Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 GWB
müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,
Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ, An den Gelenkbogenhallen 2-6, 50679 Köln
gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in
der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,
Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ, An den Gelenkbogenhallen 2-6, 50679 Köln
gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 3 GWB müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist
zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Bundesamt für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ, An den
Gelenkbogenhallen 2-6, 50679 Köln gerügt werden.
Hilft das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale
Vergabestelle des BMFSFJ der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung
beim Bundeskartellamt unter der o. g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen
nach Eingang der Mitteilung des Bundesamts für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben, Zentrale Vergabestelle des BMFSFJ, der Rüge
nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden.
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines
Vertrages in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30
Kalendertage nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch
den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht
später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Im Falle der Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
endet die Frist 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.