Kern der zu erstellenden Studie ist es, nachvollziehbar darzustellen mit welchen finanziellen Förderinstrumenten die Bundesregierung die Migration der DAK vorbereitend unterstützen kann. Im Ergebnis sollen konkrete Handlungsempfehlungen zur Umsetzung möglicher Förderinstrumente stehen. Dabei ist insbesondere der Stand der Diskussionen im Rahmen des European DAC Delivery Program (EDDP) bzgl. der aktuellen Migrationskonzepte und Finanzierungsmodelle zu berücksichtigen. Geprüft werden sollen dabei insbesondre mögliche BMDV Förderprogramme, aber auch andere Unterstützungsmöglichkeiten wie vergünstigte Kredite über Förderbanken wie die KfW. Die hier genannten Beispiele sind nicht abschließend und stellen nur erste Überlegungen dar. Zudem soll untersucht werden, was bei der Migration aus Expertensicht auf nationaler und was auf EU-Ebene erfolgen sollte. Die Studie untergliedert sich in folgende Arbeitspakete (AP): AP 1: Rahmenbedingungen - Marktüberblick / Stand der Technik AP 2: Analyse der europäischen Arbeiten im Rahmen des EDDP einschließlich vorgeschlagener Förderung aus EU-Investitionsplan sowie Aufteilung zwischen EU- und nationalen Fördermitteln AP 3: Untersuchung möglicher Förderinstrumente zur vorbereitenden Unterstützung der Migration der DAK sowie Darstellung konkreter Handlungsempfehlungen
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2023-12-11.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2023-11-07.
Auftragsbekanntmachung (2023-11-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: 2356/E13 Studie über die nationalen Möglichkeiten zur finanziellen För-derung
der Digitalen Automatischen Kupplung (DAK)
Referenznummer: 2356/E13
Kurze Beschreibung:
Kern der zu erstellenden Studie ist es, nachvollziehbar darzustellen mit
welchen finanziellen Förderinstrumenten die Bundesregierung die Migration der
DAK vorbereitend unterstützen kann. Im Ergebnis sollen konkrete
Handlungsempfehlungen zur Umsetzung möglicher Förderinstrumente stehen. Dabei
ist insbesondere der Stand der Diskussionen im Rahmen des European DAC Delivery
Program (EDDP) bzgl. der aktuellen Migrationskonzepte und Finanzierungsmodelle
zu berücksichtigen. Geprüft werden sollen dabei insbesondre mögliche BMDV
Förderprogramme, aber auch andere Unterstützungsmöglichkeiten wie vergünstigte
Kredite über Förderbanken wie die KfW. Die hier genannten Beispiele sind nicht
abschließend und stellen nur erste Überlegungen dar. Zudem soll untersucht werden,
was bei der Migration aus Expertensicht auf nationaler und was auf EU-Ebene
erfolgen sollte. Die Studie untergliedert sich in folgende Arbeitspakete (AP): AP 1:
Rahmenbedingungen - Marktüberblick / Stand der Technik AP 2: Analyse der
europäischen Arbeiten im Rahmen des EDDP einschließlich vorgeschlagener
Förderung aus EU-Investitionsplan sowie Aufteilung zwischen EU- und nationalen
Fördermitteln AP 3: Untersuchung möglicher Förderinstrumente zur vorbereitenden
Unterstützung der Migration der DAK sowie Darstellung konkreter
Handlungsempfehlungen
Kern der zu erstellenden Studie ist es, nachvollziehbar darzustellen mit
welchen finanziellen Förderinstrumenten die Bundesregierung die Migration der
DAK vorbereitend unterstützen kann. Im Ergebnis sollen konkrete
Handlungsempfehlungen zur Umsetzung möglicher Förderinstrumente stehen. Dabei
ist insbesondere der Stand der Diskussionen im Rahmen des European DAC Delivery
Program (EDDP) bzgl. der aktuellen Migrationskonzepte und Finanzierungsmodelle
zu berücksichtigen. Geprüft werden sollen dabei insbesondre mögliche BMDV
Förderprogramme, aber auch andere Unterstützungsmöglichkeiten wie vergünstigte
Kredite über Förderbanken wie die KfW. Die hier genannten Beispiele sind nicht
abschließend und stellen nur erste Überlegungen dar. Zudem soll untersucht werden,
was bei der Migration aus Expertensicht auf nationaler und was auf EU-Ebene
erfolgen sollte. Die Studie untergliedert sich in folgende Arbeitspakete (AP): AP 1:
Rahmenbedingungen - Marktüberblick / Stand der Technik AP 2: Analyse der
europäischen Arbeiten im Rahmen des EDDP einschließlich vorgeschlagener
Förderung aus EU-Investitionsplan sowie Aufteilung zwischen EU- und nationalen
Fördermitteln AP 3: Untersuchung möglicher Förderinstrumente zur vorbereitenden
Unterstützung der Migration der DAK sowie Darstellung konkreter
Handlungsempfehlungen
Produkte/Dienstleistungen: Unternehmens- und Managementberatung📦 Beschreibung
Interne Kennung: 2356/E13
Titel: 2356/E13 Studie über die nationalen Möglichkeiten zur finanziellen Förderung der Digitalen Automatischen Kupplung
Beschreibung der Beschaffung:
Kern der Studie ist es, nachvollziehbar darzustellen, mit welchen finanziellen Förderinstrumenten die Bundesregierung die Migration der DAK vorbereitend unterstützen kann. Im Ergebnis sollen konkrete Handlungsempfehlungen zur Umsetzung möglicher Förderinstrumente stehen. Dabei ist insb. der Stand der Diskussionen im Rahmen des EDDP bzgl. der aktuellen Migrationskonzepte und Finanzierungsmodelle zu berücksichtigen. Geprüft werden sollen dabei insb. mögliche BMDV Förderprogramme, aber auch andere Unterstützungsmöglichkeiten wie vergünstigte Kredite über Förderbanken wie die KfW. Die hier genannten Beispiele sind nicht abschließend und stellen nur erste Überlegungen dar.
Zudem soll untersucht werden, was bei der Migration aus Expertensicht auf nationaler und was auf EU-Ebene erfolgen sollte.
Die Studie untergliedert sich in folgende Arbeitspakete (AP):
AP 1: Rahmenbedingungen - Marktüberblick / Stand der Technik
AP 2: Analyse der europäischen Arbeiten im Rahmen des EDDP einschließlich vorgeschlagener Förderung aus EU-Investitionsplan sowie Aufteilung zwischen EU- und nationalen Fördermitteln
AP 3: Untersuchung möglicher Förderinstrumente zur vorbereitenden Unterstützung der Migration der DAK sowie Darstellung konkreter Handlungsempfehlungen
Kern der Studie ist es, nachvollziehbar darzustellen, mit welchen finanziellen Förderinstrumenten die Bundesregierung die Migration der DAK vorbereitend unterstützen kann. Im Ergebnis sollen konkrete Handlungsempfehlungen zur Umsetzung möglicher Förderinstrumente stehen. Dabei ist insb. der Stand der Diskussionen im Rahmen des EDDP bzgl. der aktuellen Migrationskonzepte und Finanzierungsmodelle zu berücksichtigen. Geprüft werden sollen dabei insb. mögliche BMDV Förderprogramme, aber auch andere Unterstützungsmöglichkeiten wie vergünstigte Kredite über Förderbanken wie die KfW. Die hier genannten Beispiele sind nicht abschließend und stellen nur erste Überlegungen dar.
Zudem soll untersucht werden, was bei der Migration aus Expertensicht auf nationaler und was auf EU-Ebene erfolgen sollte.
Die Studie untergliedert sich in folgende Arbeitspakete (AP):
AP 1: Rahmenbedingungen - Marktüberblick / Stand der Technik
AP 2: Analyse der europäischen Arbeiten im Rahmen des EDDP einschließlich vorgeschlagener Förderung aus EU-Investitionsplan sowie Aufteilung zwischen EU- und nationalen Fördermitteln
AP 3: Untersuchung möglicher Förderinstrumente zur vorbereitenden Unterstützung der Migration der DAK sowie Darstellung konkreter Handlungsempfehlungen
Zusätzliche Informationen:
Erklärung zum NICHT-Vorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der VO (EU) 2022/576 Der AN ist verpflichtet, - während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer,
Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe) oder Lieferanten beteiligten Unternehmen einzusetzen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt und die nicht zu dem in Art. 5k der Sanktions-VO (EU) 2022/576 genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören. - geeignete Maßnahmen zu treffen, um auch während der Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass die Vorschriften des Art. 5k Absatz 1 der VO eingehalten werden und den Auftraggeber über etwaige später eintretende Änderungen bei meinem/unseren Unternehmen und den am Auftrag beteiligten Unternehmen unverzüglich informieren. Sobald ein Wechsel seitens des Auftragnehmers/Unterauftragnehmers ansteht ist sicherzustellen, dass die bereits gemachten Angaben nicht ihre Wertigkeit verlieren. Entsprechend muss bei einem
Wechsel eines Auftragnehmer / Unterauftragnehmers eine erneute Abfrage unter Verwendung des Formblatts F Sanktions VO 2022/576 durchgeführt werden.
Erklärung zum NICHT-Vorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der VO (EU) 2022/576 Der AN ist verpflichtet, - während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer,
Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe) oder Lieferanten beteiligten Unternehmen einzusetzen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt und die nicht zu dem in Art. 5k der Sanktions-VO (EU) 2022/576 genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören. - geeignete Maßnahmen zu treffen, um auch während der Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass die Vorschriften des Art. 5k Absatz 1 der VO eingehalten werden und den Auftraggeber über etwaige später eintretende Änderungen bei meinem/unseren Unternehmen und den am Auftrag beteiligten Unternehmen unverzüglich informieren. Sobald ein Wechsel seitens des Auftragnehmers/Unterauftragnehmers ansteht ist sicherzustellen, dass die bereits gemachten Angaben nicht ihre Wertigkeit verlieren. Entsprechend muss bei einem
Wechsel eines Auftragnehmer / Unterauftragnehmers eine erneute Abfrage unter Verwendung des Formblatts F Sanktions VO 2022/576 durchgeführt werden.
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen:
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Berlin
🏙️ Dauer
Datum des Beginns: 2024-02-01 📅
Datum des Endes: 2025-02-28 📅
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Leistungskonzept Vorgehensweise zu AP 1 bis AP 3
Qualitätskriterium (Gewichtung): 0.5
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Organisation Personaleinsatz
Qualitätskriterium (Gewichtung): 0.2
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 0.3
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2023-12-11 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2023-12-12 06:56:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 58 Tage Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben
Eröffnungstermin: 2023-12-12 06:56:00 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Zusätzliche Informationen:
Der öffentliche Auftraggeber kann den
Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz
und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder
fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere
Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise,
nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende
oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder
zu vervollständigen.
Der öffentliche Auftraggeber kann den
Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz
und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder
fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere
Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise,
nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende
oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder
zu vervollständigen.
Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters…
… geben.
Bereich/ Themenschwerpunkt: Erstellung von Studien im Bereich der Eisenbahnpolitik / Schienengüterverkehr: Der AG berücksichtigt Referenzen aus den letzten 5 Jahren. Gefordert werden vergleichbare Referenzen, d.h. Leistungen, die dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und in Komplexität (Vielschichtigkeit) und Schwierigkeitsgrad den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen.
Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen:
Es sind mindestens 3 Referenzprojekte nachzuweisen, die Erfahrungen im Bereich von der Erstellung von Studien den Schwerpunkten
- Eisenbahnpolitik
- Schienengüterverkehr
belegen.
Alle Schwerpunkte müssen nachgewiesen werden.
… geben.
Bereich/ Themenschwerpunkt: Konzeption von Finanzierungsinstrumenten: Der AG berücksichtigt Referenzen aus den letzten 5 Jahren. Gefordert werden vergleichbare Referenzen, d.h. Leistungen, die dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und in Komplexität (Vielschichtigkeit) und Schwierigkeitsgrad den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen.
Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen:
Es sind mindestens 2 Referenzprojekte nachzuweisen, die insgesamt Erfahrungen im Bereich der
- Konzeption und Entwicklung von Finanzierungsstrategien einschließlich einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Evaluierung einer Förderrichtlinie/ eines Förderprogramms
- Innovationsförderung
belegen.
Alle Bereiche müssen nachgewiesen werden. Mindestens ein Referenzprojekt muss abgeschlossen sein.
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
Betrugsbekämpfung
Entrichtung von Steuern
+ 8 weitere
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
Korruption
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Abgabe einer Eigenerklärung, ob - Personen des
Unternehmens, die als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher
gehandelt haben (dazu gehört auch die Geschäftsführung oder die sonstige
Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung) aus einem der
nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist - gegen das
Unternehmen nicht wegen einer der folgenden Straftaten eine Geldbuße nach §
30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt…
… worden:
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung - § 299 des
Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
§§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
Gesundheitswesen)
… worden: §
129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), §129a des
Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des
Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) ]
… worden: §
89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der
Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung
finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder
teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach
§ 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen
… worden: §
263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt
der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der
Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
… worden: §
264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen
den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von
der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
… worden:
den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und
Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs
(Ausländische und internationale Bedienstete
… worden:
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
(Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit
internationalem Geschäftsverkehr)
… worden:
den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der
Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
Abgabe einer Eigenerklärung, ob - das Unternehmen seinen
Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur
Sozialversicherung nachgekommen ist und keine anderslautende rechtskräftige
Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung getroffen wurde
Abgabe einer Eigenerklärung, ob - das Unternehmen seinen
Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur
Sozialversicherung nachgekommen ist und keine anderslautende rechtskräftige
Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung getroffen wurde
Abgabe einer Eigenerklärung, ob - das Unternehmen in den
vergangenen 24 Monaten vor Abgabe dieser Erklärung nicht mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90
Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EURO wegen einer der
folgenden Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten belegt worden ist: . Begehung
einer der in § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz normierten Ordnungswidrigkeit bzw.
Straftat, 2. Begehung einer in § 98 c Nummer 1, Nummer 2 Aufenthaltsgesetz
normierten Ordnungswidrigkeit, 3. Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. §
23 Abs.1, Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder 4.
Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 21 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 19 Abs. 1
Mindestlohngesetz
Abgabe einer Eigenerklärung, ob - das Unternehmen in den
vergangenen 24 Monaten vor Abgabe dieser Erklärung nicht mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90
Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 EURO wegen einer der
folgenden Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten belegt worden ist: . Begehung
einer der in § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz normierten Ordnungswidrigkeit bzw.
Straftat, 2. Begehung einer in § 98 c Nummer 1, Nummer 2 Aufenthaltsgesetz
normierten Ordnungswidrigkeit, 3. Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. §
23 Abs.1, Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder 4.
Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 21 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 19 Abs. 1
Mindestlohngesetz
Abgabe einer Eigenerklärung, ob das Unternehmen in den
vergangenen 3 Jahren vor Abgabe dieser Erklärung nicht wegen eines
rechtskräftig festgestellten Verstoßes gem. § 24, 22
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße belegt worden ist
Abgabe einer Eigenerklärung, ob - das Unternehmen hat bei
der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende
umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, - das
Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine
schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens
infrage gestellt wird;
Abgabe einer Eigenerklärung, ob - das Unternehmen hat bei
der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht nachweislich gegen geltende
umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, - das
Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine
schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens
infrage gestellt wird;
Abgabe einer Eigenerklärung, ob - das Unternehmen im
Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht nachweislich eine schwere Verfehlung
begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird;
Abgabe einer Eigenerklärung, ob das Unternehmen nicht mit
anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen
aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder
Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
Abgabe einer Eigenerklärung, ob kein Interessenkonflikt bei
der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch
andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden
kann
Abgabe einer Eigenerklärung, ob kein Interessenkonflikt bei
der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der
Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch
andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden
kann
Abgabe einer Eigenerklärung, ob das Unternehmen keine
wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen
Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft
erfüllt hat oder b) es bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags
oder Konzessionsvertrags nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat
Abgabe einer Eigenerklärung, ob das Unternehmen keine
wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen
Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft
erfüllt hat oder b) es bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags
oder Konzessionsvertrags nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Zentralstelle für externe Leistungen, Servicestelle-Vergabe
Nationale Registrierungsnummer: DE235213079
Postanschrift: Invalidenstr. 44
Postleitzahl: 10115
Postort: Berlin
Region: Berlin
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: servicestelle-vergabe@bmdv.bund.de📧
Telefon: 000📞 Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Informationen zur gemeinsamen Beschaffung
Der Auftrag umfasst die gemeinsame Beschaffung ✅ Kommunikation
Dokumente URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=545135🌏
Sprache des Beschaffungsdokuments: Deutsch 🗣️
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Objekt
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes
Nationale Registrierungsnummer: 4922894990
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postleitzahl: 53123
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 228-94990📞
Fax: +49 228-9499163 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4
GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 GWB lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4
GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 GWB lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten
Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Quelle: OJS 2023/S 215-678769 (2023-11-07)