Beschreibung der Beschaffung
a) Umfang und Ort der Leistung Für die zu realisierenden Breitbandanschlüsse eines jeden Loses werden folgende Leistungsanforderungen gestellt:
Nach dem Auf- bzw. Ausbau müssen für die zu realisierenden Anschlüsse gemäß beigefügter Adressliste Produkte buchbar sein, die folgende Übertragungsraten zuverlässig zur Verfügung stellen:
- Übertragungsraten von mindestens 1 Gibt/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse ("Zielbandbreite Gewerbe") und
- Übertragungsraten von mindestens 200 Mbit/s symmetrisch für Privatanschlüsse ("Zielbandbreite privat").
Soweit der Bieter den Ausbau und Betrieb des ultraschnellen NGA-Netzes in FTTB/FTTH-Struktur oder vergleichbar anbietet, hat das Angebot den Netzausbau und -betrieb 1 bis einschließlich Netzabschlusseinheit (Hausanschluss und Anschlusseinrichtung) jeder ausgeschriebenen Adresse zu beinhalten (Anschlussart „Gebäudeanschluss“). Für noch nicht bebaute Grundstücke ist das ultraschnelle NGA-Netz bis einschließlich Grundstücksgrenze zu berücksichtigen.
0 bis Grundstücksgrenze jeder ausgeschriebenen Adresse zu beinhalten (Anschlussart „Grundstücksanschluss“).
Der Zuschlagsempfänger hat alle bei der Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (u.a. TKG) und sonstigen rechtlich verbindlichen Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
b) Vorhandene Infrastruktur sowie geplante Eigenleistungen im Erschließungsgebiet gemäß Nr. 7.7 BayGibitR Jeder Teilnehmer am Verhandlungsverfahren, der über eine eigene passive Infrastruktur im vorläufigen Erschließungsgebiet verfügt, muss mit Angebotsabgabe bestätigen, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der Bundesnetzagentur zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1.7. eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat. In diesem Falle hat sich der Infrastrukturinhaber auch grundsätzlich bereit zu erklären, seine passive Infrastruktur anderen Teilnehmern am Verhandlungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Sofern im vorläufigen Erschließungsgebiet nach dem Stichtag 1.7. Infrastruktur erstellt wurde, hat der Bieter mit Angebotsabgabe zu bestätigen, dass er diese dem Auftraggeber im Rahmen der Markterkundung mitgeteilt hat.
c) Im vorläufigen Erschließungsgebiet sind folgende nutzbare Infrastrukturen bekannt:
Infrastruktur in Projektbeschreibungen vorangegangener Förderverfahren (Verlinkung zum Zentralen Förderportal – www.schnelles-internet-in-bayern.de):
Projektbeschreibung, Verfahren 1 (BbR), Markt Teisnach:
https://www.schnelles-internet-in-bayern.de/ablage_foerderfortschritt/pdf/14747/191115_Projektbeschreibung_Teisnach_V1.pdf siehe auch Bayernatlas:
https://geoportal.bayern.de/bayernatlas/?lang=de&topic=infra&bgLayer=atkis&catalogNodes=1012&layers=3d3f8bef-555e-4904-a1e5-354309cb2b68 Bezüglich ggf. nutzbarer weiterer Infrastrukturen und ergänzender Informationen wird auf den Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur sowie das Rauminformationssystem Bayern (RISBY), insbesondere den Grabungsatlas, verwiesen.
Los 1:
Keine (trifft nicht zu) Los 2:
Die vorhandenen Mikrorohrsysteme in den folgenden Straßenzügen werden zum Verkauf an den ausgewählten Anbieter angeboten: Zuckenrieder Straße;
Hauptrassenlänge gesamt: 131 Meter; Preis: 80,00 EUR/Meter; Gesamtpreis: 10.480 EUR; Abzweige/Grundstücks-/Hausanschlüsse im Preis inklusive;
Näheres ist den weiteren Anlagen der Vergabeunterlagen zu entnehmen;
d) Folgende Tiefbaumaßnahmen sind geplant und bei Ausbaumaßnahmen so weit wie möglich zu berücksichtigen:
Keine (trifft nicht zu) e) Die Gemeinde beabsichtigt außerdem, folgende Eigenleistungen zu erbringen:
Keine (trifft nicht zu) f) Mindestinhalte der Angebote Der Bieter hat auf Grundlage der Leistungsbeschreibung dieser Bekanntmachung, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Ziff. II.2.4 {Beschreibung der Beschaffung}, für das Erschließungsgebiet, ein Angebot einzureichen, das die vor Ort verfügbare Infrastruktur einschließlich der Nutzung vorabregulierter Vorleistungsprodukte und der geplanten Eigenleistungen (Ziff. II.2.4.e {Beschreibung der Beschaffung} und Nr. 7.8 BayGibitR) so weit wie möglich berücksichtigt. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme ist vom Bieter zu prüfen und im Angebot nachvollziehbar zu bewerten. Das Angebot muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
i. Technisches Konzept zur Realisierung der Breitbandinfrastruktur, eingesetzte Technologie [Point-to-Point / Point-to-MultiPoint (GPON) / etc.] ii. maximal mögliche Datenrate des Endkundenanschlusses,
iii. mittlere reale Datenrate am Endkundenanschluss zur Hauptverkehrszeit (20:00 Uhr bis 21:30 Uhr), jeweils getrennt nach Down- und Upload, ggf. getrennt nach gewerblichen Anschlüssen und privaten Anschlüssen für Produkte, die die Zielbandbreiten (vergl. Ziff. II.4.a) erreichen,
iv. Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Kosten der Endkundengeräte, für Produkte mit den in Ziff. II.2.4.a {Beschreibung der Beschaffung} genannten Zielbandbreiten,
v. Frühester Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
vi. Angaben zu Ausfallsicherheit, Redundanz und Entstörzeit,
vii. Angebotene Zugangsvarianten i.S.v. Nr. 7.2 BayGibitR.
viii. Einhaltung der weiteren Vorgaben der BayGibitR,
ix Neu zu errichtende Leerrohre die unter die Förderung fallen, müssen gem. Ziff. 7.5 BayGibitR groß genug sind für die Aufnahme von Leitungen von mindestens drei Zugangsnachfragern; insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Leerrohrinfrastruktur ausreichend dimensioniert ist, so dass mindestens drei Zugangsnachfrager Point-to-Point Lösungen realisieren können.
x. Eine detaillierte und plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke (je Los und ggf. je Loskombination) auf Basis der Anlage 4 (Muster Berechnungsblatt Wirtschaftlichkeitslücke). Diese ergibt sich, indem von den Investitionsausgaben (unter anderem für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen) und den laufenden Betriebsausgaben die voraussichtlichen Betriebseinnahmen abgezogen werden. Als Betrachtungszeitraum gilt hierbei ein Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab Inbetriebnahme. Die Wirtschaftlichkeitslücke hat eine Aufstellung der zur Projektumsetzung notwendigen Investitions- und Betriebsausgaben sowie die auf Basis des erwarteten Nachfragepotentials prognostizierten Einnahmen zu enthalten. Zu den Investitionsausgaben gehört bei leitungsgebundener Infrastruktur die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis zu dem in Ziff. II.2.4.a {Beschreibung der Beschaffung} angegebenen Abschlusspunkt (z.B. FTTB, „Fibre to the building“).
Nicht anzusetzen sind bei Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke Ausgaben für Grunderwerb und Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie Ausgaben für Investitionen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung getätigt werden müssen.
xi. Kartographische Darstellung des vorgesehenen Trassenverlaufs zur Errichtung des ultraschnellen NGA-Netzes an alle ausgeschriebenen Adressen des Erschließungsgebietes.
xii. Im Fall der geforderten Anschlussart „Gebäudeanschluss“ ist der Rückerstattungsbetrag für nicht errichtete Gebäudeanschlüsse anzugeben.
xiii. Im Fall der geforderten Anschlussart „Grundstücksanschluss“ sind die einmaligen Kosten für einen Hausanschluss anzugeben.
g) Offener Netzzugang auf Vorleistungsebene:
Der Zuschlagsempfänger muss gewährleisten, dass die von ihm angebotenen Breitbanddienste für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren sichergestellt sind (Zweckbindungsfrist) und er allen anderen Netz- und Diensteanbietern einen umfassend offenen, diskriminierungsfreien Netzzugang auf Vorleistungsebene anbietet.
Die geförderte Breitbandinfrastruktur muss eine tatsächliche und vollständige Entbündelung im Sinne der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. EU 2013/C 25/01) erlauben und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen bieten, die Betreiber nachfragen könnten. Die erforderlichen Vorleistungsprodukte ergeben sich aus dem Anhang II dieser Leitlinien. Dieser Zugang muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die für das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers im Erschließungsgebiet gewährt werden.
Auch nach Ablauf der Zweckbindungsfrist können Zugangsverpflichtungen auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bestehen, wenn die Bundesnetzagentur den Betreiber der betreffenden Infrastruktur als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht einstuft.
Sofern neue passive Infrastrukturelemente (z.B. Kabelschächte oder Masten) geschaffen werden, muss der Zugang dazu ohne zeitliche Beschränkung gewährt werden.
Neu zu errichtende Infrastruktur muss im Hinblick auf künftige mögliche Erschließungen ausreichend dimensioniert sein, Nr. 7.5 BayGibitR ist dabei zu beachten.
h) Vorgaben des Mindestinhalts für den Kooperationsvertrag Mit der Angebotsaufforderung erhalten die zugelassenen Teilnehmer den Entwurf des Kooperationsvertrages. Die Bewerber haben diesen mit ihrem Angebot grundsätzlich als verbindlich anzuerkennen. Dies gilt nicht für die als optional gekennzeichneten Passagen. Die Bewerber können darüber hinaus zu einzelnen Regelungen auch abweichende Klauseln vorschlagen, die als Verhandlungspunkte gesondert zu kennzeichnen und mit dem Angebot vorzulegen sind.