Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Einlegung von Rechtsbehelfen:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von
Rechtsbehelfen:
Auf die bei Einreichung eines Nachprüfungsantrags bei der
zuständigen Vergabekammer einzuhaltenden Fristen und
Zulässigkeitsvoraussetzungen wird ausdrücklich hingewiesen.
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Der Bieter hat etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf
der in dieser Bekanntmachung unter dem Kaptiel "Frist für den
Eingang der Angebote (BT-131)" genannten Frist gegenüber
der Auftraggeberin (bei der oben benannten Kontaktstelle der
Auftraggeberin) zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
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Etwaige sonstige Verstöße gegen Vergabevorschriften haben
Bewerber*innen/Bieter*innen innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen nach Kenntnisnahme gegenüber der
Auftraggeberin (bei der oben unter der oben benannten
Kontaktstelle der Auftraggeberin zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1
Nr. 1 GWB).
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Hilft die Auftraggeberin dem gerügten Verstoß gegen
Vergabevorschriften nicht ab, kann der Bieter innerhalb einer
Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, einen
Antrag auf
Einleitung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens
stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
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Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Fristen ist der/die
Bieter*in mit seiner Rüge präkludiert und ein etwaiger darauf
gestützter Nachprüfungsantrag unzulässig.