In den vergangenen sieben Jahren hat das Bundesministerium für Verkehr (BMV) eine Reihe von Gesetzen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich auf den Weg gebracht. Diese sind im Rahmen einer Evaluierung auf ihre Wirkung hin zu überprüfen. Die Verpflichtung zur Evaluierung der Gesetze ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien in Verbindung mit dem Beschluss des Staatssekretärsausschuss Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau vom 23. Januar 2013. Darüber hinaus ergeben sich Pflichten aus dem Deutschen Aufbau- und Resilienzplan (DARP) mit Blick auf die Evaluierung eines Großteils dieser Gesetze, deren Erfüllung u.a. durch Einleitung des Vergabeverfahrens und Vorlage entsprechender Evaluierungskonzepte, bis zum 2. Quartal 2026, nachzuweisen sind. Bei der Evaluierung der Planungsbeschleunigungsgesetze geht es im Wesentlichen darum, zu überprüfen, ob die einzelnen gesetzlichen Regelungen die intendierten Auswirkungen haben. Bei den vorliegenden Gesetzen wird insbesondere zu untersuchen sein, inwieweit die beabsichtigten Beschleunigungseffekte erreicht werden. Dies soll sowohl anhand von quantitativen Kriterien (beispielsweise durch Erfassung und Auswertung von Daten von Vorhabenverantwortlichen) als auch qualitativen Kriterien (beispielsweise Auswertung von Erfahrungsberichten) ermittelt werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen sollen in einem Evaluierungsbericht, der öffentlich zugänglich gemacht werden soll, dargestellt werden. Gegenstand des Auftrags ist die umfassende Evaluierung der Gesetze Nr. 1 bis 3 sowie die Erstellung eines Evaluierungskonzeptes, auf dessen Grundlage eine spätere Evaluierung des Gesetzes Nr. 4 erfolgen kann. 1. Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29.11.2018 (BGBl. I, S. 2237) 2. Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 03.03.2020 (BGBl. I, S. 640) 3. Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 (BGBl. I, S. 2694) 4. Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl.I 2023 Nr. 409) Die Leistung beinhaltet im Einzelnen die folgenden Arbeitspakete (AP): AP 1: Sachstands- und Datenanalyse, Erstellung von Evaluierungskonzepten AP 2: Interviews, Fragebogen und Datenerhebung AP 3: Datenanalyse und -bewertung, Berichtskonzept AP 4: Evaluierungsberichte ***** Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2025-06-27.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2025-05-28.
Auftragsbekanntmachung (2025-05-28) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: 2522/G10 - Evaluierung von Planungsbeschleunigungsgesetzen
Referenznummer: 2522/G10
Kurze Beschreibung:
“In den vergangenen sieben Jahren hat das Bundesministerium für Verkehr (BMV) eine Reihe von Gesetzen zur Beschleunigung von Planungs- und...”
Kurze Beschreibung
In den vergangenen sieben Jahren hat das Bundesministerium für Verkehr (BMV) eine Reihe von Gesetzen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich auf den Weg gebracht.
Diese sind im Rahmen einer Evaluierung auf ihre Wirkung hin zu überprüfen. Die Verpflichtung zur Evaluierung der Gesetze ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien in Verbindung mit dem Beschluss des Staatssekretärsausschuss Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau vom 23. Januar 2013. Darüber hinaus ergeben sich Pflichten aus dem Deutschen Aufbau- und Resilienzplan (DARP) mit Blick auf die Evaluierung eines Großteils dieser Gesetze, deren Erfüllung u.a. durch Einleitung des Vergabeverfahrens und Vorlage entsprechender Evaluierungskonzepte, bis zum 2. Quartal 2026, nachzuweisen sind.
Bei der Evaluierung der Planungsbeschleunigungsgesetze geht es im Wesentlichen darum, zu überprüfen, ob die einzelnen gesetzlichen Regelungen die intendierten Auswirkungen haben. Bei den vorliegenden Gesetzen wird insbesondere zu untersuchen sein, inwieweit die beabsichtigten Beschleunigungseffekte erreicht werden. Dies soll sowohl anhand von quantitativen Kriterien (beispielsweise durch Erfassung und Auswertung von Daten von Vorhabenverantwortlichen) als auch qualitativen Kriterien (beispielsweise Auswertung von Erfahrungsberichten) ermittelt werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen sollen in einem Evaluierungsbericht, der öffentlich zugänglich gemacht werden soll, dargestellt werden.
Gegenstand des Auftrags ist die umfassende Evaluierung der Gesetze Nr. 1 bis 3 sowie die Erstellung eines Evaluierungskonzeptes, auf dessen Grundlage eine spätere Evaluierung des Gesetzes Nr. 4 erfolgen kann.
1. Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29.11.2018 (BGBl. I, S. 2237)
2. Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 03.03.2020 (BGBl. I, S. 640)
3. Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 (BGBl. I, S. 2694)
4. Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl.I 2023 Nr. 409)
Die Leistung beinhaltet im Einzelnen die folgenden Arbeitspakete (AP):
AP 1: Sachstands- und Datenanalyse, Erstellung von Evaluierungskonzepten
AP 2: Interviews, Fragebogen und Datenerhebung
AP 3: Datenanalyse und -bewertung, Berichtskonzept
AP 4: Evaluierungsberichte
*****
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
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Art des Vertrags: Dienstleistungen
Produkte/Dienstleistungen: Beratung in Sachen Evaluierung📦 Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“In den vergangenen sieben Jahren hat das Bundesministerium für Verkehr (BMV) eine Reihe von Gesetzen zur Beschleunigung von Planungs- und...”
Beschreibung der Beschaffung
In den vergangenen sieben Jahren hat das Bundesministerium für Verkehr (BMV) eine Reihe von Gesetzen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich auf den Weg gebracht.
Diese sind im Rahmen einer Evaluierung auf ihre Wirkung hin zu überprüfen. Die Verpflichtung zur Evaluierung der Gesetze ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien in Verbindung mit dem Beschluss des Staatssekretärsausschuss Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau vom 23. Januar 2013. Darüber hinaus ergeben sich Pflichten aus dem Deutschen Aufbau- und Resilienzplan (DARP) mit Blick auf die Evaluierung eines Großteils dieser Gesetze, deren Erfüllung u.a. durch Einleitung des Vergabeverfahrens und Vorlage entsprechender Evaluierungskonzepte, bis zum 2. Quartal 2026, nachzuweisen sind.
Bei der Evaluierung der Planungsbeschleunigungsgesetze geht es im Wesentlichen darum, zu überprüfen, ob die einzelnen gesetzlichen Regelungen die intendierten Auswirkungen haben. Bei den vorliegenden Gesetzen wird insbesondere zu untersuchen sein, inwieweit die beabsichtigten Beschleunigungseffekte erreicht werden. Dies soll sowohl anhand von quantitativen Kriterien (beispielsweise durch Erfassung und Auswertung von Daten von Vorhabenverantwortlichen) als auch qualitativen Kriterien (beispielsweise Auswertung von Erfahrungsberichten) ermittelt werden. Die Ergebnisse der Untersuchungen sollen in einem Evaluierungsbericht, der öffentlich zugänglich gemacht werden soll, dargestellt werden.
Gegenstand des Auftrags ist die umfassende Evaluierung der Gesetze Nr. 1 bis 3 sowie die Erstellung eines Evaluierungskonzeptes, auf dessen Grundlage eine spätere Evaluierung des Gesetzes Nr. 4 erfolgen kann.
1. Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29.11.2018 (BGBl. I, S. 2237)
2. Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 03.03.2020 (BGBl. I, S. 640)
3. Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 (BGBl. I, S. 2694)
4. Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 (BGBl.I 2023 Nr. 409)
Die Leistung beinhaltet im Einzelnen die folgenden Arbeitspakete (AP):
AP 1: Sachstands- und Datenanalyse, Erstellung von Evaluierungskonzepten
AP 2: Interviews, Fragebogen und Datenerhebung
AP 3: Datenanalyse und -bewertung, Berichtskonzept
AP 4: Evaluierungsberichte
*****
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
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Zusätzliche Informationen:
“Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
a) Der Bieter bzw. Bewerber hat mittels des...”
Zusätzliche Informationen
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
a) Der Bieter bzw. Bewerber hat mittels des Formblattes F1 „Erklärung zum Unternehmen“ (Eigenerklärung) zu versichern, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (siehe z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) vorliegen.
b) Ist beabsichtigt, die Leistung gemeinschaftlich in Form einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, so hat jedes Mitglied die vorgenannten Unterlagen vorzulegen; darüber hinaus sind im Formblatt F-BS Angaben zur Bewerber-/Bieterstruktur zu machen.
c) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so hat auch jeder benannte Unterauftragnehmer - spätestens nach Anforderung durch den Auftraggeber - die unter a) genannten Unterlagen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Eigenerklärung) vorzulegen. Die Unterauftragnehmer sind namentlich mit ihren zu leistenden Aufgaben im Formblatt F-UA „Verzeichnis der benannten Unternehmen/Unterauftragnehmer" anzuführen.
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Weitere, mit dem Angebot einzureichenden Erklärungen, Unterlagen oder Nachweise sind der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu entnehmen.
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Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.”
Ort der Leistung: Berlin🏙️
Dauer: 11 (MONTH)
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
“Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsober-grenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der...”
Beschreibung der Optionen
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsober-grenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 8 Abs. 4 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Auf-wand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Ver-tragspartner zuzurechnen sind. Solche Gründe können insbesondere vorliegen, wenn sich die Datenerhebung schwieriger gestaltet als erwartet.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich geworde-nen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern ab-gestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungs-obergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt ange-botenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
d) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Formerfordernis des § 14 Abs. 4 dieses Vertrages.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): 1.1 Leistungskonzept Vorgehensweise zum Evaluierungskonzept
Qualitätskriterium (Gewichtung): 35
Qualitätskriterium (Bezeichnung): 1.2 Leistungskonzept Vorgehensweise zu Datenerhebung und Wirkungsmessung
Qualitätskriterium (Gewichtung): 15
Qualitätskriterium (Bezeichnung): 2. Projektmanagement
Qualitätskriterium (Gewichtung): 20
Preis ✅
Preis (Gewichtung): 30
Titel
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren ✅ Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2025-06-27 10:00:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Mindestzeitraum, in dem der Bieter das Angebot aufrechterhalten muss: 2
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“EK 2: Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Versicherung...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
EK 2: Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Versicherung vorhanden ist/ im Auftragsfall abgeschlossen/ wird und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht erhalten wird (Formblatt F2).
Sofern der Bieter dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Selbstversicherung unterliegt, ist der Abschluss einer entsprechenden Versicherung nicht erforderlich.
Es ist eine entsprechende Erklärung abzugeben und ein Nachweis dem Angebot beizufügen.
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Mindestanforderungen:
Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen abzudecken:
- Für Personen- und Sachschäden mindestens 3.000.000 € pauschal je Schadensfall,
- Für Vermögensschäden mindestens 100.000 € je Schadensfall
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
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Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“EK 3: Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten fünf Jahren (ab 2020) erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf...”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
EK 3: Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten fünf Jahren (ab 2020) erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
Bereiche:
- Durchführung einer Evaluation mit Wirkungsmessung von Gesetzen oder Vorhaben oder Förderrichtlinien
- Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich (nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz oder dem Personenbeförderungsgesetz)
- Erhebung, Verarbeitung und Analyse quantitativer und qualitativer Daten (Methodenkompetenz)
***
Mindestanforderungen:
Gefordert werden Referenzen, aus denen Erfahrungen und Kenntnisse ersichtlich werden, die für die Bearbeitung der ausgeschriebenen Leistung wesentlich/relevant sind und in Komplexität und Schwierigkeitsgrad dem Leistungsgegenstand entsprechen.
Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen:
Es sind vom Bieter mindestens drei Referenzprojekte vorzulegen, die Erfahrungen in den Bereichen
- Durchführung einer Evaluierung mit Wirkungsmessung von Gesetzen oder Vorhaben oder Förderrichtlinien und
- Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich (nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz oder dem Personenbeförderungsgesetz) und
- Erhebung, Verarbeitung und Analyse quantitativer und qualitativer Daten (Methodenkompetenz)
nachweisen.
Alle Bereiche müssen durch Referenzen nachgewiesen werden.
Mindestens zwei Referenzen müssen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist abgeschlossen sein. Noch nicht abgeschlossene Referenzen müssen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist mindestens 12 Monate erbracht worden sein bzw. ungekündigt bestehen.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
“Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die e-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Bereitstellung von...”
Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die e-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die e-Vergabe-Plattform. Informationen über die e-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info .
Enthalten die Bekanntmachung/Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so ist unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen. Fragen zu den Vergabeunterlagen bzw. zur Bekanntmachung sind bis zu der unter Ziffer 5.1.11 genannten Frist mittels der entsprechenden Kommunikationsfunktion über die e-Vergabe-Plattform an den AG zu richten. Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die e-Vergabe-Plattform allen Bewerbern/Bietern frei zur Verfügung gestellt.
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes
Nationale Registrierungsnummer: +49 228 9499 0
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Str. 16
Postleitzahl: 53113
Postort: Bonn
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 228-94990📞
Fax: +49 49228-9499163 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Mehr anzeigen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Elektronische Zahlung wird verwendet
Quelle: OJS 2025/S 103-350212 (2025-05-28)