Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Der Bieter hat mit seinem Angebot innerhalb der Angebotsfrist folgende Eigenerklärungen und Nachweise vorzulegen (Eignungsnachweise):
1. Angabe, ob der Bieter in das Berufsregister (Handelsregister, Handwerksrolle oder Mitgliederverzeichnis der Industrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes eingetragen ist.
2. Angabe, ob von dem Bieter eine schwere Verfehlung begangen wurde, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellt. Eine schwere Verfehlung, die die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage stellt liegt vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Bieter zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen den Bieter eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
2.1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2.2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
2.3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
2.4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
2.5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
2.6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
2.7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
2.8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
2.9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 7.10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels). Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist dem Bieter zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens des Bieters Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
3. Angabe, ob der Bieter mit einer Geldbuße nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) belegt worden ist.
4. Angabe, ob von dem Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) ordnungsgemäß erfüllt wurde.
5. Angabe, ob der Bieter sich bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat, sofern für den Bieter eine Versicherungspflicht besteht.