Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
„Der Nachweis der Befähigung zur Berufsausübung umfasst die Eintragung in das Berufs- oder
Handelsregister oder die Handwerksrolle des Sitzes oder Wohnsitzes. Nachweisführung zu Eignung
und dem Fehlen von Ausschlussgründen: Die Eignung kann durch Eintragung in die Liste des Vereins
für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) nachgewiesen oder
durch Eigenerklärung vorläufig nachgewiesen werden. Gelangt das Angebot eines nicht
präqualifizierten Unternehmens in die engere Wahl, sind die in den Eignungskriterien genannten
Bescheinigungen nach Aufforderung innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. Gelangt das Angebot
eines präqualifizierten Unternehmens in die engere Wahl, hat das Unternehmen zusätzlich die in den
Eignungskriterien beschriebenen, konkret auftragsbezogenen Bescheinigungen zum Umsatz und zu
den Referenzen nach Aufforderung innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen, soweit die Prüfung der
Vergabestelle ergibt, dass die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Unterlagen die
beschriebenen Anforderungen quantitativ nicht oder nicht ausreichend belegen. Durch ausländische
Unternehmen sind gleichwertige Bescheinigungen vorzulegen. Stützt sich ein Bewerber/Bieter zum
Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im
Präqualifikationsverzeichnis oder sind die Eigenerklärungen und Bescheinigungen auch für diese
anderen Unternehmen auf Verlangen innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen. Werden die
Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß § 6d EU Abs. 1 VOB/A in Anspruch genommen, so muss
gemäß § 6d EU Abs. 3 VOB/A die Nachweisprüfung auch für diese Unternehmen erfolgen. Gemäß § 6d
EU Abs. 1 Satz 5 VOB/A hat der Bieter die Möglichkeit, andere Unternehmen, deren Kapazitäten der
Bieter in Anspruch genommen hat, einmal zu ersetzen, wenn dieses Unternehmen einschlägige
Eignungsanforderung nicht erfüllt oder bei diesem Ausschlussgründe gemäß § 6e EU Abs. 1 bis 5
VOB/A vorliegen.“