Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Sowohl präqualifizierte als auch nicht präqualifizierte Unternehmen haben die in der Bekanntmachung genannten Eignungskriterien gleichermaßen zu erfüllen.
Präqualifizierte Unternehmen können zum Nachweis ihrer Eignung auf die beim Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) hinterlegten Unterlagen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, verweisen.
Unternehmen stellen dabei eigenverantwortlich sicher, dass die hinterlegten Nachweise, beispielsweise Referenzbescheinigungen, den in der Ausschreibung gestellten Anforderungen genügen. Sofern dies nicht der Fall ist, sind die Nachweise zusätzlich mit dem Angebot einzureichen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der EEE genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 6 Kalendertage) zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Sofern im Angebot angegeben wird Nachunternehmer einzusetzen geht der Auftraggeber davon aus, dass von diesen keine schwere Verfehlung begangen wurde, die deren Zuverlässigkeit in Frage stellt und deshalb bei diesen keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 GWB vorliegen und keine Eintragungen im Wettbewerbsregister gespeichert sind. Andernfalls wird um Mitteilung der Ausschlussgründe / Eintragungen gebeten.
Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen (Eignungsleihe), ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise, auch für diese anderen Unternehmen auf gesondertes Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 6 Kalendertage) vorzulegen. Bei Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung: Nachweis durch Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister des Sitzes oder Wohnsitzes, Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer des Sitzes oder Wohnsitzes.
Angabe durch Eigenerklärung, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (§§ 123, 124 GWB).
Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft (Nachweis durch Eigenerklärung grundsätzlich ausreichend).