Zusätzliche Informationen: Das am 08.04.2022 veröffentlichte 5. EUSanktionspaket
im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die
Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge
und Konzessionen – z. T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien. Verboten
sind demnach seit dem 09.04.2022 sowohl Auftragsvergaben an Unternehmen mit
Bezug zu Russland im Sinne der EU-Richtlinie 833/2014 (Russland-
Embargoverordnung) als auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag
als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung
des Eignungsnachweises, soweit auf diese zugezogenen Unternehmen mehr als
10% des Auftragswertes entfallen. Um die Einhaltung dieser Vorgaben prüfen zu
können, sind vom Bieter bei Ziffer II.4. der Anlage B-03 „Bieterauskunft
Eignungskriterien“ Erklärungen abzugeben und diese zusammen mit den
Angebotsunterlagen vor Ablauf der Angebotsfrist über die e-Vergabe-Plattform
einzureichen.
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Anfragen zu den Vergabeunterlagen sind unter Verwendung des beigefügten
Formblatts „FB Frage-Antwort“ ausschließlich über die e-Vergabe-Plattform
(
www.evergabe-online.de) einzureichen. Anfragen, die auf anderem Weg
übermittelt werden, können nicht berücksichtigt werden. Anfragen werden
grundsätzlich nur beantwortet, wenn sie bis spätestens
18.07.2025 bei der e-Vergabe-Plattform eingehen. Die Auftraggeberin wird den
Teilnehmern rechtzeitig angeforderte Auskünfte erteilen, soweit aus der
Fragestellung die Relevanz für die Erstellung der Angebote ersichtlich ist.
Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt. Die Teilnehmer haben sich zudem
selbstständig und regelmäßig über Änderungen der Vergabeunterlagen sowie die
Beantwortung von Fragen durch die Vergabestelle zu informieren und diese im
Rahmen ihrer Angebotserstellung zu berücksichtigen. Auf der e-Vergabe-
Plattform registrierte Teilnehmer werden automatisch informiert. Eine
Nichtberücksichtigung von Änderungen kann zum Ausschluss des Angebotes
führen.
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Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, deren
Klärung für die Abgabe eines Angebots wesentlich sind, z. B., weil die
Vergabeunterlagen unvollständig bzw. nicht für alle Bieter gleichermaßen
verständlich sind, so hat der Bieter die Auftraggeberin unverzüglich und vor Ende
der Angebotsfrist in Textform darauf hinzuweisen.
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Ortsbesichtigungen:
Ortsbesichtigungen werden für alle Lose (Los 1, 2 und 3) angeboten. Alle Ortsbesichtigungen sind freiwillig und erfolgen nur nach Absprache. Besichtigungstermine sind vorab mit der für das Objekt zuständigen Ansprechperson gem. Ziffer 3 der Anlage A-01
Bewerbungsbedingungen zu vereinbaren. Ortsbesichtigungen können nur bis zum
10.07.2025 durchgeführt werden. Die Besichtigungstermine müssen bis spätestens
zum 04.07.2025 vereinbart werden.
Die Zuweisung eines Termins erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der
Anmeldungen. Nur von der Auftraggeberin bestätigte Termine werden
durchgeführt. Die Vertreter des Teilnehmers müssen bei der Ortsbesichtigung ein
gültiges amtliches Ausweisdokument mit sich führen. Fragen zu den
Vergabeunterlagen werden im Termin zur Ortsbesichtigung nicht beantwortet.
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Für die Ausführung des Auftrags gelten darüber hinaus besondere Bedingungen
(Ausführungsbedingungen i. S. d. § 128 Abs. 2 GWB) wie folgt:
Ausschließlich Los 2 – Besondere Sicherheitsanforderungen (SÜ1)
Das von der Auftragnehmerin auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft und/ oder in den vertragsgegenständlichen Gebäuden eingesetzte Personal muss grundsätzlich über eine positive Sicherheitsüberprüfung nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) verfügen. Erforderlich ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. § 64 ZFdG i.V.m. § 8 Abs. 1 SÜG (sog. Ü1). Auf die entsprechende „Sicherheitserklärung Ü1“ in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gültigen Fassung wird hingewiesen (Anlage C-03.3). Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung erfolgt in der Zuständigkeit der Auftraggeberin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SÜG. Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, sofern sich die Auftragnehmerin bereits in der Geheimschutzbetreuung der Wirtschaft im Zuständigkeitsbereich des BMWK bzw. BMWE befindet.
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