Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1. Eigenerklärung (gem. Ziffer 2,Vordruck 11078 II), dass in den letzten drei Jahren vergleichbare Leistungen ausgeführt worden sind.
2. Eigenerklärung (gem. Ziffer 3,Vordruck 11078 II): Angaben zu Arbeitskräften der letzten 3 Kalenderjahre.
3. Einzureichende Unterlagen gem. Ziffer 4, Vordruck 11078 II:
-- 3. a) Allgemeine Informationen über das Unternehmen (z. B. Firmenbroschüre, Zertifikate etc.)
-- 3. b) Produktbeschreibung / Datenblatt zu dem angebotenen Hebelift (in deutscher Sprache).
-- 3. c) Erfüllung der technischen Kriterien (gem. B1_Leistungsbeschreibung Nr. 2 bzw. C3_Bewertungsmatrix).
-- 3. d) CE-Konformitätserklärung für den angebotenen Hebelift (gem. B1_Leistungsbeschreibung, Nr. 2.1 bzw. C3_Bewertungsmatrix Nr. 2.1.6).
-- 3. e) Eigenerklärung über die werkseitig festgelegten Wartungsintervalle sowie ggf. DGUV-Prüfintervalle des Hebelifts (gem. B1_Leistungsbschreibung, Nr. 7.2 bzw. C4_Preisangebot Pos. 6).
-- 3. f) Eigenerklärung über das Verfahren (ggf. Servicenetz) zur Instandsetzung und Wartung der Hebelifte (gem. B1_Leistungsbeschreibung, Nr. 7 bzw. C3_Bewertungsmatrix Nr. 7).
-- 3. g) Eigenerklärung, dass sich der Bieter verpflichtet, ein Ausfallmuster des angebotenen Hebelifts vor der Zuschlagserteilung der Deutschen Bundesbank für Testzwecke kostenlos zur Verfügung zu stellen (gem. B1_Leistungsbeschreibung, Nr. 5).
4. Eignungsnachweis für andere Unternehmen:
Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages der Fähigkeiten anderer Unternehmen zu bedienen, muss er Art und Umfang der dafür vorgesehenen Leistungsbereiche in seinem Angebot bezeichnen (C5 - Nachunternehmerverzeichnis, Vordruck 11029 c). Zum Nachweis, dass ihm die erforderlichen Fähigkeiten (Mittel, Kapazitäten) der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen, hat er auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu dem von dieser bestimmten Zeitpunkt diese Unternehmen zu benennen und entsprechende Verpflichtungserklärungen (D1, Vordruck 11029 d) dieser Unternehmen vorzulegen.
5. Der Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme ausschließen, falls fakultative Ausschlussgründe gem. § 124 GWB vorliegen.