Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste desVereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz vonNachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder dieVoraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllteFormblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ (gem. VHB Formblatt 124) vorzulegen. Bei Einsatz vonNachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind dieNachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für diePräqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) aufgesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eineÜbersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
1. Erklärung zur Eintragung in das Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes.
2. Erklärung, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit alsBewerber in Frage stellt, z. B.:
wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a STPO), wirksameGewerbeuntersagung (§ 35 GewO), rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten 2 Jahre gegen mich/unsoder Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB),Geldwäsche (261 StGB), Bestechung (§ 334StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB),Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung(§ 253 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschungtechnischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte im Zusammenhange mit Insolvenzverfahren (§ 283ff. StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB), Bestechung imgeschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Brandstiftung (§ 306StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- undBodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (326 StGB), die mitFreiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen geahndet wurde.
3. Erklärung, dass das Unternehmen in den letzten 2 Jahren nicht:
a) gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 desSchwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,§§ 15, 15a 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 266a Abs. 1 bis 4 desStrafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als90Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt wurde oder
b) gem. § 21 Abs. 1 i. V. m. § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500EUR belegt wurde.
c) aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat,mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen odereiner Geldbuße von mehr als 2 500 EUR belegt worden bin/sind.
4. Erklärung, zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und Maßnahmen zur Selbstreinigung gem. §§123-125 GWB i. V. m. § 6e VOB/A EU.
(Formblätter s. Vergabeunterlagen).