Bund und Länder haben sich im November 2022 auf die Einführung eines digitalen, bundesweit geltenden ÖPNV-Monatstickets mit einem Einführungspreis i. H. v. 49 EUR geeinigt, das „Deutschlandticket“. Dieses soll seit der Einführung im Mai 2023 dazu beitragen, • die Attraktivität des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) deutlich zu erhö-hen, • die Klimaziele im Verkehrssektor zu erreichen, • Bürgerinnen und Bürger finanziell zu entlasten sowie • die Digitalisierung in der Branche und eine zunehmende Vernetzung der Verkehrs-angebote zu fördern. Um zu überprüfen, welchen Beitrag das Deutschlandticket zur Erreichung der formulierten Ziele leistet, sind ein begleitendes Monitoring und eine kontinuierliche Evaluation seiner verkehrlichen, sozioökonomischen, klimaseitigen, technologischen und vertrieblichen sowie finanziellen und tariflichen Auswirkungen erforderlich. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) wurde von den Ländern und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 27.01.2023 (Beschluss der länderoffenen Arbeitsgruppe) gebeten, die notwendigen Maßnahmen für eine Evaluation des Deutschlandtickets zu ergreifen. Mit einem Evaluationszeitraum von zwei Jahren (vrsl. 2023-2024) kann die Untersuchung des VDV mittelfristige Effekte jedoch nicht vollumfänglich erfassen. Zudem wird durch die Untersuchung nicht die Gesamtheit der Aspekte umfasst, die von Bundesinteresse sind. Im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des Deutschlandtickets wurde bereits vorgesehen, dass nach erfolgter Auswertung der verkehrlichen und finanziellen Auswirkungen des Deutschlandtickets in den Jahren 2023 und 2024 im Jahr 2025 ein erneutes Gesetzgebungsverfahren erforderlich ist, um auf der Grundlage der dann erfolgten Regelungen zum Nachteilsausgleich die weitere Finanzierung des bundesweit gültigen Nahverkehrstickets dauerhaft zu sichern. Infolgedessen wird eine ergänzende, von der Evaluation des VDV unabhängige Evaluation durch das BMDV beauftragt, die über die Einführungsphase hinaus umfassend verkehrliche, sozioökonomische, klimaseitige, technologische und vertriebliche sowie finanzielle und tarifliche Auswirkungen der Einführung des Deutschlandtickets untersucht. Das Evaluationsvorhaben orientiert sich am in der Bundesverwaltung etablierten Wirkungsmodell, welches die Auswirkungen einer Maßnahme in den Dimensionen Output, Outcome und Impact erfasst. Diese Evaluation verfolgt das Ziel, ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Jahres 2024 und bis einschließlich 2026 sowohl Effekte des Tickets auf der Outcome-Ebene, z. B. Veränderungen des individuellen Mobilitätsverhaltens, als auch auf der Impact-Ebene, z. B. Verlagerungen von Verkehren, zu erfassen und 2027 eine themenübergreifende Zusammenfassung vorzulegen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2024-04-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2024-03-07.
Auftragsbekanntmachung (2024-03-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: 2417/G15 - Evaluation Deutschlandticket
Referenznummer: 2417/G15
Kurze Beschreibung:
Bund und Länder haben sich im November 2022 auf die Einführung eines digitalen, bundesweit geltenden ÖPNV-Monatstickets mit einem Einführungspreis i. H. v. 49 EUR geeinigt, das „Deutschlandticket“. Dieses soll seit der Einführung im Mai 2023 dazu beitragen,
• die Attraktivität des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) deutlich zu erhö-hen,
• die Klimaziele im Verkehrssektor zu erreichen,
• Bürgerinnen und Bürger finanziell zu entlasten sowie
• die Digitalisierung in der Branche und eine zunehmende Vernetzung der Verkehrs-angebote zu fördern.
Um zu überprüfen, welchen Beitrag das Deutschlandticket zur Erreichung der formulierten Ziele leistet, sind ein begleitendes Monitoring und eine kontinuierliche Evaluation seiner verkehrlichen, sozioökonomischen, klimaseitigen, technologischen und vertrieblichen sowie finanziellen und tariflichen Auswirkungen erforderlich. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) wurde von den Ländern und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 27.01.2023 (Beschluss der länderoffenen Arbeitsgruppe) gebeten, die notwendigen Maßnahmen für eine Evaluation des Deutschlandtickets zu ergreifen. Mit einem Evaluationszeitraum von zwei Jahren (vrsl. 2023-2024) kann die Untersuchung des VDV mittelfristige Effekte jedoch nicht vollumfänglich erfassen. Zudem wird durch die Untersuchung nicht die Gesamtheit der Aspekte umfasst, die von Bundesinteresse sind. Im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des Deutschlandtickets wurde bereits vorgesehen, dass nach erfolgter Auswertung der verkehrlichen und finanziellen Auswirkungen des Deutschlandtickets in den Jahren 2023 und 2024 im Jahr 2025 ein erneutes Gesetzgebungsverfahren erforderlich ist, um auf der Grundlage der dann erfolgten Regelungen zum Nachteilsausgleich die weitere Finanzierung des bundesweit gültigen Nahverkehrstickets dauerhaft zu sichern. Infolgedessen wird eine ergänzende, von der Evaluation des VDV unabhängige Evaluation durch das BMDV beauftragt, die über die Einführungsphase hinaus umfassend verkehrliche, sozioökonomische, klimaseitige, technologische und vertriebliche sowie finanzielle und tarifliche Auswirkungen der Einführung des Deutschlandtickets untersucht.
Das Evaluationsvorhaben orientiert sich am in der Bundesverwaltung etablierten Wirkungsmodell, welches die Auswirkungen einer Maßnahme in den Dimensionen Output, Outcome und Impact erfasst.
Diese Evaluation verfolgt das Ziel, ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Jahres 2024 und bis einschließlich 2026 sowohl Effekte des Tickets auf der Outcome-Ebene, z. B. Veränderungen des individuellen Mobilitätsverhaltens, als auch auf der Impact-Ebene, z. B. Verlagerungen von Verkehren, zu erfassen und 2027 eine themenübergreifende Zusammenfassung vorzulegen.
Bund und Länder haben sich im November 2022 auf die Einführung eines digitalen, bundesweit geltenden ÖPNV-Monatstickets mit einem Einführungspreis i. H. v. 49 EUR geeinigt, das „Deutschlandticket“. Dieses soll seit der Einführung im Mai 2023 dazu beitragen,
• die Attraktivität des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) deutlich zu erhö-hen,
• die Klimaziele im Verkehrssektor zu erreichen,
• Bürgerinnen und Bürger finanziell zu entlasten sowie
• die Digitalisierung in der Branche und eine zunehmende Vernetzung der Verkehrs-angebote zu fördern.
Um zu überprüfen, welchen Beitrag das Deutschlandticket zur Erreichung der formulierten Ziele leistet, sind ein begleitendes Monitoring und eine kontinuierliche Evaluation seiner verkehrlichen, sozioökonomischen, klimaseitigen, technologischen und vertrieblichen sowie finanziellen und tariflichen Auswirkungen erforderlich. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) wurde von den Ländern und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 27.01.2023 (Beschluss der länderoffenen Arbeitsgruppe) gebeten, die notwendigen Maßnahmen für eine Evaluation des Deutschlandtickets zu ergreifen. Mit einem Evaluationszeitraum von zwei Jahren (vrsl. 2023-2024) kann die Untersuchung des VDV mittelfristige Effekte jedoch nicht vollumfänglich erfassen. Zudem wird durch die Untersuchung nicht die Gesamtheit der Aspekte umfasst, die von Bundesinteresse sind. Im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des Deutschlandtickets wurde bereits vorgesehen, dass nach erfolgter Auswertung der verkehrlichen und finanziellen Auswirkungen des Deutschlandtickets in den Jahren 2023 und 2024 im Jahr 2025 ein erneutes Gesetzgebungsverfahren erforderlich ist, um auf der Grundlage der dann erfolgten Regelungen zum Nachteilsausgleich die weitere Finanzierung des bundesweit gültigen Nahverkehrstickets dauerhaft zu sichern. Infolgedessen wird eine ergänzende, von der Evaluation des VDV unabhängige Evaluation durch das BMDV beauftragt, die über die Einführungsphase hinaus umfassend verkehrliche, sozioökonomische, klimaseitige, technologische und vertriebliche sowie finanzielle und tarifliche Auswirkungen der Einführung des Deutschlandtickets untersucht.
Das Evaluationsvorhaben orientiert sich am in der Bundesverwaltung etablierten Wirkungsmodell, welches die Auswirkungen einer Maßnahme in den Dimensionen Output, Outcome und Impact erfasst.
Diese Evaluation verfolgt das Ziel, ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Jahres 2024 und bis einschließlich 2026 sowohl Effekte des Tickets auf der Outcome-Ebene, z. B. Veränderungen des individuellen Mobilitätsverhaltens, als auch auf der Impact-Ebene, z. B. Verlagerungen von Verkehren, zu erfassen und 2027 eine themenübergreifende Zusammenfassung vorzulegen.
Produkte/Dienstleistungen: Beratung in Sachen Evaluierung📦 Beschreibung
Interne Kennung: 2417/G15
Beschreibung der Beschaffung:
Um die Auswirkungen der Einführung des Deutschlandtickets zu erfassen, werden insgesamt sieben Arbeitspakete (AP) definiert. Bei AP 0 handelt es sich um ein vorgelagert zu bearbeitendes Arbeitspaket zur Evaluationsmethodik und zum Datenmanagement. Die weiteren fünf inhaltlich-analytischen Arbeitspakete 1 bis 5 fokussieren jeweils auf Teilbereiche der Erkenntnisinteressen, die mit der Evaluation verfolgt werden. In diesen Arbeitspaketen werden die gewünschten Erkenntnisgewinne in Bezug auf die Ziele der Evaluation erreicht. Das abschließende AP 6 zielt darauf ab, eine zusammenfassende Erfolgsmessung des Deutschlandtickets für den Evaluationszeitraum zu erstellen.
Infolgedessen besteht die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung in der Bearbeitung von sieben Arbeitspaketen mit den folgenden Schwerpunkten:
• AP 0: Evaluationsmethodik und Datenmanagement,
• AP 1: verkehrliche Auswirkungen,
• AP 2: sozioökonomische Auswirkungen,
• AP 3: klimaseitige Auswirkungen,
• AP 4: technologische und vertriebliche Auswirkungen,
• AP 5: finanzielle und tarifliche Auswirkungen,
• AP 6: Zusammenfassung und Überblick.
s. Vergabeunterlagen
Um die Auswirkungen der Einführung des Deutschlandtickets zu erfassen, werden insgesamt sieben Arbeitspakete (AP) definiert. Bei AP 0 handelt es sich um ein vorgelagert zu bearbeitendes Arbeitspaket zur Evaluationsmethodik und zum Datenmanagement. Die weiteren fünf inhaltlich-analytischen Arbeitspakete 1 bis 5 fokussieren jeweils auf Teilbereiche der Erkenntnisinteressen, die mit der Evaluation verfolgt werden. In diesen Arbeitspaketen werden die gewünschten Erkenntnisgewinne in Bezug auf die Ziele der Evaluation erreicht. Das abschließende AP 6 zielt darauf ab, eine zusammenfassende Erfolgsmessung des Deutschlandtickets für den Evaluationszeitraum zu erstellen.
Infolgedessen besteht die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung in der Bearbeitung von sieben Arbeitspaketen mit den folgenden Schwerpunkten:
• AP 0: Evaluationsmethodik und Datenmanagement,
• AP 1: verkehrliche Auswirkungen,
• AP 2: sozioökonomische Auswirkungen,
• AP 3: klimaseitige Auswirkungen,
• AP 4: technologische und vertriebliche Auswirkungen,
• AP 5: finanzielle und tarifliche Auswirkungen,
• AP 6: Zusammenfassung und Überblick.
s. Vergabeunterlagen
Zusätzliche Informationen:
Der AG schließt mit dem AN eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) ab, der AN muss mit dem Angebot seine Technisch-Organisatorischen Maßnahmen (TOM) beschreiben.
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s. Vergabeunterlagen
Art des Vertrags: Dienstleistungen
Land: Deutschland 🇩🇪
Ort der Leistung: Berlin
🏙️ Dauer
Datum des Endes: 2027-06-30 📅
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit:
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungs-obergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 10 Abs. 5 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt angebotenen Stundensätze festgesetzt.
d) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. (4) dieses Vertrages.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungs-obergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 10 Abs. 5 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt angebotenen Stundensätze festgesetzt.
d) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. (4) dieses Vertrages.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen
Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): 1.1 Leistungskonzept Vorgehensweise zur Erstellung des Datenkonzeptes
Qualitätskriterium (Gewichtung): 20
Qualitätskriterium (Bezeichnung): 1.2 - Leistungskonzept Vorgehensweise im Rahmen der Evaluation
Qualitätskriterium (Gewichtung): 30
Qualitätskriterium (Bezeichnung): 2.1- Arbeitsorganisation und Personalplanung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 10
Qualitätskriterium (Bezeichnung): 2.2 - Projekt- und Aufwandsplanung
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 30
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001 Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in Berlin, soweit die Leistungen nicht diesem Vertrag nach oder ihrer Natur nach an einem anderen Ort zu erbringen sind.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅
Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2024-04-15 10:00:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2024-04-15 10:05:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 2 Monate Bedingungen für die Einreichung eines Angebots
Die Bieter können mehrere Angebote einreichen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben
Eröffnungstermin: 2024-04-15 10:05:00 📅
Elektronische Rechnungsstellung: Erforderlich
Die elektronische Bestellung wird verwendet ✅
Elektronische Zahlung wird verwendet ✅
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen: 2024-04-03 23:59:00 📅
Zusätzliche Informationen: Unterlagen werden gem. § 56 VgV nachgefordert
Vergabekriterien
Gewichtungsart: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
Eignungskriterium 2. Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung: Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Versicherung vorhanden ist/ im Auftragsfall abgeschlossen wird und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht erhalten wird (Formblatt F2).
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Mindestanforderung:
Nachweis einer branchenüblichen Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme je Schadensfall in Höhe von 1.000.000 Euro.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Eignungskriterium 2. Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung: Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Versicherung vorhanden ist/ im Auftragsfall abgeschlossen wird und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht erhalten wird (Formblatt F2).
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Mindestanforderung:
Nachweis einer branchenüblichen Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme je Schadensfall in Höhe von 1.000.000 Euro.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Technische und berufliche Fähigkeiten
Eignungskriterium 3.1: Durchschnittliche Anzahl der für den Leistungsgegenstand qualifizierten Beschäftigten der letzten 3 Jahre (ab 2021): Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Mindestanzahl an festangestellten Mitarbeitenden im Jahresmittel der letzten drei Jahre beim Bieter beschäftigt waren.
(Formblatt F3.1)
Mindestanforderungen:
Der Bieter muss erklären, dass die Anzahl festangestellter Mitarbeiter in den vergangenen drei Jahren (ab 2021) jeweils pro Geschäftsjahr im Mittel folgende Größe betragen hat:
- Durchschnittlich mindestens 10 Beschäftigte
- die über eine mit dem Leistungsgegenstand vergleichbare inhaltliche Erfahrung verfügen.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Eignungskriterium 3.1: Durchschnittliche Anzahl der für den Leistungsgegenstand qualifizierten Beschäftigten der letzten 3 Jahre (ab 2021): Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Mindestanzahl an festangestellten Mitarbeitenden im Jahresmittel der letzten drei Jahre beim Bieter beschäftigt waren.
(Formblatt F3.1)
Mindestanforderungen:
Der Bieter muss erklären, dass die Anzahl festangestellter Mitarbeiter in den vergangenen drei Jahren (ab 2021) jeweils pro Geschäftsjahr im Mittel folgende Größe betragen hat:
- Durchschnittlich mindestens 10 Beschäftigte
- die über eine mit dem Leistungsgegenstand vergleichbare inhaltliche Erfahrung verfügen.
****
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
EK 3.2: Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten fünf Jahren (ab 2019) erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
Bereich:
- Durchführung einer wissenschaftlichen Evaluation bzw.Wirkungsmessung im Bereich verkehrspolitischer Maßnahmen: Gefordert werden Referenzen, aus denen Erfahrungen und Kenntnisse ersichtlich werden, die für die Bearbeitung der ausgeschriebenen Leistung wesentlich/relevant sind und in Komplexität und Schwierigkeitsgrad dem Leistungsgegenstand entsprechen.
Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen:
- Es sind vom Bieter mindestens 2 Referenzprojekte zur Durchführung
einer Evaluation bzw. Wirkungsmessung einer oder mehrerer
verkehrspolitischer Maßnahmen vorzulegen.
- Die Referenzen müssen sich insbesondere durch eine
Wirkungsmessung unterschiedlicher Zielfaktoren im
verkehrspolitischen Raum auszeichnen.
- Darüber hinaus muss eine umfangreiche qualitative und/ oder
quantitative Datenerhebung als Basis für die Evaluierung
Bestandteil beider Referenzen sein.
- Im Rahmen der Projekte müssen Handlungsempfehlungen formuliert
worden sein.
Jede Referenz muss alle geforderten Anforderungen nachweisen.
****
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
EK 3.2: Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten fünf Jahren (ab 2019) erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
Bereich:
- Durchführung einer wissenschaftlichen Evaluation bzw.Wirkungsmessung im Bereich verkehrspolitischer Maßnahmen: Gefordert werden Referenzen, aus denen Erfahrungen und Kenntnisse ersichtlich werden, die für die Bearbeitung der ausgeschriebenen Leistung wesentlich/relevant sind und in Komplexität und Schwierigkeitsgrad dem Leistungsgegenstand entsprechen.
Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen:
- Es sind vom Bieter mindestens 2 Referenzprojekte zur Durchführung
einer Evaluation bzw. Wirkungsmessung einer oder mehrerer
verkehrspolitischer Maßnahmen vorzulegen.
- Die Referenzen müssen sich insbesondere durch eine
Wirkungsmessung unterschiedlicher Zielfaktoren im
verkehrspolitischen Raum auszeichnen.
- Darüber hinaus muss eine umfangreiche qualitative und/ oder
quantitative Datenerhebung als Basis für die Evaluierung
Bestandteil beider Referenzen sein.
- Im Rahmen der Projekte müssen Handlungsempfehlungen formuliert
worden sein.
Jede Referenz muss alle geforderten Anforderungen nachweisen.
****
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
EK 3.3: Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten fünf Jahren (ab 2019) erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
Bereiche:
Untersuchung von
- Mobilitätsvorhaben und -programmen mit ÖPNV-Bezug
oder
- Verkehrsveränderungen mit ÖPNV-Bezug: Gefordert werden Referenzen, aus denen Erfahrungen und Kenntnisse ersichtlich werden, die für die Bearbeitung der ausgeschriebenen Leistung wesentlich/relevant sind und in Komplexität und Schwierigkeitsgrad dem Leistungsgegenstand entsprechen.
Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen:
Es ist vom Bieter mindestens 1 Referenzprojekt zur Untersuchung von Mobilitätsvorhaben und -programmen mit ÖPNV-Bezug oder von Verkehrsveränderungen mit ÖPNV-Bezug vorzulegen.
Mindestens eine der vorgelegten Referenzen muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe abgeschlossen sein.
****
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
EK 3.3: Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten fünf Jahren (ab 2019) erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
Bereiche:
Untersuchung von
- Mobilitätsvorhaben und -programmen mit ÖPNV-Bezug
oder
- Verkehrsveränderungen mit ÖPNV-Bezug: Gefordert werden Referenzen, aus denen Erfahrungen und Kenntnisse ersichtlich werden, die für die Bearbeitung der ausgeschriebenen Leistung wesentlich/relevant sind und in Komplexität und Schwierigkeitsgrad dem Leistungsgegenstand entsprechen.
Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen:
Es ist vom Bieter mindestens 1 Referenzprojekt zur Untersuchung von Mobilitätsvorhaben und -programmen mit ÖPNV-Bezug oder von Verkehrsveränderungen mit ÖPNV-Bezug vorzulegen.
Mindestens eine der vorgelegten Referenzen muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe abgeschlossen sein.
****
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bedingungen für die Teilnahme
Ausschlussgrund: Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
Beschreibung der Ausschlussgründe:
Ausschlusskriterium: Eigenerklärung des Bieters, etwaiger Unterauftragnehmer oder einzelner Mitglieder einer Bewerber-/Bietergemeinschaft über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
*********
Ausschlusskriterium: Eigenerklärung des Bieters über das Nichtvorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der Sanktionsverordnung (EU) 2022/576
*********
siehe Vergabeunterlagen
Ausschlusskriterium: Eigenerklärung des Bieters, etwaiger Unterauftragnehmer oder einzelner Mitglieder einer Bewerber-/Bietergemeinschaft über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
*********
Ausschlusskriterium: Eigenerklärung des Bieters über das Nichtvorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der Sanktionsverordnung (EU) 2022/576
*********
siehe Vergabeunterlagen
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Zentralstelle für
externe Leistungen, Servicestelle-Vergabe
Nationale Registrierungsnummer: USt-IdNr: DE235213079
Postanschrift: Invalidenstr.44
Postleitzahl: 10115
Postort: Berlin
Region: Berlin
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: servicestelle-vergabe@bmdv.bund.de📧
Telefon: 000📞
Fax: +4930183008071490 📠 Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Kommunikation
Dokumente URL: https://www.evergabe-online.de/tenderdocuments.html?id=611068🌏
Sprache des Beschaffungsdokuments: Deutsch 🗣️
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Objekt
Art des Vertrags: Dienstleistungen
1) Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de; ) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info .
2) Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: über die E-Vergabe-Plattform bis zum 26.03.2024 (als registrierter Nutzer der eVergabe). Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Interessenten frei zur Verfügung gestellt.
3) Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
a) Der Bieter bzw. Bewerber hat mittels des Formblattes F1 „Erklärung zum Unternehmen“ (Eigenerklärung) zu versichern, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (siehe z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) vorliegen.
b) Ist beabsichtigt, die Leistung gemeinschaftlich in Form einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, so hat jedes Mitglied die vorgenannten Unterlagen vorzulegen; darüber hinaus sind im Formblatt F-BS und Formblatt F-BG Angaben zur Bewerber-/Bieterstruktur zu machen.
c) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so hat auch jeder benannte Unterauftragnehmer - spätestens nach Anforderung durch den Auftraggeber - die unter a) genannten Unterlagen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Eigenerklärung) vorzulegen. Die Unterauftragnehmer sind namentlich mit ihren zu leistenden Aufgaben im Formblatt F-UA „Verzeichnis der benannten Unternehmen/Unterauftragnehmer" anzuführen.
Weitere, mit dem Angebot einzureichenden Erklärungen, Unterlagen oder Nachweise sind der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu entnehmen.
1) Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de; ) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info .
2) Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: über die E-Vergabe-Plattform bis zum 26.03.2024 (als registrierter Nutzer der eVergabe). Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Interessenten frei zur Verfügung gestellt.
3) Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
a) Der Bieter bzw. Bewerber hat mittels des Formblattes F1 „Erklärung zum Unternehmen“ (Eigenerklärung) zu versichern, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (siehe z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) vorliegen.
b) Ist beabsichtigt, die Leistung gemeinschaftlich in Form einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, so hat jedes Mitglied die vorgenannten Unterlagen vorzulegen; darüber hinaus sind im Formblatt F-BS und Formblatt F-BG Angaben zur Bewerber-/Bieterstruktur zu machen.
c) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so hat auch jeder benannte Unterauftragnehmer - spätestens nach Anforderung durch den Auftraggeber - die unter a) genannten Unterlagen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Eigenerklärung) vorzulegen. Die Unterauftragnehmer sind namentlich mit ihren zu leistenden Aufgaben im Formblatt F-UA „Verzeichnis der benannten Unternehmen/Unterauftragnehmer" anzuführen.
Weitere, mit dem Angebot einzureichenden Erklärungen, Unterlagen oder Nachweise sind der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu entnehmen.
Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes
Nationale Registrierungsnummer: +49 228 9499 0
Postanschrift: Bundeskanzlerplatz 1
Postleitzahl: 53113
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 228-94990📞
Fax: +49 49228-9499163 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Bekanntmachungsangaben
Bevorzugtes Datum der Veröffentlichung: 2024-03-07+01:00 📅
Quelle: OJS 2024/S 049-141844 (2024-03-07)