Für den Fall, dass entgegen der Rechtsauffassung der Auftraggeberin vorliegend die Ausnahmevorschrift des § 116 Abs. 2 GWB einschlägig sein sollte, weil die ausgeschriebenen Leistungen hauptsächlich dazu dienen, der Auftraggeberin die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, gelten die Regelungen für Bauausschreibungen nach den Vorschriften des § 2 VgV sowie Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (EU VOB/A) entsprechend.