Beschreibung der Beschaffung
Da es sich um vorwiegend überwachungsbedürftige Anlagen gemäß Abschnitt 5 des Geräte- und Produktsicher-heitsgesetzes (GPSG) handelt, stellt der Nachweis des Bieters, dass er eine gültige Akkreditierung als zugelassene Überwachungsstelle für die technischen Anlagen besitzt, ein Eignungskriterium für dieses Vergabeverfahren dar. Zugelassene Überwachungsstellen müssen die allgemeinen Anforderungen nach §17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) und die besonderen Anforderungen nach §21 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfüllen und als Bestandteil der Ausschreibung nachweisen.
Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung erfolgt nach § 119 Abs. (3) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen (GWB) im offenen Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen gemäß § 15 und § 21 Vergabeverordnung (VgV).
Es ist keine Losbildung vorgesehen.
Die Laufzeit dieses Vertrag soll beginnen am 01.01.2023 und enden am 31.12.2026 und beträgt damit 4 Jahre.
Leistungsumfang
Für die MHH ist die Durchführung der technischen Prüfleistungen nach Landesbaurecht bzw. BetrSichV an folgenden technischen Anlagen erforderlich:
- Wiederkehrende technische Prüfung der Raumlufttechnischen Anlagen (RLT),
- Wiederkehrende technische Prüfung der Brandschutzklappen (BSK),
- Wiederkehrende technische Prüfung der SV-Stromversorgung,
- Wiederkehrende technische Prüfung der Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (SiBe),
- Wiederkehrende technische Prüfung der Kräne und Hebezeuge,
- Wiederkehrende technische Prüfung der Dampf- und Druckanlagen,
- Wiederkehrende technische Prüfung der Tankanlagen,
- Wiederkehrende technische Prüfung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) und der natürlichen Rauch-abzugsanlagen-Anlagen (NRA)
- Wiederkehrende technische Prüfung der Brandmeldeanlagen (BMA),
- Wiederkehrende technische Prüfung der Aufzugsanlagen,
- Wiederkehrende technische Prüfung der Sicherheitsstromversorgung (SV)-Aggregate,
- Wiederkehrende technische Prüfung Flurförderfahrzeuge,
- Wiederkehrende technische Prüfung der Personensicherungsanlagen und der Sonderhebezeuge,
- Wiederkehrende technische Prüfung der Stahlschornsteine.
- Wiederkehrende technische Prüfung der OP-Lichtanlagen.
Dabei sind die gesetzlich vorgeschriebenen Prüffristen zu beachten.