Bei dem unter II.1.7) und dem zu den Losen 1 bis 11 jeweils unter V.2.4) angegebenen Betrag von "1.00 EUR" handelt es sich jeweils um einen fiktiven Betrag, da die Veröffentlichung des Gesamtwerts der Beschaffung und der Gesamtwert der Lose den berechtigten geschäftlichen Interessen des Zuschlagsempfängers schädigen (Artikel 50 Abs. 4 Alt. 3 der Richtlinie 2014/24/EU) und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde (Artikel 50 Abs. 4 Alt. 4 der Richtlinie 2014/24/EU).