a) Die Vergabeunterlagen stehen ausschließlich auf der Vergabeplattform
www.vergabe.nrw.de, Vergabemarktplatz Rheinland zur Verfügung.
Die Vergabeunterlagen sind unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt unter der URL
https://www.vmp-rheinland.de/VMPSatellite/notice/CXS0YY3YYXG/documents abrufbar.
Ein Versand in Papierform ist nicht vorgesehen.
b) Die Einreichung der Angebote elektronisch in Textform erfolgt ausschließlich über den Vergabemarktplatz Rheinland.URL, unter der elektronische Angebote abgegeben werden können:
https://www.vmp-rheinland.de/VMPSatellite/notice/CXS0YY3YYXG
c) Die Stadt Remscheid übernimmt keine Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Bekanntmachungen, die in anderen Ausschreibungsblättern oder auf anderen Ausschreibungsplattformen im Internet veröffentlicht wurden.
d) Auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Remscheid
www.remscheid.de wird hingewiesen.
e) Die Sprache ist Deutsch; dies gilt für den kompletten schriftlichen und mündlichen Geschäftsverkehr.
f) Es gelten die Vergabeunterlagen. Bedingungen des Anbieters werden ausdrücklich ausgeschlossen.
g) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.
h) Sollten im Rahmen der Angebotserstellung Fragen auftreten, deren Beantwortungen sich nicht aus den Vergabeunterlagen erschließen, können diese Fragen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über den Vergabemarktplatz Rheinland gestellt werden. Weiterhin haben die Bewerber / Bieter die Stadt Remscheid auf evtl. bestehende Widersprüche in den Unterlagen unverzüglich aufmerksam zu machen. Im Interesse des Bieters sollten auftretende Fragen unverzüglich gestellt werden, damit ausreichend Zeit bleibt, die Antworten bei der Angebotserstellung zu berücksichtigen. Hinweise und Fragen werden wegen der vorgeschriebenen Transparenz des Verfahrens in der Form beantwortet, dass alle Bewerber / Bieter die Antwort unter anonymisierter Wiedergabe des Hinweises / der Fragestellung bereitgestellt bekommen; die Bewerber / Bieter haben dies zu beachten, soweit Hinweise oder Fragestellungen Rückschlüsse auf ihr Konzept oder sonstige Inhalte ihres Angebotes enthalten können. Die Antworten werden zum Bestandteil der Vergabeunterlagen.
i) Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Unverzüglich bei Erkennen einer Verletzung der Vergabevorschrift (§ 160 GWB). Im Fall der Mitteilung nach § 134 GWB innerhalb von 10 bzw. 15 Tagen nach Absendung der Mitteilung.
j) Frist zur Einreichung von Aufklärungsfragen:
27.02.2023 10:00 Uhr
Aufklärungsfragen/Bieterfragen werden wegen der Schließungszeit der Verwaltung (vom 24.12.2022 bis 01.01.2023) bis 23.12.2022 und ab 03.01.2023 wieder beantwortet.
k) Es gelten folgende Bestimmungen zu Sicherheitsleistungen der Auftraggeberinnen Stadt Remscheid, Stadtwerke Remscheid GmbH und EWR GmbH je vorgenannter Auftraggeberin:
Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung.
Bei einem Auftrag von mehr als 250.000,00 EUR ist der Auftraggeber berechtigt, als Sicherheit für Vertragserfüllungsansprüche einen Betrag in Höhe von 5 % des Netto- Auftragswertes einschließlich aller Nachträge für die Dauer der Baumaßnahme bis zur Abnahme einzubehalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die vorgenannte Sicherheit in Teilbeträgen von jeder Zahlung einzubehalten. Sofern der Auftragnehmer in Höhe von 5 % des Netto-Auftragswertes einschließlich aller Nachträge eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft beibringt, ist er
berechtigt, die Auszahlung des Einbehaltes für die Vertragserfüllung vom
Auftraggeber zu verlangen.
Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllungsbürgschaft entstehen, sind vom Auftragnehmer zu tragen.
Sofern das Sicherungsinteresse nach Beibringen der Vertragserfüllungsbürgschaft geringer ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Austauschbürgschaft des Auftragnehmers in verringerter Höhe zu akzeptieren; die höhere Bürgschaft ist im Austausch gegen die geringere Bürgschaft zurückzugeben.
Ebenso ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Abnahme der Baumaßnahme und Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche wie nachfolgend beschrieben eine nicht verwertete Vertragserfüllungsbürgschaft an den Auftragnehmer zurück zu geben.
Die Sicherheit für Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung der
Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.
Hinsichtlich der Sicherheit von Gewährleistungsansprüchen ist der Auftraggeber berechtigt, einen Betrag in Höhe von 3 % des Netto-Auftragswertes einschließlich aller Nachträge für die Dauer der Gewährleistung einzubehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Auszahlung des Einbehalts für die Gewährleistung zu verlangen,
sofern er für 3 % des Netto-Auftragswertes einschließlich aller Nachträge eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft beibringt.
Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährleistungsbürgschaft entstehen, sind vom Auftragnehmer zu tragen.
Sofern das Sicherungsinteresse nach Beibringen der Gewährleistungsbürgschaft geringer ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Austauschbürgschaft des Auftragnehmers in verringerter Höhe zu akzeptieren; die höhere Bürgschaft ist im Austausch gegen die geringere Bürgschaft zurückzugeben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gewährleistungsbürgschaft bei Eintritt der Verjährung an den Auftragnehmer zurückzugeben.
Bekanntmachungs-ID: CXS0YY3YYXG