Beschreibung der Beschaffung
Das Adoptionshilfe-Gesetz sieht in § 16 AdVermiG und in § 8 AdWirkG eine Evaluation des jeweiligen Gesetzes vor. Danach ist die Bundesregierung verpflichtet, dem Deutschen Bundestag einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d, 8a, 8b und 9a AdVermiG bzw. der §§ 1, 2 und 4 bis 7 AdWirkG und über etwaige Anpassungsbedarfe bei diesen Vorschriften bis zum 30. September 2026 vorzulegen.
Dabei soll insbesondere überprüft werden, ob folgende Regelungsziele erreicht wurden (BT-Drs. 19/16718, S. 57 f.):
- Eindämmung unbegleiteter Auslandsadoptionen (§ 2a, § 2b AdVermiG, §§ 1, 2, 4 bis7 AdWirkG)
- Sicherstellung der Kindeswohldienlichkeit durch Einhaltung der neu eingefügten Schutzstandards bei Auslandsadoptionen (§ 2c, § 2d AdVermiG, §§ 1, 2, 4 bis 7 AdWirkG)
- Förderung von Kontakt und Informationsaustausch zwischen Herkunftseltern und Adoptivfamilie zum Wohl des Kindes (§ 8a, § 8b AdVermiG)
- Bessere Beratung bei Stiefkindadoptionen zur Vermeidung der Adoption aus sachfremden Motiven (§ 9a AdVermiG)
Als rückblickende Erfolgskontrolle zu einer in Kraft getretenen Rechtsvorschrift handelt es sich um eine sogenannte retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung. Diese dient allgemein dazu, die Zielerreichung von Gesetzen zu untersuchen und Aussagen zu ggf. notwendigen Novellierungen der Regelungen zu treffen.
Für die Evaluation des Adoptionshilfe-Gesetzes ist demnach zu untersuchen, ob bzw. inwieweit die Regelungen in den §§ 2a, 2b, 2c, 2d, 8a, 8b und 9a AdVermiG bzw. den §§ 1, 2 und 4 bis 7 AdWirkG zur Erreichung der genannten Regelungsziele führen bzw. beitragen. Dabei sollen insbesondere Erkenntnisse zur Effektivität, Praktikabilität und Akzeptanz der Regelungen sowie zu möglichen Nebenfolgen zusammengetragen und im Hinblick auf etwaige Anpassungsbedarfe der Regelungen ausgewertet werden. In diesem Zusammenhang soll ferner überprüft werden, inwieweit das Ziel des Ausbaus und der Stärkung der Beratungsstrukturen in der Adoptionsvermittlung und -begleitung erreicht wurde, da die Umsetzung der Aufgabenkataloge sowie die vorgesehenen Kooperationen der AVSen wichtige Gelingensbedingungen für die Effektivität und Akzeptanz der Regelungen zur fachlichen Adoptionsbegleitung nach den §§ 8a bis 9a AdVermiG sind.
Folgende Hauptfragestellungen sollen in der Evaluation insbesondere untersucht werden:
- Wie werden die Regelungen zur fachlichen Adoptionsbegleitung, insbesondere zur Förderung offener Adoptionen, zur nachgehenden Adoptionsbegleitung und zur verpflichtenden Beratung bei Stiefkindadoptionen in der Praxis umgesetzt? Wie werden die Angebote der AVSen angenommen?
- Wie wird die Praktikabilität und Zweckdienlichkeit dieser Regelungen von den AVSen sowie den Herkunfts- und Adoptivfamilien bewertet? Führen die Regelungen zu einem im Vergleich zur Zeit vor Inkrafttreten des AHG beständigeren Austausch und Kontakt mit den AVSen insbesondere auf Seiten der Herkunftseltern?
- Sehen die Fachkräfte der AVSen und die an einer Stiefkindadoption Beteiligten einen Mehrwert darin, dass die Beratung vor einer Stiefkindadoption nach § 9a AdVermiG verpflichtend geregelt worden ist? Sind den AVSen Fälle bekannt, in denen mutmaßlich aufgrund der Beratung nach § 9a AdVermiG eine Einwilligungserklärung verweigert oder kein Adoptionsantrag gestellt wurde? Gab es in diesen Fällen Hinweise auf sachfremde Adoptionsmotive?
- Wie hat sich die Zahl der Stiefkindadoptionen im Vergleich zur Zahl vor Inkrafttreten des Adoptionshilfe-Gesetzes entwickelt?
- Wie und in welchem Umfang wird seit Inkrafttreten des Adoptionshilfe-Gesetzes in den Adoptivfamilien offen über die Tatsache der Adoption kommuniziert (kommunikative Offenheit) sowie zwischen Adoptiv- und Herkunftsfamilien Austausch und Kontakt gepflegt (strukturelle Offenheit)? Gibt es mehr offene Adoptionen im Vergleich zur Zeit vor Inkrafttreten Adoptionshilfe-Gesetzes?
- Wie bewerten die Fachkräfte der AVSen sowie die Herkunfts- und Adoptivfamilien die Regelungen zur kommunikativen bzw. strukturellen Offenheit? Nehmen die Fachkräfte seit Inkrafttreten des Adoptionshilfe-Gesetzes eine größere Sensibilität bzw. Bereitschaft für offene Adoptionen in den Adoptiv- und Herkunftsfamilien wahr?
- Wie hat sich jeweils die Zahl der Anerkennungsverfahren und die Zahl der begleiteten Auslandsadoptionen im Vergleich zu den Zahlen vor Inkrafttreten des Adoptionshilfe-Gesetzes entwickelt? In wie vielen der Anerkennungsverfahren fand keine Begleitung durch eine Auslandsvermittlungsstelle statt? Liegen den beteiligten Stellen wie den AVSen, den Zentralen Adoptionsstellen, dem Bundesamt für Justiz (BZAA) und den Familiengerichten Hinweise auf Versuche, das Gebot der Adoptionsbegleitung zu umgehen (z. B. Deklarierung einer Auslandsadoption als ausländische Inlandsadoption, Leihmutterschaften, o. Ä.) sowie mögliche Beweggründe dafür vor?
- Ist nach den Erfahrungen der AVSen, der Zentralen Adoptionsstellen und der Familiengerichte durch die neu eingeführten Schutzstandards bei Auslandsadoptionen gewährleistet, dass die Adoptiveltern gut auf die besonderen Anforderungen einer Auslandsadoption und die besonderen Fürsorgebedürfnisse des Adoptivkindes vorbereitet sind, dass die Herkunftseltern über die Rechtsfolgen einer Adoption aufgeklärt wurden und rechtmäßig in die Adoption eingewilligt haben und dass das Kind nicht im Herkunftsstaat untergebracht werden kann?
- Wirken sich die neu eingeführten Schutzstandards auf die Dauer von Vermittlungs- und Adoptionsverfahren bzw. die Zahl vorzeitig abgebrochener Verfahren sowie die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen im Herkunfts- und im Aufnahmestaat aus?
- Wie werden die Regelungen der vorläufigen Anerkennung von Auslandsadoptionen nach § 2d AdVermiG, § 7 AdWirkG umgesetzt und mit welchen Folgen?
- Wie viele Verfahren nach § 4 AdWirkG auf Anerkennung unbegleiteter Auslandsadoptionen wurden mit welchem Erfolg durchgeführt? Welche Umstände waren für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung? Wie haben die Gerichte in Fällen von nicht unverzüglich im Sinne von § 5 Abs. 1 AdWirkG gestellten Anträgen entschieden und mit welcher Begründung?
- Welche Folgen hatte die Zurückweisung/Abweisung des Antrags auf Anerkennung für das Kind (Nachadoption, Inobhutnahme etc.)?
- Führt die Anwendung des § 6 Abs. 4 AdWirkG tatsächlich zu einer vorrangigen Behandlung der entsprechenden Verfahren?
- Welche neuen oder zusätzlichen Kooperationen der AVSen mit anderen Fachdiensten und Einrichtungen wurden nach dem Inkrafttreten des Adoptionshilfe-Gesetzes auf- bzw. ausgebaut? Welche Herausforderungen haben sich den AVSen beim Auf- bzw. Ausbau von Kooperationen gestellt?
- Welche Erfahrungen haben Herkunfts- und Adoptivfamilien mit der Einbeziehung anderer Fachdienste und Einrichtungen durch die AVSen gemacht?
Für die empirische Grundlage des Evaluationsgutachtens sollen die Daten der Adoptionsstatistik ausgewertet werden. Ergänzend soll auf die Daten des BZAA (BT-Drs. 19/1678, S. 58) sowie auf die Erfassung der Vermittlungsverfahren bei den AVSen zurückgegriffen werden, soweit diese Daten anonymisiert zur Verfügung gestellt werden können. Da mit der Auswertung dieser Daten nicht alle Evaluationsfragen beantwortet werden können wie z. B. im Hinblick auf den nicht quantitativ erfassbaren verbesserten Schutz des Kindeswohls, sollen außerdem Fachkräfte der AVSen, Adoptionsbewerber und -bewerberinnen, Herkunfts- und Adoptivfamilien sowie Richterinnen und Richter an Familiengerichten zu den Fragestellungen befragt werden. Dabei soll die Erhebung in zwei Befragungswellen in den Jahren 2023 (relativ kurz nach Inkrafttreten) und 2025 (bei bereits eingespielten Abläufen und vorliegenden Erfahrungswerten) erfolgen, um eine Entwicklung bei der Umsetzung der Neuregelungen - auch im Vergleich zu vorliegenden Daten für die Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelungen - besonders gut verfolgen und bewerten zu können. Die Erkenntnisse und Ergebnisse aus beiden Erhebungswellen sollen dabei insbesondere mit den Studienbefunden des Expertise-und Forschungszentrums Adoption (EFZA) aus dem Jahre 2017 verglichen werden (Bovenschen, Bränzel et al., Studienbefunde Kompakt, Ergebnisse der empirischen Befragung des Expertise- und Forschungszentrums Adoption,
www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2017/
EFZA_Datenreport_Studienbefunde.pdf). Die vorläufigen Erkenntnisse aus der ersten Erhebungswelle werden in einem Zwischenbericht aufbereitet und dargestellt; die endgültige Auswertung der Ergebnisse aus beiden Erhebungswellen erfolgt im Evaluationsgutachten, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Reformbedarfe und Handlungsoptionen des Gesetzgebers.