fakultative Besichtigungstermine: 22.08.2022 bis 31.08.2022
Insofern Besichtigungstermine gewünscht sind, sind diese bei Herrn Schaprian anzumelden:
per E-Mail:
schaprian.bjoern@mh-hannover.de oder per Telefon 0511/532 6231 bzw. 0176/1532-6231
ACHTUNG - Auflagen zur Durchsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen / Hygienemaßnahmen - COVID-19:
Vermeiden Sie, soweit wie möglich, direkten Kontakt zu Patienten und Mitarbeitern der MHH. Sollte dies nicht möglich sein, so bitten wir Sie einen Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten. Auf Hände schütteln, ist komplett zu verzichten. Beachten Sie die aktuellen Hygienemaßnahmen in den Einsatzbereichen. In den Einsatzbereichen ist die Leistungserbringungen unter Beachtung dieser aktuellen Hygienemaßnahmen möglich. Sehen Sie von Besuchen in den Fachabteilungen ab. Nutzen Sie zur Kommunikation Telefon, Email und Post (für Servicescheine u. ä).
Ab dem 16.03.2022 bis zum 31.12.2022 dürfen in unserer Einrichtung generell nur noch Personen tätig bzw. eingesetzt werden, die gegen COVID-19 geimpft sind. Dies folgt aus der in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelten sog. "Einrichtungsbezogenen Impfpflicht". Diese zwingt uns dazu, dass sämtliche bei uns tätigen Personen ihren Impfschutz lückenlos nachweisen müssen.
Konkret bitten wir Sie darum, dass Sie sich die Nachweise sämtlicher Ihrer Mitarbeiter, die in unserer Einrichtung tätig werden, vorlegen lassen und auch nachträglich eintretende Veränderungen, z.B. hinsichtlich neuer Mitarbeiter oder Auslaufens des Genesenennachweises nachhalten.
Zudem sind Sie verpflichtet, für den Fall, dass Sie Dritte/ Nachunternehmen für die Erbringung der Leistungen einsetzen, auch für die Mitarbeiter dieser Unternehmen die geforderten Angaben bzw. Nachweise vorzulegen.
Bitte beachten Sie dazu die Angaben in dem Rundschreiben "Einrichtungsbezogene COVID-19-Impfpflicht, § 20a IfSG - Notwendige Erhebung der Impf- oder Genesenennachweise Ihrer bei uns tätigen Mitarbeiter " , welches den Vergabeunterlagen beiliegt.
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 GWB nur zulässig ist, wenn.
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YDWYYEV