Beschreibung der Beschaffung
a) Umfang und Ort der Leistung
Für die zu realisierenden Breitbandanschlüsse eines werden folgende Leistungsanforderungen gestellt:
Nach dem Auf- bzw. Ausbau müssen für die zu realisierenden Anschlüsse gemäß beigefügter Adressliste
Produkte buchbar sein, die folgende Übertragungsraten zuverlässig zur Verfügung stellen:
-Übertragungsraten von mindestens 1 Gibt/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse ("Zielbandbreite
Gewerbe") und
-Übertragungsraten von mindestens 200 Mbit/s symmetrisch für Privatanschlüsse ("Zielbandbreite privat").
Soweit der Bieter den Ausbau und Betrieb des ultraschnellen NGA-Netzes in FTTB/FTTH-Struktur oder
vergleichbar anbietet, hat das Angebot den Netzausbau und -betrieb bis einschließlich Netzabschluss
(Hausanschluss und Anschlusseinrichtung) jeder ausgeschriebenen Adresse zu beinhalten (Anschlussart
„Gebäudeanschluss“). Für noch nicht bebaute Grundstücke ist der ultraschnelle NGA-Netzteil bis einschließlich
Grundstücksgrenze zu errichten.
Für die Errichtung eines Grundstücksanschluss i.S.d. BayGibitR ist in der Regel zumindest ein Leerrohr bis
unmittelbar an die Grundstücksgrenze zu legen, so dass für die spätere Ergänzung eines Hausanschlusses
keine weiteren Tiefbaumaßnahmen außerhalb des betreffenden Grundstücks erforderlich sind.
Für nicht bebaute Grundstücke können grundsätzlich lediglich die Kosten eines Grundstücksanschlusses bei
der Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke berücksichtigt werden.
Der Zuschlagsempfänger hat alle bei der Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (u.a. TKG) und
sonstigen rechtlich verbindlichen Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung
etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
b)Vorhandene Infrastruktur sowie geplante Eigenleistungen im Erschließungsgebiet gemäß Nr. 7.7 BayGibitR
Jeder Teilnehmer am Verhandlungsverfahren, der über eine eigene passive Infrastruktur im vorläufigen
Erschließungsgebiet verfügt, muss mit Angebotsabgabe bestätigen, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur
der Bundesnetzagentur zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1.7. eines jeden Jahres zur
Verfügung gestellt hat. In diesem Falle hat sich der Infrastrukturinhaber auch grundsätzlich bereit zu erklären,
seine passive Infrastruktur anderen Teilnehmern am Verhandlungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Sofern
im vorläufigen Erschließungsgebiet nach dem Stichtag 1.7. Infrastruktur erstellt wurde, hat der Bieter mit
Angebotsabgabe zu bestätigen, dass er diese dem Auftraggeber im Rahmen der Markterkundung mitgeteilt hat.
c)Im vorläufigen Erschließungsgebiet sind folgende nutzbare Infrastrukturen bekannt:
Infrastruktur in Projektbeschreibungen vorangegangener Förderverfahren (Verlinkung zum Zentralen
Förderportal – www.schnelles-internet-in-bayern.de):
Projektbeschreibung, Verfahren 1; Gemeinde Aholfing:
http://www.schnelles-internet-in-bayern.de/ablage_foerderfortschritt/
pdf/11839/170111_Projektbeschreibung_Aholfing.pdf
Bezüglich ggf. nutzbarer weiterer Infrastrukturen und ergänzender Informationen wird auf den Infrastrukturatlas
der Bundesnetzagentur sowie das Rauminformationssystem Bayern (RISBY), insbesondere den
Grabungsatlas, verwiesen.
keine (trifft nicht zu)
d)Folgende Tiefbaumaßnahmen sind geplant und bei Ausbaumaßnahmen so weit wie möglich zu
berücksichtigen:
keine (trifft nicht zu)
e)Die Gemeinde beabsichtigt außerdem, folgende Eigenleistungen zu erbringen:
keine (trifft nicht zu)
f) Mindestinhalte der Angebote
Der Bieter hat auf Grundlage der Leistungsbeschreibung dieser Bekanntmachung, insbesondere unter
Berücksichtigung der Vorgaben dieser Ziff. II.2.4 {Beschreibung der Beschaffung}, für das Erschließungsgebiet,
ein Angebot einzureichen, das die vor Ort verfügbare Infrastruktur einschließlich der Nutzung vorabregulierter
Vorleistungsprodukte und der geplanten Eigenleistungen (Ziff. II.2.4.e {Beschreibung der Beschaffung} und
Nr. 7.8 BayGibitR) soweit wie möglich berücksichtigt. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme ist vom Bieter zu
prüfen und im Angebot nachvollziehbar zu bewerten. Das Angebot muss insbesondere folgende Informationen
beinhalten:
i.Technisches Konzept zur Realisierung der Breitbandinfrastruktur, eingesetzte Technologie [Point-to-Point /
Point-to-MultiPoint (GPON) / ...]
ii.maximal mögliche Datenrate des Endkundenanschlusses,
iii.mittlere reale Datenrate am Endkundenanschluss zur Hauptverkehrszeit (20:00 Uhr bis 21:30 Uhr), jeweils
getrennt nach Down- und Upload, ggf. getrennt nach gewerblichen Anschlüssen und privaten Anschlüssen für
Produkte, die die Zielbandbreiten (vgl. Ziff. II.2.4.a {Beschreibung der Beschaffung}) erreichen,
iv.Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Kosten der Endkundengeräte, für Produkte mit den in
Ziff. II.2.4.a {Beschreibung der Beschaffung} genannten Zielbandbreiten,
v.Frühester Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
vi.Angaben zu Ausfallsicherheit, Redundanz und Entstörzeit,
vii.Angebotene Zugangsvarianten i.S.v. Nr. 7.2 BayGibitR.
viii. Einhaltung der weiteren Vorgaben der BayGibitR,
ixNeu zu errichtende Leerrohre die unter die Förderung fallen, müssen gem. Ziff. 7.5 BayGibitR groß genug sind
für die Aufnahme von Leitungen von mindestens drei Zugangsnachfragern; insbesondere muss sichergestellt
sein, dass die Leerrohrinfrastruktur ausreichend dimensioniert ist, so dass mindestens drei Zugangsnachfrager
Point-to-Point Lösungen realisieren können.
x.Eine detaillierte und plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke auf Basis der Anlage 4 (Muster
Berechnungsblatt Wirtschaftlichkeitslücke). Diese ergibt sich, indem von den Investitionsausgaben (unter
anderem für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen
einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen) und den laufenden Betriebsausgaben die
voraussichtlichen Betriebseinnahmen abgezogen werden. Als Betrachtungszeitraum gilt hierbei ein Zeitraum
von mindestens sieben Jahren ab Inbetriebnahme. Die Wirtschaftlichkeitslücke hat eine Aufstellung der
zur Projektumsetzung notwendigen Investitions- und Betriebsausgaben sowie die auf Basis des erwarteten
Nachfragepotentials prognostizierten Einnahmen zu enthalten. Zu den Investitionsausgaben gehört bei
leitungsgebundener Infrastruktur die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis zu
dem in Ziff. II.2.4.a {Beschreibung der Beschaffung} angegebenen Abschlusspunkt (z.B. FTTB, „Fibre to the
building“).
Nicht anzusetzen sind bei Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke Ausgaben für Grunderwerb und Eintragung
von Grunddienstbarkeiten sowie Ausgaben für Investitionen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung
getätigt werden müssen.
xi. Kartographische Darstellung des vorgesehenen Trassenverlaufs zur Errichtung des ultraschnellen NGA-
Netzes an alle ausgeschriebenen Adressen des Erschließungsgebietes.
xii. Im Fall der geforderten Anschlussart „Gebäudeanschluss“ ist der Rückerstattungsbetrag für nicht errichtete
Gebäudeanschlüsse anzugeben.
xiii. Im Fall der geforderten Anschlussart „Grundstücksanschluss“ sind die einmaligen Kosten für einen
Hausanschluss anzugeben.
g)Offener Netzzugang auf Vorleistungsebene:
Der Zuschlagsempfänger muss gewährleisten, dass die von ihm angebotenen Breitbanddienste für einen
Zeitraum von mindestens sieben Jahren sichergestellt sind (Zweckbindungsfrist) und er allen anderen Netz- und
Diensteanbietern einen umfassend offenen, diskriminierungsfreien Netzzugang auf Vorleistungsebene anbietet.
Die geförderte Breitbandinfrastruktur muss eine tatsächliche und vollständige Entbündelung im Sinne der
Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem
schnellen Breitbandausbau (ABl. EU 2013/C 25/01) erlauben und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen
bieten, die Betreiber nachfragen könnten. Die erforderlichen Vorleistungsprodukte ergeben sich aus dem
Anhang II dieser Leitlinien. Dieser Zugang muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die für
das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers im Erschließungsgebiet gewährt
werden.
Auch nach Ablauf der Zweckbindungsfrist können Zugangsverpflichtungen auf der Grundlage des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) bestehen, wenn die Bundesnetzagentur den Betreiber der betreffenden
Infrastruktur als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht einstuft.
Sofern neue passive Infrastrukturelemente (z.B. Kabelschächte oder Masten) geschaffen werden, muss der
Zugang dazu ohne zeitliche Beschränkung gewährt werden.
Neu zu errichtende Infrastruktur muss im Hinblick auf künftige mögliche Erschließungen ausreichend
dimensioniert sein, Nr. 7.5 BayGibitR ist dabei zu beachten.
h) Vorgaben des Mindestinhalts für den Kooperationsvertrag
Mit der Angebotsaufforderung erhalten die zugelassenen Teilnehmer den Entwurf des Kooperationsvertrages.
Die Bewerber haben diesen mit ihrem Angebot grundsätzlich als verbindlich anzuerkennen. Dies gilt nicht für
die als optional gekennzeichneten Passagen. Die Bewerber können darüber hinaus zu einzelnen Regelungen
auch abweichende Klauseln vorschlagen, die als Verhandlungspunkte gesondert zu kennzeichnen und mit dem
Angebot vorzulegen sind.
i) Zuschlag
Weisen alle eingegangenen Angebote eine Wirtschaftlichkeitslücke von mehr als 6.666.952,00 EUR auf, behält
sich die Gemeinde die Aufhebung des Verfahrens vor.
Im Übrigen sowie im Falle der Losbildung kommt eine (Teil-)Aufhebung des Verfahrens wegen
Unwirtschaftlichkeit in Betracht.