Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und
bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber
dem öffentlichen Auftraggeber.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt (§ 160 Abs. 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)), ist der Verstoß fristgerecht, d. h.
unbeschadet des Ablaufs der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB innerhalb einer Frist
von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Verstoßes (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB),
jedoch bei Verstößen gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens
bis zum Ablauf der Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist beim Auftraggeber zu rügen
(§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).
Das nach § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugte Unternehmen kann einen Antrag auf
Nachprüfung bei der Vergabekammer stellen und muss diesen dann
unverzüglich begründen, § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB. Die Begründung muss nach §
161 Abs. 2 GWB die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der
behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung
der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber
dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten
benennen. Zudem ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu
entstehen droht (§ 160 Abs. 2 Satz 2 GWB).
Ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer ist unzulässig, wenn mehr
als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen,
werden vor dem Zuschlag gem. § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Das gilt
gem. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB auch für Bewerber, also Wirtschaftsteilnehmer, die
sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren,
einem Verhandlungsverfahren, einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung, einem wett-bewerblichen Dialog oder einer
Innovationspartnerschaft beworben haben oder eine solche Aufforderung
erhalten haben, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung
zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf
gem. § 134 Abs. GWB erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information
durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf
elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag
nach Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des
Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an, § 134 Abs. 2
Satz 3, 2. Halbsatz GWB.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
zu richten.
Hinweis:
Der Auftraggeber ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die
Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, sehr kurzfristig an
die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten, also auch die
Verfahrensgegner, haben dann ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse aller Bieter zu wahren, bitten wir Sie daher, auf einer
entsprechenden Anlage genau mitzuteilen, welche Ihrer Unterlagen welche
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Nur für sie gilt die Verpflichtung
des Auftraggebers zur Behandlung als vertraulich, § 5 I VgV.