Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Sollte die Durchführung des Teilnahmewettbewerbs ergeben, dass mehr Bewerber grundsätzlich geeignet sind als zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen, so wird der Auftraggeber die Bewerber auswählen, welche die nachfolgend aufgeführten Eignungsvoraussetzungen am besten erfüllen. Um dies zu ermitteln, wird der Auftraggeber die nachfolgend beschriebene Bewertung vornehmen. Der Auftraggeber wird eine Bewertungsmatrix verwenden, bei der ein Bewerber maximal 25 Punkte erreichen kann. Von diesen 25 Punkten entfallen:
- Umsatz mit gleichartigen Systemen inkl. Dienstleistungen größer als 2 Milli-on EUR / Jahr 1 Punkt, je weiteren 500.000 EUR / Jahr darüber ein weiterer Wertungspunkt max. 5 Punkte
- Zertifizierung über ISO 27001 hinausgehend und die anzubietende Netzwerksicherheitslösung bzw. damit die zusammenhängenden Dienstleistungen betreffen je Zertifikat 1 Punkt, maximal 5 Punkte
- Partnerstatus beim Hersteller ist der höchstmögliche: 5 Wertungspunkte, 1 Punktabzug für den jeweils nächstniedrigeren Partnerstatus
- Anzahl der im Unternehmen für das angebotene System zertifizierten Mitarbeiter über das geforderte Minimum eines Mitarbeiters hinaus, für jeden weiteren zertifizierten Mitarbeiter wird ein Wertungspunkt vergeben, maximal 5 Punkte
- Angabe von mehr als 3 Referenzen vergleichbare Leistungen, für jede weitere zutreffende Referenz wird ein Wertungspunkt vergeben, maximal 5 Punkte
Ein Bewerber kann zum Nachweis seiner Eignung sachliche oder persönliche Mittel von Dritten, die nicht Teil des eigenen Unternehmens sind, in Anspruch nehmen. Sofern diese Mittel benötigt werden, um die Eignung des Bewerbers nachzuweisen, handelt es sich um eine Eignungsleihe, sodass die Bestimmungen des § 47 VgV zu beachten sind.
Beruft sich der Bewerber im Hinblick auf die berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter, muss der Dritte diejenigen Leistungen, für die der Bewerber die Kapazitäten Dritter zum Nachweis der Eignung benötigt, auch ausführen. Das betrifft insbesondere die Berufung des Bewerbers auf Referenzen Dritter.
Nimmt ein Bewerber die Kapazitäten Dritter im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so verlangt der Auftraggeber eine gesamtschuldnerische Haf-tung des Bewerbers im Auftragsfall. Eine entsprechende Erklärung ist bereits mit dem Teil-nahmeantrag vorzulegen.
Nachweise und Erklärungen zur Eignung und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen müssen gem. § 47 VgV im Falle der Eignungsleihe auch für die Dritten erfolgen.