§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Bietergemeinschaften (BIGE) haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern
unterschriebene rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, dass sie im Falle der Auftragserteilung eine
Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter bilden und alle Mitglieder als
Gesamtschuldner haften ("Bietergemeinschaftserklärung").
Bietergemeinschaften werden Einzelbietern gleichgesetzt, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.
Nimmt ein Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im
Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam
für die Auftragsausführung mit als Gesamtschuldner haften und eine entsprechende rechtsverbindliche
Haftungserklärung abgeben.
Bieterfragen
Die Beantwortung von Bieterfragen sowie die Kommunikation zwischen Bietern und der
Vergabestelle erfolgt über das Online-Portal
https://www.deutsche-evergabe.de. Wir empfehlen daher den interessierten Bietern sich auf diesem Portal zu registrieren, damit der Bieter über evtl. Bieterfragen bzw. über evtl. Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen vollumfänglich informiert
werden kann.
Beachtung der AVA-Richtlinie der VGF
Im Falle einer Auftragserteilung ist die weitere Abwicklung gemäß AVA-Richtlinie der Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH zwingend einzuhalten. Diese Richtlinie wird den Bietern als Teil der Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt.
Hinweispflicht bei Unvollständigkeit oder Unklarheiten
Die Bieter haben sich von der Vollständigkeit der ihnen überlassenen Unterlagen zu überzeugen. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen haben sie die Auftraggeberin in Textform unverzüglich darüber zu unterrichten. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung der Bieter Unklarheiten, so haben die Bieter die Auftraggeberin unverzüglich und vor Abgabe ihrer Angebote in Textform darauf hinzuweisen. Ferner haben die Bieter die Auftraggeberin auf eventuelle Widersprüche in den Verdingungsunterlagen unverzüglich in Textform aufmerksam zu machen. Gleiches gilt, falls die Bieter der Auffassung sind, dass die Unterlagen gegen geltendes Recht verstoßen.
Urkalkulation
Die Bieter sind verpflichtet, die Urkalkulation ihrer Angebote vor Erteilung des Zuschlags im Falle einer Preisprüfung auf Anforderung des Auftraggebers an diesen herauszugeben.
Der Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer die Übergabe der Urkalkulation in einem doppelt verschlossenen Umschlag unmittelbar nach Zuschlagserteilung innerhalb von sechs Tagen. Es besteht für den Auftragnehmer die vertragliche Verpflichtung eine Urkalkulation auf Verlangen vorzulegen (§ 16 HVTG).
Der Bieter weist seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
(Eignung) gemäß § 6 a VOB/A nach.
Nachzuweisen sind nachfolgende Kriterien, wobei die Art der Nachweiserbringung in den
Vergabeunterlagen angegeben wird. Regelmäßig werden Formblätter vorgegeben.
Zuverlässigkeit im Sinne von § 6 Abs. 3 VOB/A
Eintragung im Handelsregister, soweit das Unternehmen eintragungspflichtig ist
Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz, § 21
Schwarzarbeitergesetz und § 19 Mindestlohngesetz.
Referenzen:
Für die Lose 1, 2, 5, 6 und 7 sind jeweils 3 Referenzen anzugeben, die mit den hier ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind.
Beim Einsatz von Nachunternehmern hat der Bieter ein Verzeichnis über deren Leistungen (Art und
Umfang) mit dem Angebot einzureichen.
Der Nachweis der Eignungskriterien kann - soweit darin enthalten - durch die vom öffentlichen
Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Die mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die der Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen verlangt:
Der Bieter weist seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) gemäß § 6a VOB/A nach. Nachzuweisen sind nachfolgende Kriterien, wobei die Art der Nachweiserbringung in den Vergabeunterlagen angegeben wird. Regelmäßig werden Formblätter vorgegeben.
Zuverlässigkeit im Sinne von § 6a VOB/A.
Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz und § 19 Mindestlohngesetz
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB bzw. etwaiger Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 GWB, § 57, 42 Abs. 1 VgV und § 16 VOB/A
Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister oder Nachweis der Eintragung in einem vergleichbaren ausländischen Register, nicht älter als drei Monate ab Datum der Versendung der Auftragsbekanntmachung; in Ermangelung eines solchen eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslands, wenn und soweit eine Eintragungspflicht besteht.
Anlagen, die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind:
- HVA B-StB Angebotsschreiben
- Teile der Leistungsbeschreibung: Leistungsverzeichnis/Leistungsprogramm
- HVA B-StB Eigenerklärung zur Eignung
- HVA B-StB Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen
- HVA B-StB Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
- HVA B-StB Eignungsleihe technische und berufliche Leistungsfähigkeit
- HVA B-StB Eignungsleihe wirtschaftliche und finanzielle Eignungsleihe
- Eigenerklärung zur Akzeptanz von Ausführungsbedingungen zur Versicherungspflicht
- EFB 221 oder EFB 222
- Vertraulichkeitserklärung
- Eigenerklärung zur Tariftreue nach HVTG
- Eigenerklärung Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
- Eigenerklärung Ersatzbaustoffverordnung
- Eigenerklärung Sanktion gegen Russland
Beim Einsatz von Nachunternehmern hat der Bieter ein Verzeichnis über die deren Leistungen (Art und
Umfang) mit dem Angebot einzureichen.
Gewährleistungszeit vier Jahre ab schriftlicher Abnahme durch den Projektleiter der VGF.