hiermit informieren wir Sie, dass wir die oben genannte Ausschreibung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 EU VOB/A aufheben, weil die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen, so dass eine Aufhebung zulässig ist (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 28.06.2005 – 11 Verg 21/04; VK Bund, Beschluss v. 25.01.2013 – VK 3-2/13). Die Vergabestelle beabsichtigt, in ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu wechseln und kommt auf alle Bieter aus dem aufgehobenen Verfahren zu, die fachkundig und leistungsfähig (geeignet) sind und die nicht nach § 6e EU VOB/A ausgeschlossen worden sind.