Eine Nennung der Angebotsbeträge der bezuschlagten Bieter (Rahmenvereinbarungspartner) in den jeweiligen Losen unterbleibt gem. § 39 Abs. 6 Nr. 4 VgV, da diese bei späteren Einzelabrufen weiterhin im Wettbewerb zueinander stehen daher würde eine Veröffentlichung der Namen der bezuschlagten Unternehmen und die Nennung der Beträge der jeweiligen Angebote den lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würden.