Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien
"Hinweis: Geforderte Eignungsnachweise, die in Form
anerkannter Präqualifikationsnachweise vorliegen, werden zugelassen und
anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den
geforderten Eignungsnachweisen entsprechen. Bei Bietergemeinschaften
sind die Nachweise und Erklärungen von allen Mitgliedern der
Bietergemeinschaften zu erbringen. Bitte nutzen Sie für den Nachweis der
Eignung das Formular 124. Geforderte Nachweise: - Umsatz des
Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren -
Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation"
Techn. und berufliche Leistungsfähigkeit:
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
"Hinweis: Geforderte Eignungsnachweise, die in Form
anerkannter Präqualifikationsnachweise vorliegen, werden zugelassen und
anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den
geforderten Eignungsnachweisen entsprechen. Bei Bietergemeinschaften
sind die Nachweise und Erklärungen von allen Mitgliedern der
Bietergemeinschaften zu erbringen. Bitte nutzen Sie für den Nachweis der
Eignung das Formular 124. Geforderte Nachweise: - Referenzen gemäß
Formular 124 - Angabe zu Arbeitskräften - Angabe, dass nachweislich
keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt - Angaben zur Zahlung von Steuern, Abgaben und
Beiträgen zur Sozialversicherung - Angabe zur Mitgliedschaft bei der
Berufsgenossenschaft"
Eignung Berufsausführung:
"Hinweis: Geforderte Eignungsnachweise, die in Form
anerkannter Präqualifikationsnachweise vorliegen, werden zugelassen und
anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den
geforderten Eignungsnachweisen entsprechen. Bei Bietergemeinschaften
sind die Nachweise und Erklärungen von allen Mitgliedern der
Bietergemeinschaften zu erbringen. Bitte nutzen Sie für den Nachweis der
Eignung das Formular 124. Geforderte Nachweise: -Eintrag
Handelsregister/Handwerksrolle/Industrie- und Handwerkskammer. Bieter
bzw. Mitglieder von Bietergemeinschaften müssen je nach
Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die
Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf
andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen (bei
Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Für jeden
Nachunternehmer ist zum Zeitpunkt seine Benennung je nach
Rechtsvorschriften des Staats, in dem der Nachunternehmer niedergelassen
ist, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses
Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen."