten mit Stufenfalz
zu verlegen, anderenfalls soll eine doppellagige Verlegung mit versetzten
Stößen erfolgen. Mechanische Befestigungen auf Spannbetonbauteilen
dürfen ausschließlich nach vorheriger Abstimmung mit und Genehmigung
durch die Bauleitung erfolgen.
Voranstriche auf Trapezblechen dürfen nicht in die Dachkonstruktion
gelangen.
Klempnerarbeiten
1. Mitgeltende Normen und Regeln
1.1. Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss
gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und
Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B.
nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden,
europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden
auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer
gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.